Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Das Urteil wäre mal interessant. Wie die Leistungsanträge gestellt und wie der Streitwert ermittelt wurde...

    Denn gerechnet wurde nach BGH.

    Wird jetzt immer mehr kommen.... Leistungsklagen... da man mittlerweile umschulden konnte...
    Bittest Du die Geschäftsstelle um das Urteil?


    Hier einige kundenfreundliche Entscheidungen aus Frankfurt am Main mit Annahmeverzug (Beteiligungen der Kläger an Kommanditgesellschaften, Immobilienfonds etc.):
    • LG FFM, Urteil vom 13.12.2013, Az. unbekannt - Commerzbank AG
    • LG FFM, Urteil vom 14.11.2013, 2-05 O 24/13 - Bethmann Bank AG
    • OLG FFM, Urteil vom 05.07.2013, 24 U 131/11 - Clerical Medical Investment Group Limited, DKB AG
    • LG FFM, Urteil vom 18.01.2013, 2-05 O 6/12 - DZ Bank AG, DZ-Anlagegesellschaft mbH
    • LG FFM, Urteil vom 28.09.2012, 2-07 O 4/12 - DZ Bank AG, DZ-Anlagegesellschaft mbH
    • LG FFM, Urteil vom 24.08.2012, 2-25 O 543/11 - DZ Bank AG, DZ-Anlagegesellschaft mbH
    • LG FFM, Urteil vom 09.12.2011, 2-12 O 553/10 - Commerzbank AG
    • LG FFM, Urteil vom 28.09.2011, 2-19 O 481/10 - Commerzbank AG
    • LG FFM, Urteil vom 27.05.2011, 2-12 O 485/09 - Commerzbank AG
    • OLG FFM, Urteil vom 15.09.2010 - 19 U 69/10 => BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10


    Es geht (fast) durchgängig um falsche Anlageberatung. Bemerkenswert ist dabei (m.E.), dass durch die Pflichtverletzung der beklagten Bank eine Beweislastumkehr stattfindet.

    Könnte man daraus evtl. etwas für die fehlerhaften WRBen und die unterlassenen Nachbelehrungen ableiten? Die Banken habe hier ebenfalls ihre Pflicht verletzt und mit der daraus resultierenden Verwirrung/Verunsicherung der Kunden diese vom Widerruf innerhalb der üblichen 2 Wochen abgehalten. Nun widerrufen Kunden ihre auf DVe gerichteten Willenserklärungen noch Jahre später wirksam, haben aber hinsichtlich der Beweis-/Darlegungslast bzgl. der von den Banken gezogenen Nutzungen die Schwierigkeit, dazu substantiiert vortragen zu können, weil die Bücher der Banken natürlich unter Verschluss sind. Jetzt könnte man also ggf. argumentieren, dass die Banken den Nachweis erbringen müssen (also im Sinne der sekundären Darlegungslast), aber eben zusätzlich begründet mit der Beweislastumkehr basierend auf ihrer Pflichtverletzung.

    An die Juristen hier: Ist etwas in diese Richtung denkbar? Danke!

  3. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zum Beispiel bei der Picknicker und bei mir wurde diese zweite Belehrung von der ING innerhalb des besagten Europäischen Merkblatt in 2010 verwendet und sind als Angriffspunkte innerhalb der Klageentwürfen eingearbeitet.
    Zitat Zitat von sebkoch
    Bei der ING ist das eigentlich flächendeckend (abweichende Belehrung im Merkblatt), soweit das Verträhe ab dem 11.06.2010 betrifft

  4. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Frischer Eintrag bei test.de in der Chronik von heute:



    Den Rechner habe ich mir nicht angeschaut, weiß also nicht, was genau da gerechnet wird. Von dem, was da zu lesen ist, bin ich jedoch nicht überzeugt. Naja...

