Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Hobbyesel
    Hobbyesel ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Liebe Freunde des Rechts,

    ich bräuchte einmal einen Gedankenanstoss:

    I. Klage gegen BHW

    Anträge

    1. keine Zins und Tilgung ab Widerruf

    2. Angebot auf Abtretung der Grundschuld binnen 7 Tagen nach zahlung der noch offenen Valuta in Höhe von € xxx (Saldo zum Stichtag Widerruf nach Aufrechnung der wechselseitigen Positionen).

    3. Feststellung, dass die Beklagte Zinsen für die Zeit nach Widerruf maximal in Höhe des MFI-Zinssatzes SUD 118 beanspruchen kann.

    II. Das Urteil

    1. Anträge 1 + 2 gewonnen

    2. Antrag 3 abgewiesen

    III. Beendigung des Leistungsaustausches

    1. Die Klägerseite hat zwischen der I. und II. Instanz das Darlehen abgelöst.

    2. Hierbei wurden knapp € 35.000 überzahlt (weil die BHW wirre Berechnungen vorgenommen hat)

    3. Weitere € 25.000 Differenz zwischen dem vertraglichen Zins und dem MFI Zins.

    IV. Berufung Klägerseite

    Ich habe den Antrag 3 nun in einen Leistungsantrag umgestelt und die € 25.000 nach MFI gefordert

    V. Berufung Beklagte


    Diese bantragt, das Urteil vollständig abzuweisen.

    VI. Das Problem

    Da die Beendigung des Leistungsaustausches ja erst zwischen den Instanzen eingetreten ist ...

    Kann / muss ich nun die Anträge 1 +2 für erledigt erklären?

    Da ich nicht beschwert bin, habe ich diese Anträge in die Berufung ja nicht streitig eingeführt. Ich verteidige sie ja lediglich.

    Andererseits dürfte mir für diese Anträge das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn es auf den Zeitpunkt der 2. mündlichen verhandlung ankommen würde.

    Hinzu kommt, dass ich den "Aufrechnungsantrag" (Klägerseite schuldet zum Stichtag Widerruf nicht mehr, als Saldo xxx) – diesen hat das LG Hannover mit dem Grundschuldantrag "verschmolzen" – gerne in einen Leistungsantrag umstellen würde, um noch indiesem Rechtsstreit an die überzahlten € 35.000 zu kommen ...

    Kann ich obsigenende Anträge in der Berufung noch den "aktuellen Entwicklungen" obgleich verteidigend, ändern? Wenn ich sie ändere ... verteidige ich sie dann noch oder greife ich dann nicht vielmehr (neuerlich) an ...


    Frohes Fest zusammen.

  3. Avatar von gerle19
    gerle19 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von gerle19
    Guten Tag,

    mein Name ist Jörg und ich bin mit Unterbrechungen schon ein langer Mitleser. Nun habe ich auch mal ein Anliegen, welches trotz Studieren des Forums immer noch unbeantwortet ist.

    Bank 1: Widerrufen im Januar 2016 durch Anwalt
    endfälliges Darlehen 197.000 Euro, Auszahlung 02/2010, Zins 4,13%, 2 mal Sondertilgung jeweils 9850,00 Euro: 12/2017 + 12/2018, Zinsbindung bis 11/2019, Ablösung in einer Summe durch BSV (Bank 2 / BHW )

    Bank 2: BHW
    BSV, zuteilungsreif seit 02/2018, angesparte Summe etwa 83.000 Euro

    Bank 1 hat natürlich 01/2016 den Widerruf nicht anerkannt. Da es sich um einen Neubau handelt und sich dadurch meine RSV nicht an den Rechtskosten beteiligen wollte, riet mir mein Anwalt nicht zu klagen und bis jetzt lag alles auf Eis. Aufgrund der BGH-Entscheidung ( XI ZR 520/16 ) sind nun die Erfolgsaussichten einer Klage sehr gut und ich denke darüber nach diesen Schritt zu gehen.

