Zitat von
donifl
@ducnici
Ja, zu Az. 10 O 8661/14....
Richterin war RiínLG Dr. Brons.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden.
Die DKB hat sich mit der Klägerin vor dem OLG Nürnberg mit einem Vergleich geeinigt.
Datum 20.06.2016, Az OLG N 14 U 1031/15
WRB falsch wegen "frühestens", keine Gesetzlichkeitsfiktion wegen "etlicher Abweichungen" wie z.B. "die fehlende Überschrift "Widerrufsrecht" "
Keine Verwirkung, kein Rechtsmissbrauch.
Man einigte sich auf einen Nutzungsersatz Basiszins + 2,5%. Die DKB hatte eine Hilfswiderklage eingereicht, diese wurde vom Senat als zulässig eingestuft.
Des weiteren hat die 10. Kammer des LG N-Fü ihre Rechtsauffassung zur Widerufsbelehrung der DKB mittlerweile geändert!
RiínLG Dr. Brons hat im Urteil vom 12. Mai 2015 (10 O 5801/15) diesen Jahres die Passage zu den "Finanzierten Geschäften" als erhebliche inhaltliche Veränderung gegenüber dem Muster eingestuft und der DKB keine Schutzwirkung zugestanden. Die Klägerin obsiegte dem Grunde nach.
"Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-INfoV aF berufen, da sie den Mustertext erkennbar einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat"
"In dem Entfallenlassen dieses Belehrungsabschnittes durch die Beklagte entgegen Gestaltungshinweis [9] liegt eine eigene inhaltliche Bearbeitung und nicht nur eine redaktionelle Anpassung vor. Denn der Widerrufsbelehrung fehlt ein zwar vorliegend nicht einschlägiger aber zwingender Belehrungsinhalt. Der Verbraucher wird nicht über die Widerrufsfolgen bei finanzierter Überlassung einer Sache informiert"
Es wurde aber von der Klägerin Berufung am OLG Nürnberg eingelegt. Trotz entsprechenden Vortrages gab es nur NE Basis +2,5%, kein Annahmeverzug, dafür marktüblicher Zins z.Zp. des Vertragsabschlusses für die Zeit nach Widerruf und ein paar andere Punkte, die die Klägerin so nicht hinnehmen wird.