    Hier wundere ich mich über die Aussage, dass die Ergebnisse nach der "herkömmlichen Methode" mit 5% üBZ nahe bei den Ergebnissen nach der "BGH-Methode" mit 2,5% üBZ liegen sollen: Das mag zwar sein, aber wieso sollte man die BGH-Methode mit nur 2,5% üBZ rechnen?
    @LGSaar: Bitte nicht aufregen!
    Nein ich rege mich nicht mehr auf. Herr Herrmann von test.de den ich sehr schätze hat halt eine andere Meinung bezüglich der gezogenen Nutzungen als ich. Er ist der Auffassung, dass der BGH die 2,5% für Realkredite urteilen wird. Das glaube ich aber nicht. Ich habe bis jetzt bei drei Sparkassen laut den Geschäftsberichten die durchschnittlichen Ertragszinssätze (durchschnittlichen institutsspezifischen Zinssatz) berechnet. Bei alle drei Banken komme ich mit den Nutzungen an die 5% dran.

    Ich finde in dem Urteil von LG Berlin ist eine gute und ausführliche Erklärung warum die 2,5% nicht angesetzt werden dürfen. Liest es mal durch. Ab Seite 12 geht es los.

    Landgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2015, 38 O 214/14

    Da steht einiges drin womit man den Vortrag basierend auf den Geschäftsberichten der Bank begründen könnte.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Nein ich rege mich nicht mehr auf. Herr Herrmann von test.de den ich sehr schätze hat halt eine andere Meinung bezüglich der gezogenen Nutzungen als ich. Er ist der Auffassung, dass der BGH die 2,5% für Realkredite urteilen wird. Das glaube ich aber nicht. Ich habe bis jetzt bei drei Sparkassen laut den Geschäftsberichten die durchschnittlichen Ertragszinssätze (durchschnittlichen institutsspezifischen Zinssatz) berechnet. Bei alle drei Banken komme ich mit den Nutzungen an die 5% dran.

    Ich finde in dem Urteil von LG Berlin ist eine gute und ausführliche Erklärung warum die 2,5% nicht angesetzt werden dürfen. Liest es mal durch. Ab Seite 12 geht es los.

    Landgericht Berlin, Urteil vom 13.07.2015, 38 O 214/14

    Da steht einiges drin womit man den Vortrag basierend auf den Geschäftsberichten der Bank begründen könnte.
    Vielen Dank für die positive Bestätigung und auch das Urteil. Mich wunderte auf den ersten Blick allerdings, dass die Kläger 3/4 der Prozesskosten zu tragen hatten.

    Außerdem verstehe ich nicht, was bedeutet, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Kläger über 22.509,09€ nicht angeschlossen hat. Könnte das bitte jemand erläutern? Danke.

    Was mich an dem Urteil auch erstaunt, ist die lange Abhandlung, weshalb das LG Berlin nicht sieht, dass der DN dem DG die gesamte ursprüngliche Darlehenssumme schuldet, nämlich weil er ja bereits Tilgungen erbracht hat. Das LG Berlin verweist dann auch ausdrücklich darauf, dass bisherige Rechtsprechung des BGH anders aussieht (nach der der DN die gesamte Darlehenssumme zurückzahlen muss und der DG die gesamten Tilgungen zurückzahlen muss - die Nutzungen natürlich auch), schhränkt dann aber ein, dass dies daran liegen könne, es habe sich bei den BGH-Entscheidungen um verbundene Geschäfte gehandelt. Also ich verstehe nicht, woraus das LG Berlin hierbei hinauswollte - warum eine ganze Seite (10) zu dem Thema, wenn es letzten Endes egal ist?

    Weiter ist interessant, dass die Kläger keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht haben, einen niedrigeren (marktüblichen) Zinssatz nachzuweisen. Wurde es vergessen oder lag der Zinssatz für sie letzten Endes in derselben Höhe wie der vertraglich vereinbarte?

