ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
So ist das mit den Steuerbürgern. Die wollen dann immer alles auf einmal. Also auf 0% würde ich dann doch nicht runter gehen.
Versuche es mit einer Verteilung, für die Dir auch (außersteuerliche) Begründungen einfallen, warum das genau so richtig ist.
Leider fällt mir außer dem genannten da nicht viel ein....
Oder so rum: "Bei dem Vermietungsdarlehen geht der DN nicht mehr gegen das Argument der DG vor, dass es sich um kein Verbraucherdarlehen handelt. Für dieses Darlehen wird deshalb keine Rückabwicklung vorgenommen".
ich hoffe dass das nur als Scherz gemeint war - damit hätten ich und andere ein Problem ....
Nein, ich meine das nicht als Scherz.
In einem Vergleich musst Du nicht aufschreiben, was Du als richtig empfindest (oder was richtig ist). Du bringst es ja gerade zu keiner Entscheidung in der Sache.
Es ging doch nur darum, eine Begründung auf das Papier zu bringen, warum die Bank nichts an dem Vermietungsdarlehen dreht und Dir stattdessen beim privaten Darlehen entgegenkommt.
Und durch ist das Thema noch nicht: diese Frage war im BGH Verfahren vom 11. Oktober tatsächlich auch offen (eine GbR finanzierte ein größeres Mietobjekt). Im Moment könnte man das also als Grund verwenden.
Ich hatte gedacht, dass die Frage nach der Verbrauchereigenschaft der Hauptstreitpunkt in der Sache ist und die Bank deshalb den Fall vor den BGH gebracht hat. Dass es stattdessen hauptsächlich um die Verwirkung ging, wurde erst durch das schriftliche Urteil für die Fälle vom 12.7.16 klar (mir zumindest - ich dachte, mein Fall sei dann ebenfalls nach dem 11.10. geklärt).
Klage ist mittlerweile gerichtsanhängig. Erstes Vergleichsangebot kam gleichzeitig mit der Rüge um Zuständigkeit des Gerichtes. Es lautete:
Neue Zinsfestschreibung mit 1,8 % für 10 Jahre, alle Kredite werden zu einem zusammengefasst
1 % Tilgung
Über das Gerichtsverfahren wird Stillschweigen vereinbart
Kam natürlich nicht in Frage, insbesondere auch der Punkt 3 nicht. Mein Anwalt hat außergerichtlich die anwaltliche Vertretung der DiBa angeschrieben und dennoch Vergleichsbereitschaft signalisiert.
Zweites telefonisches anwaltliches Angebot der DiBa:
Neue Zinsfestschreibung mit 1,5 % für 10 Jahre, alle Kredite werden zu einem zusammengefasst.
Alle Zinszahlungen seit Widerruf werden als Tilgung angerechnet.
Wie ihr sehen könnt (da ich hierüber schreibe), kommt es auch nicht in Frage.
Ich habe wieder einen neuen Stand:
Es gab jetzt seitens der DiBa ein "letztes Angebot für einen Vergleich":
Neue Zinsfestschreibung auf 1,3 %, alle Zinszahlungen seit Widerruf werden von der derzeitigen Rest-Darlehenssumme abgezogen (also erlassen).
Nachdem mein Anwalt deutlich gemacht hat, dass es nicht in Frage kommt über das Gerichtsverfahren Stillschweigen zu vereinbaren, heißt es jetzt auch nur noch: "Die Parteien sind zur Verschwiegenheit über den Vergleich verpflichtet ..."
Bei dem o.g. Angebot hätte ich eine Ersparnis von ca. 10000 €uro gesparter Zinsen bis 2018 (reguläres Darlehensende) plus gezahlter Zinsen seit Widerruf.
Im Vergleich dazu: Bei maximaler Forderung hätte ich eine um weitere 20000 €uro geringere Restschuld.
Bei minimaler Forderung (d.h. 2,5 % und Zinsen auch nach Wideruf) hätte ich eine Restschuld die vielleicht ca. 5000 €uro niedriger ist als das o.g. Angebot.
Ich werde jetzt eine feste Summe (Darlehensreduzierung um ca. 12000 €uro = Minimalforderung nach BGH plus keine Zinsen ab Wideruf) anbieten, unter der Vorraussetzung, dass der Darlehensvertrag unverzüglich beendet wird.