    Meine Anwaltskanzlei hat mir den Nutzungsersatz (2.5%) ausgerechnet, nach deren Berechnung liegt mein Vorteil/Gewinn niedriger als das Honorar des Anwalts, welches ich bei Erfolg zahlen müsste.

    Fragen/Bitten:

    - Kann mir jemand der Profis hier die Rückabwicklung im Falle eines Erfolgs beim Gericht ausrechnen ? Zinszahlungen monatlich bis 12/2017: 678,01 Euro, ab 01/2018: 644,11 Euro
    - Wie werden meine geleisteten Zinszahlungen nach dem Widerruf (01/2016) behandelt ?
    - Von Bank 1 kam nun ein Schreiben, dass sie mich sofort aus dem Darlehen entlassen würden (197.000 - 9850 - 9850 = 177.300 Euro). Macht es Sinn dies zu tun, ich würde damit ja die letzten 11 Monate der Zinsen sparen, und womöglich auch das Honorar der Kanzlei.


    Vielen Dank, Jörg

    Vielen Dank an "Sebkoch" und "Hosti".

    Ich habe mich nun doch für die Umschuldung entschlossen, Termin bei einem Finanzberater habe ich noch diese Woche.

    Zwei weitere (eigentlich noch mehr ) Fragen:

    1. Der BSV wird ja meines Wissens bei der Umschuldung nicht berücksichtigt. In 11/2019 soll der ja nun das derzeitige endfällige Darlehen ablösen, welches ja dann nicht mehr vorhanden ist. Wie läuft das ab ? Kann ich die Abtretung des BSV einfach ignorieren und den BSV normal weiterlaufen lassen bzw. auszahlen lassen ? Den BSV benötige ich nicht für meine Anschlussfinanzierung, mein momentanes Darlehen werde ich komplett umschulden.

    2. Kann ich das Mandat zu meinem Anwalt einfach kündigen ? Ich bin SEHR unzufrieden mit dieser Kanzlei, meine Fragen werden erst nach 2 Wochen, wenn überhaupt, beantwortet...Alternativen zur Klage werden gar nicht angesprochen etc.

    Vielen Dank, Jörg

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ein BSV kann ja grds jederzeit ( ggfs mit kurzer Frist) gekündigt werden, manchmal wird bei sofortiger Auszahlung ein kleiner Diskont fällig, aber idR dürfte sich das als Teiltilgung lohnen. Muss man durchrechnen.

    Die Abtretung als Sicherheit für das bisherige Darlehen fällt ja weg.

    Ein Anwaltsmandat ist grds jederzeit kündbar. Allerdings sind dann die bisherigen Leistungen zu vergüten, es sei denn, Schlechtberatungen stehen im Raum. Unzufriedenheit reicht da nicht.

  5. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von gerle19
    1. Der BSV wird ja meines Wissens bei der Umschuldung nicht berücksichtigt?????. In 11/2019 soll der ja nun das derzeitige endfällige Darlehen ablösen, welches ja dann nicht mehr vorhanden ist. Wie läuft das ab ? Kann ich die Abtretung des BSV einfach ignorieren und den BSV normal weiterlaufen lassen bzw. auszahlen lassen ? Den BSV benötige ich nicht für meine Anschlussfinanzierung, mein momentanes Darlehen werde ich komplett umschulden???.
    BSV, zuteilungsreif seit 02/2018, angesparte Summe etwa 83.000 Euro
    Wenn der Bausparvertrag zugeteilt ist, dann nehmen sie diese zu 11/2019 mit Darlehensverzicht an und verringern mit dem Guthaben ihre Schuldsumme.

    197.000 Euro minus 2 mal 9.850 minus 83.000 Euro gleich 94.300 Euro Finanzierungsbedarf und diese Summe nimmt man jetzt schon bereitstellungsfrei für 11/2019 als klassisches Annuitätendarlehen als Volltilger (Zinsfestschreibungszeit gleich Darlehenslaufzeit) gemäß der Wunschzins-, und Tilgungsrate für 10 Jahre fest zu ca. 1,15% auf!

  6. Avatar von gerle19
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Wenn der Bausparvertrag zugeteilt ist, dann nehmen sie diese zu 11/2019 mit Darlehensverzicht an und verringern mit dem Guthaben ihre Schuldsumme.