    Schön ist, dass hier bereits "nach BGH" gerechnet wurde (so verstehe ich es zumindest):
    Daneben haben die Kläger Wertersatz für den Gebrauchsvorteil zu leisten, den sie bis zum Widerruf des Darlehensvertrages druch die Überlassung der Darlehensvaluta in der jeweils noch nicht getilgten Höhe erlangt haben. Bei einem Darlehensvertrag stellt die Überlassung der Darlehensvaluta auf bestimmte Zeit die von dem Darlehensnehmer empfangene und damit grundsätzlich auch nach § 346 BGB zurückzugewährende (Haupt-)leistung dar.
    Und im Folgenden wird klargestellt, dass mit dem Wirksamwerden des WR die Parteien den Gebrauch der empfangenen Sachen einzustellen, also die empfangenen Leistungen zurückzugeben haben:
    Für die Zeit nach Wirksamwerden des Widerrufs bis zur tatsächlichen Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta schulden die Kläger keinen Wertersatz mehr aus dem Gesichtspunkt des Gebrauchsvorteils. Mit der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, den Gebrauch der empfangenen Sachen einzustellen (...). Außerdem endet auch die vertraglich geschuldete Gebrauchsüberlassung der Darlehensvaluta (MüKo-Berger, 6. Aufl. 2012, § 488 BGB, Rn. 196 m.Rspr.N.). Aus dem gleichen Grund entfällt auch eine etwaige Verpflichtung zur Zahlung pflichtwidrig nicht gezogener Nutzungen. Die Parteien schulden vielmehr ab dem Widerruf nur noch Wertersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen sowie gegebenenfalls Verzugszinsen. Dasss und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kläger ab dem 09.01.2014 [Anm. von eugh: 1 Tag nach WR] tatsächlich Nutzungen aus der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Darlehensvaluta gezogen haben, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Eine entsprechende Vermutung besteht bei Verbrauchern grundsätzlich nicht.

  6. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    zu unseren Erfahrungen mit der DSL:

    Wir haben eine WBR aus 2005 (frühestens) und festgestellt, dass die Bank seit Ende 2015 ihre Blockadehaltung aufgegeben hat und die Vergleichsbereitschaft scheibchenweise zugenommen hat, wohl auch vor dem Hintergrund, dass das LG Bonn diese WRB in ständiger Rechtsprechung aburteilt und nunmehr auch bereit ist NWE für den DN zu zahlen (Ein Urteil hierzu liegt bisher allerdings nicht vor.) Wir sollten 2014 eine fünfstellige Vfe zahlen. Unter diesem Druck scheint die Bank nunmehr bereit darauf in Gänze zu verzichten und uns ohne Vfe aus dem Vertrag zu entlassen. Soweit das Positive.
    Die Zahlung einer eher geringen Nebenforderung als Entschädigung für die Hinhaltetaktik wurde abgelehnt.
    Das Angebot ist insofern bedenkenswert, weil uns ein sehr attraktives Angebot einer anderen Bank vorliegt und wir etwa drei Jahre vor Vertragsende ohne Vfe umschulden könnten.
    Im Falle einer Klage würden wir vor dem LG Bonn wohl Recht bekommen, ob das Gericht allerdings die Forderung nach "Schadensersatz für die Zukunft" ( höhere Zinsen in ein oder zwei Jahren) positiv bescheiden würde, bleibt eher unsicher. Außer dem auch in diesem Punkt verbraucherfreundlichen Urteil des LG Regensburg ( Az. 40 1133/15(5) ist mir hierzu keine weitere Entscheidung bekannt. Euch ja?? Wie würde es vor dem OLG Köln aussehen?

    Viele Grüße, Gaertner
    Vergleich annehmen oder weitermachen?

    Was ist Eure - laienhafte - Meinung zu den von mir aufgeworfenen Fragen?

    Vielen Dank, Gaertner

  7. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Vielen Dank für die positive Bestätigung auch das Urteil. Mich wunderte auf den ersten Blick allerdings, dass die Kläger 3/4 der Prozesskosten zu tragen hatten.

    Außerdem verstehe ich nicht, was bedeutet, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Kläger über 22.509,09€ nicht angeschlossen hat. Könnte das bitte jemand erläutern? Danke.

    Was mich an dem Urteil auch erstaunt, ist die lange Abhandlung, weshalb das LG Berlin nicht sieht, dass der DN dem DG die gesamte ursprüngliche Darlehenssumme schuldet, nämlich weil er ja bereits Tilgungen erbracht hat. Das LG Berlin verweist dann auch ausdrücklich darauf, dass bisherige Rechtsprechung des BGH anders aussieht (nach der der DN die gesamte Darlehenssumme zurückzahlen muss und der DG die gesamten Tilgungen zurückzahlen muss - die Nutzungen natürlich auch), schhränkt dann aber ein, dass dies daran liegen könne, es habe sich bei den BGH-Entscheidungen um verbundene Geschäfte gehandelt. Also ich verstehe nicht, woraus das LG Berlin hierbei hinauswollte - warum eine ganze Seite (10) zu dem Thema, wenn es letzten Endes egal ist?
    Tolles Urteil! Liest sich flüssig (fast) wie eine gutes Buch. Gründlich, überzeugend, klar gegliedert und auch sprachlich vergleichsweise angenehm. Es hat mich eben im Zug so gefesselt, dass ich fast das Aussteigen verpasst hätte. Wo sind die Schwachstellen des Urteils?