Ich denke, dass sich die Frage nach der Kapitalertragssteuer erledigt, wenn ein Vergleich abgeschlossen wird, worin man sich einigt, dass die Darlehens-Restschuldssumme auf soundsoviel herab gesetzt wird.
Im Übrigen ist mir gerade der Gedanke nach einen neuen Klagepunkt gekommen:
Im Rahmen der Schadensersatzpflicht hat die Bank die Kapitalertragssteuer für alle ab Widerruf gezogenen Nutzungen des Dalehensnehmers zu leisten.
Begründung: Durch die mutwillige Verweigerung in der Umsetzung des Widerufes sind die Kosten erst entstanden.
Im Übrigen ist mir gerade der Gedanke nach einen neuen Klagepunkt gekommen:
Im Rahmen der Schadensersatzpflicht hat die Bank die Kapitalertragssteuer für alle ab Widerruf gezogenen Nutzungen des Dalehensnehmers zu leisten.
Begründung: Durch die mutwillige Verweigerung in der Umsetzung des Widerufes sind die Kosten erst entstanden.
Ein kreativer Punkt. Wird es wohl kaum Entscheidungen zu geben, auf die man sich stützen könnte. Da wir hier keine Argumente gegen uns posten...
Ich denke, dass sich die Frage nach der Kapitalertragssteuer erledigt, wenn ein Vergleich abgeschlossen wird, worin man sich einigt, dass die Darlehens-Restschuldssumme auf soundsoviel herab gesetzt wird.
das ist eine der Fragen, die ich mir auch gerade stelle. ich glaube nicht, dass dem so ist. Verargumentieren kann man vieleicht eine rückwirkende Zinsreduktion,
aber das FiAmt könnte das auch als irgendwie gearteten Kapitalertrag interpretieren.
Im Übrigen ist mir gerade der Gedanke nach einen neuen Klagepunkt gekommen:
Im Rahmen der Schadensersatzpflicht hat die Bank die Kapitalertragssteuer für alle ab Widerruf gezogenen Nutzungen des Dalehensnehmers zu leisten.
Begründung: Durch die mutwillige Verweigerung in der Umsetzung des Widerufes sind die Kosten erst entstanden.
diese Steuern/Kosten wären doch auch entstanden, wenn rückabgewickelt wird ???
das ist eine der Fragen, die ich mir auch gerade stelle. ich glaube nicht, dass dem so ist. Verargumentieren kann man vieleicht eine rückwirkende Zinsreduktion,
aber das FiAmt könnte das auch als irgendwie gearteten Kapitalertrag interpretieren.
diese Steuern/Kosten wären doch auch entstanden, wenn rückabgewickelt wird ???
Ich halte die rückwirkende Zinsreduktion als aussichtsreichste Begründung, um aus der Besteuerung zu kommen. Ein eigenständiges Motiv für die Darlehensreduktion fällt mir zumindest in dem Zusammenhang mit einem Widerruf nicht ein.
So etwas kommt zustande, wenn der Kredit notleidend war und die Bank das Risiko aus den Büchern haben will. Für uns als private Darlehensnehmer mit dem Haus als Sicherheit wird das meist nicht der Fall sein.
Also ich würde bei einem Vergleich einfach mit der Bank einen Betrag vereinbaren, den ich der Bank noch schulde, ohne Nutzungen oder sonst etwas zu erwähnen. Dann würde das als Restschuldreduktion gelten und damit wäre auch kein Kapitalertragssteuer fällig. Auf Welchen Betrag soll das Finanzamt dann die Steuer berechnen?. Wie soll mir das Finanzamt nachweisen wie viel NWE ich erhalten habe? Ich muss doch in einem Vergleich keine Angaben darüber machen wie den der Vergleich zustande gekommen ist. Man einigt sich auf einen Betrag und fertig.
So sehe ich das bisher auch. Kein Zins, also keine Berechnungsgrundlage für Kapitalertragssteuer.
Es sind ja keine Erträge ausgewiesen sondern lediglich eine Restschuld reduziert.
So sehe ich das bisher auch. Kein Zins, also keine Berechnungsgrundlage für Kapitalertragssteuer.