    197.000 Euro minus 2 mal 9.850 minus 83.000 Euro gleich 94.300 Euro Finanzierungsbedarf und diese Summe nimmt man jetzt schon bereitstellungsfrei für 11/2019 als klassisches Annuitätendarlehen als Volltilger (Zinsfestschreibungszeit gleich Darlehenslaufzeit) gemäß der Wunschzins-, und Tilgungsrate für 10 Jahre fest zu ca. 1,15% auf!

    Erst einmal vielen Dank für die Antwort. Leider wird es so nicht gehen, da ich mein momentanes Darlehen bis spätestens Ende Januar umschulden möchte, der BSV aber erst in 11/2019 verfügbar sein wird. Die 83k stehen mir also jetzt nicht zur Verfügung.

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das mit dem Bausparvertrag erscheint mir komisch. Schau da nochmal nach

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Wenn der Bausparvertrag zugeteilt ist, dann nehmen sie diese zu 11/2019 mit Darlehensverzicht an und verringern mit dem Guthaben ihre Schuldsumme.

    197.000 Euro minus 2 mal 9.850 minus 83.000 Euro gleich 94.300 Euro Finanzierungsbedarf und diese Summe nimmt man jetzt schon bereitstellungsfrei für 11/2019 als klassisches Annuitätendarlehen als Volltilger (Zinsfestschreibungszeit gleich Darlehenslaufzeit) gemäß der Wunschzins-, und Tilgungsrate für 10 Jahre fest zu ca. 1,15% auf!
    M. E. ein sehr guter Rat, verbunden mit einem sehr guten Angebot.
    Zitat Zitat von gerle19
    Ich habe mich nun doch für die Umschuldung entschlossen, ...
    Eine Umschuldung vor 11.2019 ist doch nur nach Zahlung einer wenig wirtschaftlichen Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
    Zitat Zitat von gerle19
    1. Der BSV wird ja meines Wissens bei der Umschuldung nicht berücksichtigt. In 11/2019 soll der ja nun das derzeitige endfällige Darlehen ablösen, welches ja dann nicht mehr vorhanden ist.
    Warum nicht, willst Du etwa den zuteilungsreifen BSV mit geringem Guthabenzins schlummern lassen?
    Zitat Zitat von gerle19
    Den BSV benötige ich nicht für meine Anschlussfinanzierung, mein momentanes Darlehen werde ich komplett umschulden.
    Hast Du etwa geerbt und zahlst bar? Oder willst neue Schulden machen und den Bausparvertrag schlummern lassen? Das wäre noch weniger wirtschaftlich. Schreibe jetzt doch bitte einmal, mit wessen Geld Du umschulden willst?
    Zitat Zitat von gerle19
    Erst einmal vielen Dank für die Antwort. Leider wird es so nicht gehen, da ich mein momentanes Darlehen bis spätestens Ende Januar umschulden möchte, der BSV aber erst in 11/2019 verfügbar sein wird. Die 83k stehen mir also jetzt nicht zur Verfügung.
    Wenn Du unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung jetzt schon umschuldest, dann muss der bisherige Darlehensgeber den abgetretenen BSV freigeben und Du kannst ihn - zumal er ja schon zuteilungsreif ist - in die Finanzierung einbinden. Wenn sein Zins höher ist als der Zins eines Bankdarlehens, dann zumindest mit dem seinem Eigenkapital.

    Im Übrigen geht Noelmaxim nicht ohne Grund davon aus, dass Du jetzt schon ein bereitstellungszinsfreies Darlehens auf denn Nov. 2019 vereinbaren solltest und mit diesem und dem Eigenkapital des BSV die Ablösung der Restschuld im Nov. 2019 vornehmen solltest. Das wäre auch nach meiner Ansicht die vernünftigste Lösung, weil eine vorzeitige Ablösung unnötig teuer wird. Prüfe auch mal, ob Du nicht gleich im Januar eine weitere Sondertilgung vornehmen kannst. Dies ist in der Regel einmal jährlich - egal wann - möglich.

