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Nach dem Widerrufs- nun der Kündigungs-Joker?
Wer ein Immobilien-Darlehen besitzt zahlt über die Jahre jede Menge Zinsen. Da sind viele Kreditnehmer froh über eine Möglichkeit, auch im Nachhinein noch einen günstigeren Zinssatz zu erhalten. Und das ist oftmals möglich: Aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen kann eine Vielzahl von Darlehensverträgen aus dem Zeitraum Januar 2002 bis Juni 2010 auch heute noch widerrufen werden.
Kündigung Darlehensvertrag
Eine bisher kaum bekannte Entscheidung des OLG Koblenz (15. Oktober 2015, Az. 8 U 241/15) ermöglicht es unter Umständen, Darlehensverträge nach dem Juni 2010 sofort zu kündigen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss. Der Darlehensnehmer kann vielmehr den Vertrag kündigen und seine Restschuld zu den aktuellen Konditionen neu finanzieren.
Hintergrund: Im Juli 2009 wurde die europäische Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt. In diesen Zusammenhang wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter anderem geregelt, dass Verbraucher jederzeit zur Kündigung von Darlehensverträgen berechtigt sind, wenn Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht fehlen.
Kündigung jederzeit möglich
Nach dem aktuellen Kenntnisstand weisen einige Banken in den Darlehensverträgen nicht auf alle Kündigungsmöglichkeiten des Verbrauchers hin. Zwar klären Banken Verbraucher regelmäßig über das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren Laufzeit bzw. Kündigung bei einem berechtigten Interesse) auf. Bei einer Vielzahl von Verträgen fehlt aber ein Hinweis auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB. In einigen Fällen fehlt sogar jeder Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeiten der Verbraucher.
Der fehlende Hinweis auf die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bzw. auf andere Kündigungsmöglichkeit führt dazu, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt ist.
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Wj