Es sind ja keine Erträge ausgewiesen sondern lediglich eine Restschuld reduziert.
Widerspruch: so läuft das nicht in der praktischen Abwicklung des Besteuerungsverfahrens. Eine Restschuldreduktion kann unterschiedliche Ursachen haben, die auch Besteuerungsfolgen auslösen. Der Finanzbeamte "sucht sich eine Variante aus", die "der allgemeinen Lebenserfahrung" entspricht und - oh Zufall - auch eine Besteuerung auslöst. Wer davon weg will, ist in der Beweislast. Gerade deshalb ist es überaus sinnvoll, die Grundlagen auch schriftlich zu fixieren.
Quatsch - wirklich????
Wenn der Finanzbeamte also meint: der Tante wische ich eins aus.... dann denkt der sich ne halbwegs passende Rechnung mit möglichst viel Zins aus und setzt darauf ne Kapitalertragssteuer fest? Wie erfährt der aber davon, dass ich umschulde (nehmen wir mal an, ich würde nicht vermieten)?
"... Mit Unterbreitung des Vertragsangebotes sind sämtliche streitgegenständliche Anprüche und etwaige darüber hinausgehende Ansprüche aus einer Wandlung der streitgegenständlichen Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse abgegolten ..."
Das war der Standartsatz der Bank ...
@ sebkoch
welchen Standartsatz würdest Du uns denn empfehlen, wenn wir uns auf eine Summe geeinigt haben?
ich hatte dazu vor ein paar Wochen mal dargelegt, wie ich es versuche, aber weder empfehle ich das noch ist das in irgendeiner Weise sicher. Ist nur ein Diskussionsbeitrag
Aus gegebenem Anlaß einer unsäglichen Userantwort zu einem anderen User, der um Rat fragte, möchte ich mal ein paar Punkte grundsätzlich zum Widerruf und insbesondere der daraus resultierenden Rechtsfolge des Rücktritts hier § 346 BGB a.F. schreiben in Bezug auch auf Moral - kann sich jeder selber bilden, wenn er bis zu Ende gelesen hat - und "Vergleichspartnern" auf DG Seite ( Banken, Kreditinstitute, Versicherungen etc. ) und dem sog. WRJ = Widerrufs"joker" - als wäre man so ein asseliger Kartentrickbetrüger und Hütchenspieler, ein Gaukler, ein Scherz, eine Torheit halt; fehlte nur noch "asozial" ( auch eine dolle Wortschöpfung von bestimmten Leuten).
Ich frage mich seit je her, wer den Begriff "Widerrufsjoker" wohl geprägt hat und wie genau dieser Begriff "Joker" Teile der Rechtsprechung und auch Politik beeinflusst hast.
Justizminister Heiko Maas hält davon aber wenig. "Eine gesetzliche Begrenzung der alten Widerrufsrechte" würde "erheblich in bestehende Verbraucherrechte eingreifen" und sei "nicht gerechtfertigt", erklärt eine Sprecherin seines Hauses. Für ihn ist es Sache der Justiz, im "konkreten Einzelfall" zu entscheiden.
Anmerkung: Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Vorab und wichtig zum Grundverständnis:
Zum 01.01.2002 trat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft, welches in vielen Teilen grosse Auswirkungen auf das BGB hatte. https://de.wikipedia.org/wiki/Schuld...modernisierung
Viele Nebengesetze wie u.a. das Haustürwiderrufgesetz wurden ins BGB übernommen § 312 - 312 f BGB als Besondere Vertriebsformen- jeweilige Fassungen, Widerrufs - und Rückgaberecht § 355 BGG mit einheitlichen Fristen, weil ehemals FernAbsG, VerbrKrG, HTWG, TzWrG einen Flickenteppich von Fristen hatten, das Gelddarlehen in den §§ 488 bis 506 BGB wurde neu geregelt usw usw.
Vieles von dem ist für uns heute wichtig wie unter anderem das neue Rücktrittsrecht in § 346 BGB ff. ab 2002 alle Fassungen, wo im Laufe der Jahre immer nachgebessert wurde.
