Hallo,
da hier ein paar Sachen rechtlich etwas oberflächlich betrachtet wurden, möchte ich auch noch kurz meinen "Senf" dazugeben
:
Das ist so leider nicht ganz korrekt. Die Privatautonomie hat im Hinblick auf die Formfreiheit dort ihre Grenzen, wo eine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Als Beispiele seien hier nur der Grundstückskaufvertrag (§ 311 b Abs. 1 BGB) oder aber auch der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 BGB) genannt.
Das mag sein
Hier muss ich vehement widersprechen: es kommt hinsichtlich der Verjährung entscheidend auf die Anspruchsgrundlage sowie auf die Umstände an.
Ohne den Fall genau bewerten zu wollen (und zu können/dürfen), käme hier womöglich ein Anspruch aus § 826 BGB in Betracht.
Verfolgt man dies weiter, tritt die regelmäßige Verjährung drei Jahre nach Kenntnis oder Kennenmüssen von Schaden und Schädiger ein (§§ 194, 195). Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem diese Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen (§ 199 BGB). Bei Unkenntnis über Schaden und Schädiger verjährt der Anspruch nach 10 Jahren nach Schadenseintritt (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) bzw. 30 Jahre nach der Handlung die zum Schaden führe (§ 199 Abs. 2, 3 Nr. 2 BGB).
So ganz einfach bzw. schwarz/weiß ist es dann doch nicht immer.
Ich persönlich würde zur Bank gehen, evtl. vorliegende schriftliche Verträge/Abreden an- und das Geld zurückfordern und dabei notfalls an die Ethik appellieren. Alles möglichst schriftlich (Fax) und mit Nachdruck unter Fristsetzung.
Schönen Abend noch!