Hallo miteinander,
ich habe ein Bausparkonto mit zusätzlichem Bonuskonto. Die BSK hat mir gem. § 488 Abs. 3 BGB gekündigt, Begründung: "Ein Bauspardarlehen ist nicht mehr möglich, da der Bausparvertrag bereits bis zur Bausparsumme angespart ist."
Ich halte dies nicht für rechtens, nachstehend mein (gerundetes) Beispiel:
- Bausparsumme 25.000 €;
- Bausparguthaben 21.000 €
- Guthaben auf Bonuskonto 5.000 €
Da ich theoretisch ein Baudarlehen von 4.000 € erlangen könnte, kann der Bausparvertrag doch nicht als "angespart" gelten, wenn, dann doch erst, wenn das Bausparguthaben ohne Bonuskonto 25.000 € übersteigt?
Ich trage mich mit dem Gedanken, der Kündigung zu widersprechen. Hätte dies Erfolg?
Droht man die Kündigung an oder ist wirklich gekündigt?
Hi,
ja, er wurde wirklich gekündigt. Text: "Deshalb kündigen wir heute den Bausparvertrag gem. §488 Abs. 3 BGB mit einer Frist von 3 Monaten zum 30.11.2013. Ihr Guthaben werden wir ab diesem Zeitpunkt nicht weiter verzinsen. Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung mit. Senden Sie uns dazu den Zahlungsauftrag ausgefüllt und unterschrieben zurück". (Das beigefügte Formular "Zahlungsauftrag", in dem ich meine Bankdaten angeben soll, enthällt auch den Text: "Bitte überweisen Sie das Guthaben __ sofort, __ am30.10.2013, __ am30.11.2013).
ich habe nochmals die gesamten ABB meines Vertrages durchgelesen. Da steht im §13 leider folgendes:
"Mit Annahme der Zuteilung stellt die BSK dem Bausparer das Bausparguthaben, die noch gutzuschreibenden Guthabenzinsen, den Zinsbonus und ein Bauspardarlehen in Höhe des Unterschieds zwischen der Bausparsumme und der Summe der vorgenannten Beträge bereit."
Aufgrund dieses Satzes kann ein Darlehen wohl nicht mehr gewährt werden, somit hat die BSK wohl das Recht auf Kündigung?
Allerdings ist das Kündigungsschreiben nicht handschriftlich (mit Kugelschreiber o.ä. unterschrieben, sondern die handschriftlichen zwei Unterschriften sind gedruckt wie das übrige Schreiben. Könnte man da nochmals nachhaken (mit Hinweis auf § 125 ff. BGB), um die Sache ein paar Monate zu verzögern? Denn eine Kündigung ist ja wohl "eine schriftliche Mitteilung von besonderer Bedeutung".
Entgegen der Auffassung der BSQ Bauspar AG zählt der Bonuszins nicht zum Guthaben des laufenden Bausparkontos; auch werden beide Zinsarten nicht gleichbehandelt.
Die Bonuszinsen werden lediglich informativ auf dem Bausparkonto ausgewiesen, sie gelten aber nicht als Einzahlungsbeträge und erhöhen auch nicht jährlich das Bausparguthaben. Sie werden nicht als Eigenleistung vom Finanzamt angesehen und sind somit nicht prämienbegünstigt.
Dagegen erhöhen die normalen, jährlichen Basiszinsen das Bausparguthaben und werden vom Finanzamt als prämienbegünstigt behandelt (Abschnitt 4 Abs. 2 WoPR 2002).
Nach Absnitt 4 Abs. 2 der Wohunsbau-Prämienrichtlinien 2002 (WoPR 2002) gelten als Bausparbeiträge die Beträge, die bis zum Erreichen der vereinbarten Bausparsumme entrichtet wurden. Neben den vertraglich vereinbarten Beiträgen gehören dazu auch gutgeschriebene Zinsen, die zur Beitragszahlung verwendet werden.