(...)die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Durchführung des Rücktritts (gehören) zu den schwächeren
Partien der Kodifikation. Sie sind „gesetzestechnisch so missglückt und in zentralen Fragen auch rechtspolitisch so fragwürdig
und umstritten, dass ein für Theorie und Praxis kaum noch zu durchdringendes Dickicht von Streitfragen und Thesen
entstanden ist" (von Caemmerer, Festschrift für Larenz 1973, S. 625).
Es ist aus diesem Grunde auch zu wissen, dass die Gesetze u.a. § 346 BGB a.F. sich immer geändert haben und immer zu prüfen ist, auf welchen Fall muss ich welches Gesetz anwenden. Tatsächlich ist das Rücktrittsrecht i.O.
Weiterhin ist ja rein logisch klar, dass viele vor 2002 ihre juristische Ausbildung ( 2. Staatsexamen ) abgeschlossen hatten; um 2002 fertig zu sein mit dem 2 Examen ( der absolute Regelfall min. 6,5 Jahre 1+ 2 Examen - eher mehr ) war man damals also ca. 25 - 30 Jahre.
Diese Leute wären heute um 40 - 45 Jahre. Jetzt guckt man sich die durchschnittliche Altersbesetzung bei LGs, sowieso OLGs und erst Recht BGHs an, dann haben diese Richter und auch viele Anwälte das Schuldrecht ab 01.01.2002 sich mehr selber in Abendkursen etc. beigebracht; das soll keine Abwertung sein sondern eine Beschreibung. Der eine hat es mehr gefressen, der andere weniger.
Genauso haben viele unter 30 -32 keinerlei Ahnung mehr vom alten Schuldrecht; daneben gibt es eben eine kleine Gruppe, die tatsächlich beides gelernt hat, weil man eben in der Übergangsphase 2002 am Start war im 1 oder 2 Sttaatsexamen.
Deswegen kann man sich überhaupt nicht über manche Stilblüten von Urteilen oder auch Schriftsätzen von DGs wundern - manche können tatsächlich nicht besser; Ausreisser sind Einzelfälle und ärgerlich für den Einzelnen aber eben nicht die Normalität; trotzdem bleibt der weitere Rechtsweg offen.
Man muss auch wissen, dass das Rücktrittsrecht und das daraus resultierende Rückgewährschuldverhältnis bei Darlehensverträgen als Dauerschuldverhältnisse vor und nach Widerruf von der Anwendung in Examen und Studium nicht vergnügungssteuerpflichtig ist, aber machbar.
Wichtig ist, wenn man Urteile zitiert, dass man merkt, dass sie teils gar nicht mehr auf heutige Sachverhalte anwendbar sind, weil sie sich mit "altem" Recht beschäftigen.
eugh hat da ein echtes Kracherurteil in vielerlei Hinsicht gebracht - ich denke, ohne es zu wissen - was aber für uns in der Form nicht richtig anwendbar ist für seine Fragestellung.
Diese ganze Realkredit Geschichte mit 2,5 % BSZ mit § 497 IV ist aus verschiedenen Gründen nicht sauber, wenn man halt BGH Urteile heranzieht, die sich noch mit den Realkrediten/ Immokrediten aus vor 2002 beschäftigen - damit meine ich nicht eugh, sondern manche Gerichte - anderes Thema demnächst einmal.
https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post136121
BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05 mit weiteren Nachweisen- unbedingt mal lesen und auch bissl weitere Urteile dazu lesen und immer gucken, wer mit dabei war in dem XI. Senat.
Schrottimmobilien, verbundes Geschäft, EUGH Entscheidung Heininger, Badenia, Crailsheimer Volksbank, II Senat gegen XI Senat des BGH, Strafantrag !!!! gegen den gesamten XI Senat - also mehr geht nicht.
Ich empfehle jedem einmal den Namen des Vorsitzenden Richters zu googeln und auch sich die anderen Namen anzugucken, aber der Vorsitzende, das reicht schon, da glüht Google und Wikipedia weiß, was er so nach seinem Richteramt machte.
Für viele Angehörige der lebenden und selbst getöteten Schrottimmobilienbesitzer, war das natürlich überhaupt nicht lustig.
Ich möchte es noch einmal deutlich sagen: Kreditverträge zur Finanzierung von Immobillien - genannt Schrottimmobilienfälle.