    Halt Dich mal an Noelmaxim und berichte hier, wenn Du ihm nicht vertraust. Er ist bestimmt nicht schlechter als irgendein Finanzvermittler, zumal er hier mit Argusaugen beobachtet wird.

  9. Avatar von gerle19
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke für die Antworten.

    Hallo Hanomag,

    eine VFE muß ich nicht zahlen, siehe mein Beitrag #21370. Den BSV kann ich anderweitig verwenden, der muss ja nicht "schlummern". Ein "bereitstellungszinsfreies Darlehen auf den Nov. 2019" wäre zu spät, wenn möglich sollte die Umschuldung bis Ende Jan. 2019 durch sein. Gruß

  10. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von gerle19
    eine VFE muß ich nicht zahlen, siehe mein Beitrag #21370. Den BSV kann ich anderweitig verwenden, der muss ja nicht "schlummern". Ein "bereitstellungszinsfreies Darlehen auf den Nov. 2019" wäre zu spät, wenn möglich sollte die Umschuldung bis Ende Jan. 2019 durch sein.
    Also ich kann Deinem Beitrag #21370 nur entnehmen, dass es ein endfälliges Darlehen mit einer Zinsbindung bis 11/2019 ist.
    Zitat Zitat von gerle19
    endfälliges Darlehen 197.000 Euro, Auszahlung 02/2010, Zins 4,13%, 2 mal Sondertilgung jeweils 9850,00 Euro: 12/2017 + 12/2018, Zinsbindung bis 11/2019, Ablösung in einer Summe durch BSV (Bank 2 / BHW )

  11. Avatar von Kokosnuss
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo an alle... : -)

    Hätte nochmal 1,2 Fragen... p.s. das Urteil gegen die DEVK-Rechtsschutzversicherung (Sieg vor dem LG Wü, Urteil wird nachgereicht, aber es steht noch die Rechtskraft noch nicht sicher fest bzw. der Ablauf der Frist ist noch nicht um).


    1. Frage: Die Aufrechnungsverbotsklausel... ist diese jetzt nun noch ungültig? oder hat die der BGH irgendwie schon wieder kassiert?


    2. Frage: In einem Sparkassen-Darlehensvertrag aus 2012, wir schlossen ein Darlehen ab, steht als "Abnahmedatum" auf Seite 1 fälschlicherweise "25.05.2013" , tatsächlich war es jedoch der "25.05.2012". Also exakt haben die sich um ein Jahr vertan.

    Im Restlichen Darlehensvertrag ist jedoch das "korrekte" Datum/Jahr mit 2012 (wie eigentlich zutreffend) vermerkt.

    Wie ist denn dieser Fehler zu bewerten?? Weil mir direkt die Frage kam, wann wäre dann bspw. Widerrufsdatum... wie lange Zinsbindung und und und...

    Hat jemand schon Erfahrungen mit solchen punktuellen "Formfehlern"? Weil ich diesen als total verwirrend empfinde, woraus sich für mich als Laien enorme Hürden auftun...


    Vielen Dank vorab... : -)

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hi Kokosnuss,

    also die Aufrechnungsklausel ist unwirksam, da AGB-widrig. Das ist höchstrichterlich abschließend geklärt. Ob das Einfluss auf die ordnungsgemäße Belehung über das Widerrufsrecht hat, ist eine andere Sache. Bejaht hat das bislang nach meiner Kenntnis nur das LG Ravensburg, während einige OLGs das ablehnen. Persönlich sehe ich da eher wenig Chancen, aber abschließend entschieden ist das nicht.

    Zu deinem anderen Punkt sehe ich da auch eher wenig Chancen, da es ja nur um die Abnahme des Darlehens geht. Man könnte daraus vielleicht eine unklare Angabe zur Laufzeit konstruieren, sonst fällt mir da eher wenig ein.

  13. Avatar von Kokosnuss
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Sebkoch,

    vielen Dank für die rasche Antwort, super : -)

    Ja genau, auf die "unklare Angabe zur Laufzeit", darauf wollte ich bspw. hinaus, fand aber als Laie auf Anhieb nicht den zutreffenden Begriff.
    Gibt es denn zu solchen bzw. ähnlichen Fallkonstellationen irgendwelche Urteile? Hmmm...