Schon deshalb kann die Bonuszahlung nicht auf die Bausparsumme angerechnet werden. Die Bonuszinsen werden - wie vorstehend - nicht als Eigenleistungen angerechnet und erhöhen daher nicht das Bausparguthaben. Des weiteren werden Wohungsbauprämien bis zur Erreichung der vereinbarten Bausparsumme vom Finanzamt ausgezahlt.
ich bin auf der Suche nach ABB (Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge) des Tarifes "Vario 2" von der LBS (BaWü). Ich habe den Vertrag 1997 abgeschlossen. Ich würde mich sehr freuen, wenn sich jemand dazu bereit erklären würde, diese ABBs an mich per mail zu schicken. Vielen Dank.
recht vielen Dank für die schnelle Antwort, doch leider kann ich unter dem LINK keine ABBs finden. Sorry falls ich auf dem Schlauch stehen sollte, aber wo finde ich diese?
recht vielen Dank für die schnelle Antwort, doch leider kann ich unter dem LINK keine ABBs finden. Sorry falls ich auf dem Schlauch stehen sollte, aber wo finde ich diese?
Sorry, meine Antwort war nicht Dir, sondern dem Thema gewidmet.
zum Thema Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen:
Hier kommt ein aktuelles Urteil des LG Hildesheim vom 21.06.2016, Az. 6 O 23/16, welches sich der Rechtsprechung des LG Karlsruhe vom 09.10.2015 (7 O 126/15) und des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 (9 U 171/15) angeschlossen hat und zu dem Ergebnis kommt, dass die von der Bausparkasse ausgesprochene Kündigung unwirksam war, da der Bausparkasse kein Kündigungsrecht zustand.
Entscheidender Faktor dabei sei, so das LG, dass der Vertrag noch nicht vollständig angespart ist und daher weiter der Anspruch auf Gewährung eines Darlehensanspruches bestehe.
Es bleibt abzuwarten, ob die Gegenseite in Berufung geht.
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom 22.10.2002 regeln unmissverständlich, dass als Bausparbeiträge die Beträge gelten, die bis zum Erreichen der vereinbarten Bausparsumme geleistet werden. Neben den vertraglich vereinbarten Beiträgen gehören u.a. auch freiwillige Beträge und gutgeschriebene Zinsen, die zur Beitragszahlung verwendet werden. Dazu gehören jedoch nicht die auf ein Sonderkonto gutgeschriebenen Bonuszinsen (Abschnitt 4 WoPR 2002). Sie erhöhen nicht die prämienbegünstigten Zahlungen. Solange auch Anspruch auf Wohnungsbau-Prämie besteht, ist die Bausparsumme noch nicht erreicht.
"Bausparkassen dürfen kündigen, wenn das Guthaben des Kunden die vereinbarte Bausparsumme über*steigt. Sie dürfen in das Guthaben aber keinen Zins*bonus einrechnen, den sie nur bei Darlehens*verzicht auszahlen. Das hat das Ober*landes*gericht Celle gegen die BHW entschieden."
Solange auch Anspruch auf Wohnungsbau-Prämie besteht, ist die Bausparsumme noch nicht erreicht.
Ich habe keinen Anspruch auf Wohnungsbauprämie, habe ich dann auch keinen Anspruch auf die Bonuszinsen oder ist dann automatisch die Bausparsummer erreicht? Das wär' cool! ;-)
das Wohungsbau-Prämiengesetz (WoPG) lässt das Ansparen eines Bausparvertrags bis zur Erreichung der vereinbarten Bausparsumme zu. Indem die Bonuszinsen nicht als Bausparbeiträge angerechnet werden dürfen, erhöhen diese auch nicht das Bausparguthaben. Unabhängig vom Anspruch einer Wohnungsbau-Prämie erhöhen die Bonuszinsen nicht das Bausparguthaben. Der Anspruch auf Wohnungsbau-Prämie richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Die Aussage, „Solange Anspruch auf Wohnungsbau-Prämie besteht, ist die Bausparsumme noch nicht erreicht.“ soll lediglich die Nichtanrechnung der Bonuszinsen auf das Bausparguthaben bekräftigen. In allen Fällen sind die Bonuszinsen nach den Richtlinien des WoPG nicht auf das Guthaben einzurechnen. Wären die Bonuszinsen zum Guthaben einzurechnen und somit dann die Bausparsumme überspart, so wie die Bausparkassen dies verkennen, gäbe es keine Wohnungsbau-Prämie unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für den Bausparer. Dies ist aber nach dem WoPG nicht der Fall.