Wie teilweise abstrus das Geschäft umgesetzt wurde, kann jeder für sich nachlesen.
Einschub:
§ 779 BGB Begriff des Vergleichs (Legaldefinition)
1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ...
Anmerkung: Partei und wichtig gegenseitig und nicht fast auschließlich einseitig
Man kann die Legaldefinition im Vegleich dem DG und weiteren Beteiligten ruhig mal knackig um die Ohren ballern.
Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen (win-win-solution).
Da steht nicht win- lost oder win-neutral; Hauptsache DG win, ich will mich jetzt nicht weiter in spieltheoretischen Ansätzen bei Vergleichen verlieren, aber klar ist, wenn ich mich naiv dem DG stelle, werde ich aufgefressen und glaube noch, dass das super war.
Das mal am Rande zu einer geäusserten wirklich unfassbar bescheuerten Aussage "Vergleichspartnern" auf Seiten der Unternehmer im Kapitalmarktbereich, die 0,0 Interesse an Vergleichen hatten, und somit diesen Leuten teils überhaupt noch eine menschenwürdige Existenz genommen wurde; zu vor vorhandenes Vermögen vernichtet und Wohnung weg, soziales Umfeld weg, Familie weg, Abstieg auf Kosten der Allgemeinheit, während eine geringe Schar von "Vergleichspartnern" nicht wusste wohin mit der Knete. Letztlich zahlte auch die Allgemeinheit diesen einen Teil ihrer Bonis und Provisionen.
Partner = Person, die zu einem bestimmten Zweck mit jmdm. in einer Sache zusammenwirkt.
Vergleichspartner auf solch einen geistigen manipulativen Dünnpfiff muss man erst einmal kommen; für wie dämmlich sollen eigentlich hier die Leute gehalten werden.
Der "Vergleichspartner" mit in der Natur der Sache liegenden Herrschaftswissen und grossem juristischem Backoffice hat erst seinen anderen eben nicht ganz so fachlich versierten "Verbraucherpartner" über den Tisch gezogen und dann soll man aber nicht zu viel von seinem Anspruch geltend machen; am besten ganz wenig, weil das ja ganz dolle gemein ist, son Joker einfach zu ziehen, wie ein Trickbetrüger.
Weiter zum Rücktritt mit seinen teils laienhaft freundlich anmutenden § 346 BGB, der tatsächlich knochenhart ist. Das steht nämlich nichts von "Verbraucher wird bevorzugt" oder "Sparbuch für den DN" oder so etwas.
Der Widerrufsmangel und hieraus resultierende Ansprüche des DN insbesondere die gesetzliche Rechtsfolge des § 346 BGB a.F. ist keine gesetzgeberische Wohltätigkeit sondern ist über Jahrhunderte gewachsen und immer mehr ausgestaltet worden u.a. im Art. 1184 ff. Code civil ( um 1800 unter Napoleon ). Von "resolution" liest man da im badischen Landrecht - eben auch Napoleons Einfluss - von "Aufhebung" später von Vorläufern des BGB von "Abgehen vom Vertrag".
Teilweise geht das heutige Rücktrittsrecht mit anderem zurück ins alte Rom ^^; jeder kennt "pacta sunt servanda" aber daneben gibts halt auch solche Sachen wie "fragenti fidem fides non est servanda" - "wer bescheisst hat Pech gehabt ". Normalerweise soll eben ein Vertrag nicht mehr glöst werden ausser der andere Teil hat Mist gebaut und kümmert sich nicht darum, dann zieht der Rücktritt.
Wie gesagt alles rechtshistorisch etc. viel viel mehr- das soll nur einmal darstellen, dass der § 346 BGB nicht 2002 vom Himmel fiel.
Unser Widerrufsrecht 357 I Satz 1 BGB a.F. (alte Fassung) in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung verweist nun einmal klipp und klar auf § 346 BGB "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung".
Tatsächlich ist das Widerrufsrecht " ich widerrufe Vertrag X" ein einseitige Willenserklärung, die den Vertrag zu Fall bringt - ein Gestaltungsrecht. Der Vertrag wird umgestaltet in ein " ich gewähre dir deine Leistungen und du gewährst mir meine Leistungen zurück und jeder bekommt das, was er der andere mit der Leistung angestellt hat bzw. sich erspart hat, wenn er vom anderen die Leistung nicht erhatlen hätte". Hat der andere Mist mit der Leistung getrieben, gibts die § 346 und eben § 347.
