ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
29.09.2016 Das soweit test.de bekannt erste Urteil zu einer Präventivklage der Landesbank Baden-Württemberg ist rechtskräftig. Die Bank hatte – wohl um einer Klage der Kreditnehmer vor dem verbraucherfreundlichen Landgericht Stuttgart zuvor zu kommen, siehe unten 08.04.2016, 11.04.2016, 14.04.2016, 19.04.2016 und 28.04.2016 – Kunden der Bankkontakt AG vor dem Landgericht Oldenburg verklagt und wollte festgestellt wissen, dass der Widerruf der beiden Kreditnehmer wirkungslos ist. Vorsitzender Richter Dr. Wolfgang Raschen machte kurzen Prozess mit der Klage. Nur gut vier Seiten hat das Urteil (vom 19.08.2016, Aktenzeichen: 3 O 863/16). Die Widerrufsbelehrung sei falsch und das Recht zum Widerruf weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Gansel Rechtsanwälte berichten: Auch bei Präventivklagen gegen ihre Mandanten läuft’s gut. Bei den Verhandlungen bisher zeichnete sich jeweils ab: Die Gerichte werden diese Klagen genau wie das Landgericht Oldenburg abweisen.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer das Landgerichts Stuttgart vom 19.2.2016 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass sich die Darlehensverträge vom 28.5./2.6.2008 Nr. … über netto 65.000 EUR und Nr. … über netto 90.000 EUR aufgrund des Widerrufs der Kläger in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2015, Az. 21 O 444/14, wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert:
- für das erstinstanzliche Verfahren: EUR 68.414,95 (43 Monate à EUR 1.009,65 zzgl. 25.000 EUR)
- für das Berufungsverfahren: EUR 77.501,80 (52 Monate à EUR 1.009,65 zzgl. 25.000 EUR)
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 19.11.2015 wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 EUR
29.09.2016 Das soweit test.de bekannt erste Urteil zu einer Präventivklage der Landesbank Baden-Württemberg ist rechtskräftig. Die Bank hatte – wohl um einer Klage der Kreditnehmer vor dem verbraucherfreundlichen Landgericht Stuttgart zuvor zu kommen, siehe unten 08.04.2016, 11.04.2016, 14.04.2016, 19.04.2016 und 28.04.2016 – Kunden der Bankkontakt AG vor dem Landgericht Oldenburg verklagt und wollte festgestellt wissen, dass der Widerruf der beiden Kreditnehmer wirkungslos ist. Vorsitzender Richter Dr. Wolfgang Raschen machte kurzen Prozess mit der Klage. Nur gut vier Seiten hat das Urteil (vom 19.08.2016, Aktenzeichen: 3 O 863/16). Die Widerrufsbelehrung sei falsch und das Recht zum Widerruf weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Gansel Rechtsanwälte berichten: Auch bei Präventivklagen gegen ihre Mandanten läuft’s gut. Bei den Verhandlungen bisher zeichnete sich jeweils ab: Die Gerichte werden diese Klagen genau wie das Landgericht Oldenburg abweisen.
Danke. Hierzu gab es auch in der "Chronik" den entsprechenden Eintrag, den ich zitiert habe:
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 28.07.2003
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 19.08.2016
Aktenzeichen: 3 O 863/16
Klägervertreter: Ausgewählt und finanziert durch Bankkontakt AG, Berlin
Besonderheit: Das Gericht weist eine der so genannten „Präventivklagen“ der LBBW ab. Die Bank wollte festgestellt wissen, dass der Widerruf der Kreditnehmer unwirksam ist. Die Klageabweisung ist bereits rechtskräftig. Die Kreditnehmer können das Darlehen jetzt ohne Vorfälligkeitsentschädigung umschulden. Außerdem muss die Bank ihnen Nutzungen ihrer Ratenzahlungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herausgeben.
[neu 29.09.2016]
Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung.
Nicht gut. (Nachtrag: wobei die Muster im streitgegenständlichen Zeitraum ja auch keine Einrahmung haben, sondern erst solche ab 11.06.2010. Seltsam, warum der BGH dann dieses Beispiel mit Bezug auf § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF nennt.
Einfügung von "Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise auch in Form von Fußnoten" lassen die Gesetzlichkeitsfiktion dagegen entfallen. Das hört sich wieder besser an.
"Die Anschlussrevision scheitert auch, soweit sie geltend macht, das
Berufungsgericht sei verfehlt davon ausgegangen, es sei widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte aus ihr von den Klägern
überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen lediglich in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz und nicht von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
gezogen habe. Die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpft
normativ spiegelbildlich an dieRegelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren.
Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Ent-
wicklung am Zinsmarkt und wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider
Vertragsparteien.
[...] Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten konkret zu höheren Nutzungen der Beklagten
nicht vorgetragen, erinnert die Anschlussrevision nichts."
ich habe mir jetzt nicht alle 827 Seiten und alle Urteile durchgelesen. Macht es Sinn die Widerrufsbelehrung einer Baufinanzierung von Ende 2012/Anfang 2013 bei der SPK prüfen zu lassen oder haben da schon alle Banken ihre Widerrufsbelehrungen so angepasst, dass da nix mehr zu machen ist?
Gibt es eventuell Hinweise, die man vorab schon prüfen könnte?
"Die Anschlussrevision scheitert auch, soweit sie geltend macht, das
Berufungsgericht sei verfehlt davon ausgegangen, es sei widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte aus ihr von den Klägern
überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen lediglich in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz und nicht von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
gezogen habe. Die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpft
normativ spiegelbildlich an dieRegelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren.
Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Ent-
wicklung am Zinsmarkt und wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider
Vertragsparteien.
[...] Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten konkret zu höheren Nutzungen der Beklagten
nicht vorgetragen, erinnert die Anschlussrevision nichts."
Was bedeutet das (insb. der letzte Satz) ?
Das ist das, womit ich und wir uns schon seit dem Urteil des OLG Nürnberg herumschlagen:
was ist ein konkreter Vortrag für die gezogenen Nutzungen des Darlehensgebers....
Ich meine: es kann der institutsspezifische Durchschnittszins sein.
Die Kläger haben leider nichts weiter vorgetragen, dass die Beklagte mehr als die 2,5% über Basis gezogen habe. Die haben sich 2014 einfach darauf verlassen, dass es die 5% über Basis gibt, was damals ja auch bis auf dem OLG Stuttgart und wenige andere Gerichte ebenfalls so sahen, zuletzt ja sogar noch bis Anfang dieses Jahres das LG Potsdam etc.
Nach der 1. Instanz ist es vorbei mit dem Sachvortrag. Wer erstinstanzlich nichts weiter zu höheren Nutzungen als Basis +2,5% vorgetragen hat, hat ein Problem.
Im übrigen, wer eine Berechnung mit dem institutsspezifischen Durchschnitts-Zinssatz benötigt, ich erstelle diese mittlerweile für Forenteilnehmer. Weiteres per PM
ich habe mir jetzt nicht alle 827 Seiten und alle Urteile durchgelesen. Macht es Sinn die Widerrufsbelehrung einer Baufinanzierung von Ende 2012/Anfang 2013 bei der SPK prüfen zu lassen oder haben da schon alle Banken ihre Widerrufsbelehrungen so angepasst, dass da nix mehr zu machen ist?
Gibt es eventuell Hinweise, die man vorab schon prüfen könnte?
Ja, auch die können fehlerhaft sein. Haben selbst drei solche Fälle!
" Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten konkret zu höheren Nutzungen der Beklagten
nicht vorgetragen, erinnert die Anschlussrevision nichts."
Was bedeutet das (insb. der letzte Satz) ?
Das ist der Hinweis selbst etwas über die gezogenen Nutzungen konkret vorzutragen. Wie Ducnici bin ich auch der Meinung, dass der Ansatz mit dem institutsspezifischen Durchschnittszins der Weg sein könnte. Das habe ich gemacht und werde ende Oktober darüber berichten.
Also wer mehr als 2,5% will muss die Berichte der Banken durchforschen, oder durchforschen lassen.
Allerdings hätte der BGH etwas darüber sagen können.
Ich finde die Begründung zu der Anschlussrevision für total misslungen. Dass über die 2,5% dem Senat nicht anderes einfallen wird war mir klar.
Laut diesem Urteil sind 500,00€ nicht gleich 500,00€. Es kommt drauf an woher das Geld kommt. So ein Schwachsinn.
zusammenfassend wird man wohl sagen können, Verwirkung beim laufenden Vertrag scheidet aus wegen der Möglichkeit der Nachbelehrung (auch wenn ich auch einen abgelaufenen Vertrag ja nachbelehren könnte).
Vertrauenschutz gibt es jetzt ein paar Kriterien (Rz 23 und 24), aber auch vage.
Rz 19 finde ich hilfreich, denn das könnte der Genickschlag für die Belehrungen der Sparkassen aus dem Zeitraum Mitte 2008 bis Mitte 2010 sein.