Beamtenanwärter Öffnungsklausel aufgrund Vorerkrankung?
Hallo zusammen,
mein Partner, 28, soll Anfang nächsten Jahres verbeamtet werden. Wir hatten aus diesem Grund im November diesen Jahres einige Angebote von privaten Krankenversicherungen eingeholt. Bis dahin war mein Partner kerngesund. Dies haben wir natürlich auch so im Fragebogen angegeben. Nun ist er Anfang Dezember aufgrund von Beschwerden beim Urologen gewesen, der eine Harnröhrenverengung festgestellt hat, die bereits 2 Tage später im Krankenhaus entfernt wurde. Leider ist dies eine "Erkrankung", die immer wieder auftreten könnte. Das Risiko ist nicht ganz gering. Im Normalfall würde vermutlich jede Versicherung ihn ablehnen oder einen hohen Risikozuschlag fordern. Nun habe ich gelesen, dass es eine Öffnungsklausel für Beamtenanwärter gibt, die besagt, dass angeschlossene Versicherungen die Beamten aufnehmen und ein maximaler Risikozuschlag von 30% zu zahlen ist. Nach meiner Auffassung fällt er auch unter den Teilnehmerkreis. Jetzt wissen wir nicht, wie wir verfahren sollen. Sollen wir den Versicherer, den wir uns letztendlich ausgesucht hatten (und auch die Öffnungsklausel umsetzt) anrufen und das Problem schildern und er bietet meinem Partner den Vertrag mit Öffnungsklausel an oder wie ist das Vorgehen? Können wir davon ausgehen, dass er auf den bereits angebotenen Tarif 30% Zuschlag zahlen muss? Müssen wir sonst etwas beachten? Wir blicken nicht durch...
AW: Beamtenanwärter Öffnungsklausel aufgrund Vorerkrankung?
Selbstverständlich muss diese Erkrankung angegeben werden. Dass es 30 % Zuschlag werden ist aber nicht zwingend ! Kann auch weniger sein.
Aber: Wenn der Antrag bereits im November eingereicht wurde und die Policierung bereits erfolgt ist, muss nicht nachgemeldet werden. Denn es gelten die Gesundheitsangaben die bei Antragstellung gemacht worden sind. Und zum Zeitpukt der Antragstellung war die Erkrankung noch nicht bekannt ?
AW: Beamtenanwärter Öffnungsklausel aufgrund Vorerkrankung?
Im Zusammenhang mit der Öffnungsklausel muss zwischen Beamtenanwärtern (z. B. Referendaren) und einer Verbeamtung auf Probe unterschieden werden.
Die Öffnungsklausel findet für Beamtenanwärter keine Anwendung. Hier kann der Versicherer auch ggf. eine Ablehnung aussprechen.
Was Verschaukelt schreibt ist völlig richtig, wenn die Erkrankung erst nach Vertragsabschluss aufgetreten, hast du nichts zu befürchten.
Ich würde vorsichtshalber die Angaben trotzdem nachmelden und gleichzeitig darauf verweisen, dass die Erkrankung erst nach dem Vertragsabschluss aufgetreten ist.
Dies wird der Versicherer ggf. durch eine Rückfrage bei den behandelnden Ärzten klären.
Eine solche Nachfrage bei den Ärzten würde ohnehin vorgenommen werden, wenn du die erste Rechnung in diesem Zusammenhang kurz nach Versicherungsbeginn vorlegst. Der Versicherer möchtet über diese Vorgehensweise lediglich herausfinden, ob bei der Antragstellung alle Gesundheitsfragen korrekt beantwortet wurden. So wie du das beschreibst, hast du überhaupt nichts zu befürchten.