Das ist auch völlig O.K. - selbst das vom BGH sog. Sparbuch für den DN - übrigens gab es nur ein Sparbuch ?
Der DG hat halt Knete erhalten, die ihm von Anfang an nicht zu Stand und der DN genauso und beide bekommen jeweils ihre gesamte Knete wieder und jeder darauf Nutzungen, die halt unterschiedlich hoch sein können. Der DG hatte nämlich auch ein Sparbuch, der will ja auch gezogenen Nutzungen/ die ersparten Aufwendungen an Dritte vom DN oder ? Also haben wir 2 Sparbücher, ist halt so.
Das ganze Rücktrittsrecht hat rein gar nix mit tiefen oder hohen Zinsen derzeit zu tun aus alten Verträgen; es geht um reinen Rückaustausch der jeweilgen Leistungen.
Der DG hat den Mist ja verursacht mit der mangelnden WB; seit wann wussten die DGs denn bei laufenden Verträgen und dann irgendwann auslaufenden Verträgen, dass Bockmist mit den WBs gelaufen ist 2008,09,10,11,12,13,14,15,16 ??? 9 Jahre still schweigen trotz einer Baterie ohne Ende von BGH Urteilen - "ja nicht schlafende Hunde wecken" - oder was ?
Dazu nochmal einen kleinen Gruss an Verwirkung und den mausetoten Rechtsmißbrauch zu § 242 BGB Treu und Glauben.
Erst Scheisse bauen, Scheisse unter den Teppich kehren und irgendwann stinkt es zum Himmel, aber die Gewinne sind mit "Koks und Nutten" von den "Vergleichspartnern" durchgebracht, die sich über die dummen Kunden einen Weglachen - super Line!
Falls das "Koks und Nutten" jemand als Beleidigung auffasst, möchte ich das ehrenwerte Handelsblatt und Süddeutsche zitieren, damit die neoliberale Kapitalismusseele keinen Schaden nimmt.
Es geht beim Widerruf um einen grundsätzlich klar geregelten Anspruch auf Grund eines Gesetzes nicht mehr und nicht weniger und nicht um einen "Joker".
Rechtsansprüche auf Grund von Gesetz sind keine Witze oder Narreteien oder sonst etwas, sondern verfassungsrechtlich legitmiert und nur vom Bundesverfassungsgericht überprüfbar - konkretes oder abstraktes Normenkontrollverfahren mal so als Hinweis.
Der Widerrufsmangel und hieraus resultierende Ansprüche des DN und eben auch des DG auf Grund eines Gesetztes insbesondere die gesetzliche Rechtsfolge des § 346 BGB a.F. ist keine gesetzgeberische
Wohltätigkeit
nur für den Verbraucher - hier DN, sondern ist über Jahrhunderte gewachsen und immer mehr ausgestaltet worden, wie die jeweiligen Leistungen rückabzuwickeln sind, wenn es Gründe für einen Rücktritt gab - siehe oben. Da wird nicht einer bevorzugt behandelt bei der Rückabwicklung.
Wohltätigkeit ist das Ersaufen des Rechts im Mistloch der Gnade - Pestalozzi
Damit ist auch diese Frage beantwortet:
"Um was geht es dir konkret? Um Recht, um Geld, ums Prinzip, um alles? "
Es geht beiden streitenden Parteien DG sowie DN völlig legitim um Geld und das ist ganz sicher nicht mit partnerschaftlichen Kuschelsex zu lösen.
Wer bis hierhin druchgehalten sollte sich dann nochmal den bestimmten Beitrag durchlesen, vielleicht wird einem dann auch einmal klar, was von solchen manipulativen Beiträgen seitens "Erfahrener Benutzer" zu halten ist.
"Stell dir doch mal die Frage, ob du das überhaupt alles abschätzen kannst, die Risiken, der Aufwand, die Arbeit/Mühen und Ängste??"
