Denn das sich aus §§ 756, 765 ZPO ergebende Feststellungsinteresse ist durch die Rücknahme des Klageantrags auf Erteilung einer Löschungsbewilligung und Herausgabe des Grundschuldbriefs Zug um Zug gegen Zahlung entfallen.
Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der von den Klägern noch geschuldeten Zahlung nicht in Verzug, § 293 BGB. Denn die Kläger haben die von ihnen geschuldete Leistung weder tatsächlich noch wörtlich angeboten, §§ 294, 295 BGB. Die Kläger haben der Beklagten zu keinem Zeitpunkt mehr als Zahlung eines Betrages von 21.776,15 € angeboten. Die geschuldete Leistung ist wie dargelegt - höher.
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Die Klage ist mit dem Antrag zu 4. teilweise begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 809,00 € aus § 280 Abs. 1 BGB.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 04.11.2015 – 31 U 64/15 -) liegt bereits in der Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung.
Dem steht die Regelung in § 357 Abs. 4 BGB a.F., wonach weitergehende Ansprüche nicht bestehen, nicht entgegen. Denn nach h.M. (Müller-Christmann in BeckOK-BGB, Edition 31, Stand 01.05.2014, § 357 Rn. 34; Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 357 Rn. 66; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 357 Rn. 15) ist § 357 Abs. 4 BGB mit der Konsequenz teleologisch zu reduzieren, dass die durch § 357 angeordneten Rechtsfolgen in spezifischer Weise zugunsten des Verbrauchers durch §§ 280 ff BGB und die Regeln der cic (§§ 311 Abs 2, 241 Abs 2, 280) ebenso wie durch delikts- oder bereicherungsrechtliche Bestimmungen ergänzt werden. Dessen Anwendungsbereich ist danach nur auf Ansprüche gegen den Verbraucher beschränkt.
Allerdings ist der Anspruch nur in Höhe von 809,00 € begründet. Denn maßgeblich für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Darlehenswiderruf ist nicht die in Ansatz gebrachte Nettodarlehensvaluta, sondern sind die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15 -).
Zum Zeitpunkt der Einschaltung und dem Tätigwerden ihres Rechtsanwalts hatten die Kläger aber weniger als 13.000,00 € an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht.
Die Kläger können danach Schadensersatz in Höhe von 809,00 € (604,00 € x 1,3 zzgl. 20,00 € Pauschale und 19% Mehrwertsteuer) verlangen. Gründe für eine Überschreitung der Mittelgebühr von 1,3 sind weder dargelegt noch sonst erichtlich.