    Und auch danke nochmal bzgl. der Aufrechnungsklausel... da bin ich bzgl. dem "Ist-Stand" nicht durchgestiegen... : -)

  14. Avatar von Rogoz
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Thema "Aufrechnungsklausel & Widerruf" ist mir auch nur das Urteil des Landgerichts Ravensburg bekannt. Natürlich sind Banken nunmehr gewarnt. Sie wollen sicherlich bei den neueren Darlehensverträgen (also solchen ab 10.06.2010) kein Einfallstor für neue Widerrufe schaffen. Daher gehe ich davon aus, dass sie ein weiteres Urteil im Sinne von Ravensburg um (fast) jeden Preis verhindern werden. Daher werden Vergleiche in Kauf genommen werden.

    Allen Lesern des Finanzforums wünsche ich an dieser Stelle einen guten Rutsch in ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

  15. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Immobilendarlehen in Holland

    Hallo, kennt sich jemand zur rechtlichen Situation zum Kündigungsrecht in den Niederlanden aus?

    1. Gibt es auch in Holland nach 10 Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht eines Immobilien-Kredites?

    2. Kann man auch in Holland Immobilienkredite widerrufen? (Bank wäre die ING DIBA) Basiert das Widerrufsrecht auch auf europäisches Recht oder ist das Ganze eine rein deutsche Angelegenheit?

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Rogoz
    Zum Thema "Aufrechnungsklausel & Widerruf" ist mir auch nur das Urteil des Landgerichts Ravensburg bekannt. Natürlich sind Banken nunmehr gewarnt. Sie wollen sicherlich bei den neueren Darlehensverträgen (also solchen ab 10.06.2010) kein Einfallstor für neue Widerrufe schaffen. Daher gehe ich davon aus, dass sie ein weiteres Urteil im Sinne von Ravensburg um (fast) jeden Preis verhindern werden. Daher werden Vergleiche in Kauf genommen werden.

    Allen Lesern des Finanzforums wünsche ich an dieser Stelle einen guten Rutsch in ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

    Hallo Frau Rechtsanwältin Rogoz, Ihnen und Ihren Mitarbeitern und auch allen Forenteilnehmern hier ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!



    Zum Thema "Aufrechnungsverbotsklausel" kann ich nur auf eine beim BGH eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Az. XI ZR 450/18 verweisen, in der dieser Punkt mit aufgeführt wird.

    Wenn eine -an sich fehlerfreie Widerrufsbelehrung oder -information- ohne weiteren Bezug auf das restliche Vertragswerk und damit den erteilten AGB´s verwendet werden kann,

    wäre auch eine Belehrung nicht zu beanstanden, wenn in den AGB eine -unzulässige- Klausel zum Verzicht des Widerrufsrechts durch den Verbraucher beinhaltet wäre.

  17. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    https://juris.bundesgerichtshof.de/c...&pos=6&anz=473

    Auch am BGH wird wieder gearbeitet. Das dürfte die SEB Bank AG gewesen sein, mithin auch die im Wesentlichen wortgleichen Belehrungen der Coba und Deuba aus dem Zeitraum 2005 bis 2008 dann auch abschließend erledigt.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    https://juris.bundesgerichtshof.de/c...&pos=6&anz=473

    Auch am BGH wird wieder gearbeitet. Das dürfte die SEB Bank AG gewesen sein, mithin auch die im Wesentlichen wortgleichen Belehrungen der Coba und Deuba aus dem Zeitraum 2005 bis 2008 dann auch abschließend erledigt.

    Die CoBa Belehrungen weichen etwas (auf jeden Fall von der Belehrung 2 in dem vorgenannten Beschluss grundlegend) ab.

    Wenn auch die -hanebüchene- Begründung des BGH mit der "Ich-Form" wohl ebenfalls darauf anwendbar sein dürfte,
    aber die CoBa hat wohl einen weiteren Fehler.