Nicht ein positiv besetzter Ausdruck in dem Zusammenhang; das ist nicht partnerschaftlich sondern das ist einseitig eben parteiisch und sicher nicht zur Unterstützung des DN - also eher nicht die Legaldefinition von Vergleich.
Einen Abwägungsprozeß muss jeder einzelne für sich durchführen, da kann auch kein Forum helfen, da bei jedem die Eckdaten andere sind.
Es gibt derzeitig eine relativ klare Minimum - Maximum Range in der Angelegenheit, die man dazwischen mit allen möglichen Abrechnungsmöglichkeiten durch vernünftige Begründungen ausfüllen kann, um zu erkennen, wo der eine und andere nachgibt, um eine win-win Situation herzustellen; Vergleich.
Viel wichtiger ist sich eben mit Stift und Bleistift stundenlang hinzusetzen und für sich Szenarien auszurechnen, wo das Mittel liegt und wieweit man davon abgehen will, aber eben noch mindestens das Minimum und mehr erreicht.
So gutes Geld pro Stunde verdienen die meisten nie wieder für den Arbeitsaufwand und eigenes durchaus mühevolles Durchdenken von Szenarien und Risiken. Ohne Fleiss kein Preis.
Es wird einen auch sicherer machen und wiederum mehr Geld bringen, weil man eben nicht im Gerichtssaal wie ein Punshingball rumgereicht wird, sondern die Sachlage viel besser abschätzen kann.
Omfg habe ich etwa alle o.g. Begriffe aus der Schwachsinnfrage mit rein manipulativem Inhalt ohne tatsächliche Problemlösung unseres Finanzmaklerjongleurs in Personalunion eines Versicherungskäufers mit zusätzlichem Bauchladen u.a. Strom, Gas und DSL usw. gerade positiv besetzt ? - lollig oder ?
Ach so auch keine Beleidigung - stimmt alles, kann jeder selber nachschauen: https://www.baufi-direkt.de/partnerlogin.html "Eine Auswahl unserer Bankpartner" - das finde ich schon sehr witzig ! Da sind die "Vergleichspartner" alle aufgelistet- rofl.
Wenn ein DG auch nur ansatzweise vergleichen will, ja mein Gott, dann ist die Belehrung wohl richtig kaputt, dass ist nun kein Herrschaftswissen mehr und auch keine Gehirnchirugie.
Der DG versucht so billig wie möglich rauszukommen, wenn alles super wäre gäbs nada, niente und nüscht an sinnvollem Angebot.
Und auch noch einmal und darauf verweise ich für Leute die derzeitig unsicher sind u.a.- schon abgelöstes Darlehen - Verwirkungseinwand - und keine RSV haben und sich einfach Zeit erkaufen wollen auf meinen Post
Ich nutze diese Möglichkeit mit allen Darlehen bisher trotz RSV; 1 habe ich schon komplett rückabgewickelt - Verfahrensende ca. 1 Jahr nach erklärtem Widerruf; 1 wird gerade massiv verhandelt, weil DG meiner Forderung immer näher kommt - 15 Monate nach Widerruf, etc.
Fristen - wie auch möglicher Verwirkungseinwand - wird zumindest genau für den Zeitraum gehemmt § 204 I Nr. 4 BGB. Mann muss natürlich auch einmal Dinge lesen und verstehen.
Es geht hier um teilweise um mindestens fünstellige Beträge; für den Autokauf oder sonstwas x Stunden Suchen und Einlesen und noch 50 € günstiger bekommen wollen, da muss man sich auch mal an den Kopf packen und sagen, lese ich mich mal ein wenig ein.
Das Verfahren ist sogar gemalt - also idiotensicher - und kostet eben rein gar nichts.
Apropos Verwirkung: Das OLG Schleswig wusste in seiner erstaunlichen Entscheidung vom 06.10.2016 (5 U 72/16) auch nicht so recht, was es tat. Einerseits wurde der Widerruf als verwirkt angesehen. Andererseits heißt es zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ernsthaft:
Die Weigerung der Beklagten, den Widerruf des Darlehensvertrags durch die Kläger anzuerkennen, war zwar sachlich unbegründet und insoweit im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB objektiv pflichtwidrig.
