Wie ist der Wortlaut des §489 Abs.1, Nr.2 (zweiter Halbsatz!!!) BGB:
"...; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs."
zu interpretieren?
Ich habe nämlich folgenden Dissens mit der betreffenden Bank:
Aus meiner Sicht ist aufgrund der Formulierung der Zeitpunkt der Vereinbarung, d.h. die gegenseitige Unterzeichnung des Forwarddarlehens der maßgebliche Zeitpunkt. Die Bank hingegen, stellt auf den Zeitpunkt der neuen Zinsbindung ab und teilt mit, dass das im Gesetzestext lediglich etwas irreführend formuliert ist.
Der Fall gestaltet sich konkret wie folgt:
- Darlehensabschluss in 2001 mit 5-jähriger Zinsbindung bis 31.5.2005.
- Forwarddarlehen am 15.11.2003 vereinbart mit neuer Zinsbindung ab 01.06.2005 (für 10 Jahre, d.h. bis 31.05.2015).
Aus meiner Sicht ist damit der maßgebliche Zeitpunkt der 15.11.2003 und die 10 Jahre damit im November 2013 rum, die Bank legt jedoch den 01.06.2005 zu Grunde und sieht die 10 Jahre damit erst am 01.06.2015 als gegeben an.
Für schnellstmögliche und verlässliche Rückmeldungen bereits vorab vielen Dank!!!
Mageblich ist die in dem Vertrag vereinbarte Zinsfestschreibungszeit und diese hat einen Beginn.
Es gibt Forwarddarlehen wo die Zeit bis zur Auszahlung (bzw. Prolongation) von der Zinsfestschreibungszeit abgezogen, bzw. diese Zeit berücksichtigt wird, die meisten aber haben einen Zinsfestschreibungsbeginn ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme (wenn ich mit dem Forwarddarlehen eine andere Bank ablöse) oder Neuvalutierung, wenn ich damit ein bestehendes Darlehen bei der alten Bank prolongiere.