    Die CoBa-Belehrung aus 2006 liegt bei XI ZR 450/18 zugrunde.

  19. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    "im Wesentlichen wortgleich" ist nicht identisch. Klar weicht das minimal ab, aber das wird mE nicht anders gesehen werden können.

  20. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hobbyesel
    Liebe Freunde des Rechts,

    ich bräuchte einmal einen Gedankenanstoss:

    I. Klage gegen BHW

    Anträge

    1. keine Zins und Tilgung ab Widerruf

    2. Angebot auf Abtretung der Grundschuld binnen 7 Tagen nach zahlung der noch offenen Valuta in Höhe von € xxx (Saldo zum Stichtag Widerruf nach Aufrechnung der wechselseitigen Positionen).

    3. Feststellung, dass die Beklagte Zinsen für die Zeit nach Widerruf maximal in Höhe des MFI-Zinssatzes SUD 118 beanspruchen kann.

    II. Das Urteil

    1. Anträge 1 + 2 gewonnen

    2. Antrag 3 abgewiesen

    III. Beendigung des Leistungsaustausches

    1. Die Klägerseite hat zwischen der I. und II. Instanz das Darlehen abgelöst.

    2. Hierbei wurden knapp € 35.000 überzahlt (weil die BHW wirre Berechnungen vorgenommen hat)

    3. Weitere € 25.000 Differenz zwischen dem vertraglichen Zins und dem MFI Zins.

    IV. Berufung Klägerseite

    Ich habe den Antrag 3 nun in einen Leistungsantrag umgestelt und die € 25.000 nach MFI gefordert

    V. Berufung Beklagte


    Diese bantragt, das Urteil vollständig abzuweisen.

    VI. Das Problem

    Da die Beendigung des Leistungsaustausches ja erst zwischen den Instanzen eingetreten ist ...

    Kann / muss ich nun die Anträge 1 +2 für erledigt erklären?

    Da ich nicht beschwert bin, habe ich diese Anträge in die Berufung ja nicht streitig eingeführt. Ich verteidige sie ja lediglich.

    Andererseits dürfte mir für diese Anträge das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn es auf den Zeitpunkt der 2. mündlichen verhandlung ankommen würde.

    Hinzu kommt, dass ich den "Aufrechnungsantrag" (Klägerseite schuldet zum Stichtag Widerruf nicht mehr, als Saldo xxx) – diesen hat das LG Hannover mit dem Grundschuldantrag "verschmolzen" – gerne in einen Leistungsantrag umstellen würde, um noch indiesem Rechtsstreit an die überzahlten € 35.000 zu kommen ...

    Kann ich obsigenende Anträge in der Berufung noch den "aktuellen Entwicklungen" obgleich verteidigend, ändern? Wenn ich sie ändere ... verteidige ich sie dann noch oder greife ich dann nicht vielmehr (neuerlich) an ...


    Frohes Fest zusammen.
    Die Anträge 1 und 2 dürften sich (ursprüngliche Begründetheit unterstellt) in der Tat in der Hauptsache erledigt haben, denn die BHW berühmt sich unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs keiner gegenwärtig noch bestehenden Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis mehr und das geforderte Angebot auf Abtretung der Grundschuld hat die BHW ja wohl nach der Ablösung auch abgegeben.

    Die Klageänderung durch Rückforderung der angabegemäß bei Ablösung überzahlten ca. 35 T€ im Berufungsverfahren dürfte sachdienlich und gem. § 533 ZPO auch im Übrigen zulässig sein.

  21. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Zitat Zitat von sebkoch
    https://juris.bundesgerichtshof.de/c...&pos=6&anz=473

    Auch am BGH wird wieder gearbeitet. Das dürfte die SEB Bank AG gewesen sein, mithin auch die im Wesentlichen wortgleichen Belehrungen der Coba und Deuba aus dem Zeitraum 2005 bis 2008 dann auch abschließend erledigt.
    Für Fernabsatzgeschäfte wäre die WRB bei nur einseitiger Belehrung über die Pflichten des DN weiterhin angreifbar, siehe Rn 11!?

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