Aha. Der Widerruf greift nicht durch, da verwirkt. Aber die Bank muss ihn dann trotzdem anerkennen, da sie sonst pflichtwidrig handelt?! Wieso soll sie eine ins Leere gehende Erklärung denn akzeptieren? Also ehrlich, ich versteh's beim besten Willen nicht.
Wie hoch ist eigentlich die Wahrscheinlicht das wenn ein Urteil zu 100% zugunsten des Darlehnsnehmer vom LG geurteilt wird, das es im OLG zugunsten der Bank geändert wird?
Hatte einen Sieg beim LG Landau und nun kommt es wahrscheinlich zum OLG Zweibrücken... natürlich nur wenn die Gegenseite in Berufung geht, was sie bis jetzt noch nicht gemacht haben.
Was die Verhandlungen angeht, kämpft der Verbraucher gegen die Gerichte nicht gegen die Banken. Die Banken tragen so gut wie gar nichts vor. Die bestreiten nur alles. Das reicht aber den Gerichten um zu Gunsten der Banken zu entscheiden. Das ist das was die Verhandlungsposition der DN verschlechtert. Siehe die beschriebene Verhandlung vor dem OLG Brandenburg.
ich habe nun nach Monaten des Wartens das Schreiben der Bank erhalten, dass sie meinen Widerruf akzeptiert. Das ist ja schon mal erfreulich.
Wie jedoch erwartet, gefällt mir die Rückrechnung des Darlehens der Bank gar nicht. Erst mal grob, einen genaueren Beitrag werde ich unter dem Thema Rückrechnung einstellen: einbehaltenes Disagio wurde behandelt wie ausgezahlt, die ausgezahlte Kreditsumme wurde in voller Höhe über die ganze Zeit verzinst, Kapitalertragssteuer wurde abgezogen, meine Zahlungen wurden mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst, der Anspruch der Bank gegen mich nach Widerruf wurde ebenfalls mit 2,5 Prozentpunkten verzinst (was ich sogar akzeptiert hätte). Letztendlich will die Bank mehr als die reguläre Restschuld von mir, obwohl die gezahlten Raten nach Widerruf ebenfalls voll auf die Tilgung angerechnet wurden.
Nun ist die Frage: wie reagieren? Ich habe eine Anschlussfinanzierung, die die geforderte Summe abdeckt. Gegebenenfalls kann es noch zu Problemen kommen, dass die Grundschuld erst nach Zahlungseingang freigegeben wird und die ablösende Bank da ein Problem sieht. Hier hoffe ich, dass sich das Problem nicht stellen wird.
Ich habe derzeit die Vorstellung, dass ich den geforderten Betrag zunächst zahle und nach Freigabe der Grundschuld mitteile, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Abrechnung erfolgt. Ich habe allerdings Bedenken, dass die Zahlung als Anerkenntnis der Abrechnung durch die Bank angesehen werden kann. Erkläre ich den Vorbehalt vorher (was ja eigentlich richtig wäre), sehe ich Probleme bei der Grundschuldfreigabe auf mich zukommen.
Hat jemand eine andere Idee oder Bedenken gegen die geplante Vorgehensweise. Gerne her damit. Vielen Dank!!!
Oder vielleicht doch vorher die Auseinandersetzung suchen??? Die Anschlussfinanzierung läuft noch eine Weile ohne Bereitstellungszinsen.
Wenn die Bank mir die Steuer abzieht und an das Finanzamt überweist: Kann ich dann meine finanziellen Kosten - die im Zusammenhang mit der Erlangung des Kapitals entstanden sind - absetzen, so wie der Vermieter alle Reparaturkosten?
Wenn ja welche Kosten könnte ich dann absetzen? Anwaltskosten? den Nutzungsersatz, den ich zahlen muss?
Wenn ich alles absetzen könnte, dann könnte es mir ja egal sein, weil ich es mir über die Steuererklärung wieder reinhole, oder ?
Wenn die Bank mir die Steuer abzieht und an das Finanzamt überweist: Kann ich dann meine finanziellen Kosten - die im Zusammenhang mit der Erlangung des Kapitals entstanden sind - absetzen, so wie der Vermieter alle Reparaturkosten?
Nein, weil bei Kapitalerträgen die Werbungskosten mit dem Sparerfreibetrag (801/1602€) abgegolten sind.