Spielen Zinsen eine Rolle für die Mitgliedschaft in der Krankenkasse?

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  1. Avatar von HTF6456
    HTF6456

    Standard Spielen Zinsen eine Rolle für die Mitgliedschaft in der Krankenkasse?

    Ich bin gesetzlich krankenversichert und meine Frau ist über mich in der
    Familienversicherung. Sie ist nicht berufstätig und mein Einkommen liegt
    knapp unter der Beitragsbemessungsgrenze.
    Da meine Frau über Kapitaleinkünfte verfügt, die relativ hoch sind,
    kämen wir mit diesen Einkünften garantiert über die Beitragsbemessungsgrenze.
    Was dann passiert, weiß ich allerdings nicht.
    Muss ich dann die gesetzliche Krankenkasse verlassen und in die private wechseln?
    Zählen die Einkünfte überhaupt dazu, wenn sie meiner ausschließlich meiner Frau
    gehören?

  2. Avatar von Peter Wolnitza
    Peter Wolnitza ist offline

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    Standard AW: Spielen Zinsen eine Rolle für die Mitgliedschaft in der Krankenkasse?

    Hallo,

    das sind gleich mehrere Dinge, die sich hinter Ihrer Frage verbergen.

    Ich fange mal hinten an:
    Es gibt KEINE Pflicht zur privaten KV, d.h. selbst wenn Ihre Einkünfte über der JAEG (=JahresArbeitsEntgeltGrenze 52.200.- p.a. in 2013) liegen, können Sie in der GKV bleiben, dann eben nicht mehr als Pflichtmitglied sondern als freiwilliges Mitglied.
    Insofern erst mal Entwarnung. AAABER:
    Wenn Ihre Frau hohe Zinseinkünfte hat, kann es sein, dass Ihre Frau nicht mehr beitragsfrei über Sie familienversichert ist, sondern selbst Beitragspflichtig eine eigene Versicherung in einer GKV begründen muss.

    Hier mal schnell eine entsprechende Info von einer AOK Seite:

    Die Familienversicherung ist außerdem nicht möglich, wenn Ehegatten/Lebenspartner und Kinder selbst pflichtversichert bzw. freiwillig versichert, versicherungsfrei (nicht wegen einer geringfügigen Beschäftigung), von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Die Versicherung entfällt auch, wenn der Angehörige über ein Gesamteinkommen (Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; § 16 SGB IV) verfügt, das regelmäßig monatlich 385 Euro übersteigt. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht beim Bezug von Arbeitslosengeld II ein Anspruch auf Familienversicherung – Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld zählen nicht als Gesamteinkommen.


    Zinseinkünfte zählen im Sinne des ESTG zum Gesamteinkommen. Das sollten Sie abklären (lassen), damit da keine unliebsamen Überraschungen auf Sie zukommen - denn Sie müssen ja sowieso jedes Jahr einen entsprechenden Fragebogen Ihrer Kasse bzgl. kostenfreier Familienversicherung für Ihre Frau ausfüllen. Dabei sollten Sie nicht vergessen, die Zinseinkünfte anzugeben!
    Hoffe, das hilft Ihnen etwas weiter.

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