Sollte der Bausparer keinen Anspruch auf Wohnungsbau-Prämie haben, weil er die gesetzlichen Einkommensgrenzen überschritten hat, dann sind die Bonuszinsen ebenfalls nicht zu dem Bausparguthaben dazu zurechnen. Er kann Einzahlungen vornehmen, bis die Bausparsumme erreicht wird. Dies verkennen die Bausparkassen und behaupten, dass die Bausparsumme bereits überschritten sei.
Ich setze voraus, dass der Bausparer Anspruch auf Wohnungsbau-Prämie hat, weil er die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht überschritten hat. Hat der Bausparer z.B. einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme über 30.000 € abgeschlossen, ein bisher erreichtes Bausparguthaben von 26.000 €, prämienbegünstige Aufwendungen im laufenden Kalenderjahr und in den weiteren künftigen Kalenderjahren, und die Bonuszinsen betragen auf dem Sonderkonto bisher 5.000 €, dann erhält der Bausparer jedes Jahr eine Wohnungsbauprämie, solange bis dass, das Bausparguthaben die Bausparsumme von 30.000 € (ohne die Bonuszinsen) erreicht hat.
Dieser Sachverhalt verdeutlicht, dass die Bonuszinsen nicht zum Bausparguthaben dazu gerechnet werden.
Im Widerspruch hierzu, rechnen die Bausparkassen die Bonuszinsen zum Bausparguthaben und vertreten die irrige Auffassung, dass die Bausparsumme von 30.000 € überschritten sei. (26.000 + 5.000). Nach dieser Auffassung der Bausparkassen dürfte dann auch kein Anspruch auf weitere Wohnungsbau-Prämien bestehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Im Kontoauszug der Bausparkasse werden die prämienbegünstigten Aufwendungen für jedes Kalenderjahr ausgewiesen. Diese Aufwendungen beinhalten jedoch nicht die jährlichen Bonuszinsen. Diese Bonuszinsen sind nicht prämienbegünstigt nach dem WoPG.
Sollte der Bausparer keinen Anspruch auf Wohnungsbau-Prämie haben, weil er die gesetzlichen Einkommensgrenzen überschritten hat, dann sind die Bonuszinsen ebenfalls nicht zu dem Bausparguthaben dazu zurechnen. Er kann Einzahlungen vornehmen, bis die Bausparsumme erreicht wird. Dies verkennen die Bausparkassen und behaupten, dass die Bausparsumme bereits überschritten sei.
Ja, schon klar. Aber das ganze mit der WoP verkompleziert die Angelegenheit doch nur. Es wurde schließlich nicht gefragt, wann man ein Anrecht auf WoP hat.
So lange das Bausparguthaben, welches direkt auf den Vertrag liegt, kleiner als die Bausparsumme ist, darf der Vertrag nicht gekündigt werden. Fertig ist der Käse!
Ist ja eigentlich auch logisch. Man könnte das Darlehen ja noch in Anspruch nehmen und hätte dann keinen Anspruch auf den Bonus.
Die Entscheidung Darlehensinanspruchnahme ja/nein ist also Voraussetzung für den Bonus. Da kann die Bausparkasse nicht einfach das System umkrempeln, den Bonus mit reinrechnen und dann behaupten, es gibt kein Darlehenspotential mehr.