    Zu Deinen ersten beiden Fragen, eugh:

    Die Kläger haben 3/4 der Prozesskosten zu tragen, weil sie zu 3/4 unterlegen sind:
    Gesamtstreitwert 35.994 EUR. Davon gewonnen 8.870 EUR. Das ist ca. 1/4 davon. Rest = 3/4 = verloren = Kostenanteil der Kläger.

    Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Kläger über 22.509,09 € nicht angeschlossen, weil sie der - richtigen - Auffassung war, dass die Klage insoweit von vornherein unschlüssig gewesen ist. Sie hat das Gericht so gezwungen, über die Frage der Zulässigkeit des Zug-um-Zug-Antrages im Urteil streitig zu entscheiden und dies ausführlich zu begründen. So verhält man sich jedenfalls dann, wenn man sich seiner Sache ziemlich sicher ist. Denn wenn der Plan aufgeht, wird das Gericht die Klage hinsichtlich des nach Meinung des Klägers erledigten Teils mit ausführlicher Begründung abweisen, sei es als unzulässig wie hier oder als unbegründet, und ihm die anteiligen Kosten nach § 91 ZPO (ggf. wie hier in Verbindung mit 92 I ZPO) auferlegen. Wenn man sich jedoch stattdessen der Erledigungserklärung des Klägers anschließt, erhält man ggf. keine sorgfältige Begründung in Bezug auf den "erledigten" Streitpunkt, sondern lediglich eine oberflächlich begründete Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Die kann u.U. deutlich schlechter für denjenigen ausfallen, der den "erledigten" Teil des Streits eigentlich hätte gewinnen müssen; denn das Gericht entscheidet insoweit bloß "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen."

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Vergleich annehmen oder weitermachen?

    Was ist Eure - laienhafte - Meinung zu den von mir aufgeworfenen Fragen?

    Vielen Dank, Gaertner
    RSV vorhanden und zahlt?


    Entlassung ohne VFE ist wohl das was die Banken so als maximales anstreben....ungeachtet steht aber einem DN die RAW zu...

    Wie urteilt das OLG Köln? Danach würde ich mich richten, nicht wie ein LG meint Rechtspolitik sprechen zu müssen...


    Ich kann immer nur anraten mal Verhandlungen zu widerrufenen Darlehen am jeweiligen zuständigen LG aber auch OLG zu besuchen.

  9. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    RSV vorhanden und zahlt?


    Entlassung ohne VFE ist wohl das was die Banken so als maximales anstreben....ungeachtet steht aber einem DN die RAW zu...

    Wie urteilt das OLG Köln? Danach würde ich mich richten, nicht wie ein LG meint Rechtspolitik sprechen zu müssen...


    Ich kann immer nur anraten mal Verhandlungen zu widerrufenen Darlehen am jeweiligen zuständigen LG aber auch OLG zu besuchen.
    Vielen Dank für Deine Meinung, ducnici. Eine RSV ist nicht im Boot.

    Viele Grüße, Gaertner

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Vielen Dank für Deine Meinung, ducnici. Eine RSV ist nicht im Boot.

    Viele Grüße, Gaertner
    Wie schon geschrieben, finde heraus wie das OLG Köln bei dieser WRB tickt und wäge ab...

    Du könntest aber auch pokern, Klage einreichen und sagen, Du möchtest eine Entscheidung vom LG Bonn, welches gerade bzgl. der RAW, die das LG Bonn bisher verweigert hat, äusserst interessant sein dürfte...und somit für die DSL Bank eher natürlich schlecht.

    Habe gestern von einem Anwalt von einer großen Kanzlei erfahren, dass auch die DSL zu Vergleichen bereit ist und sie damit aber in Salami-Taktik sukzessive herausrücken...

    Um welchen Streitwert (bisher erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. ggf. Grundschuld) geht es?

  11. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Wie schon geschrieben, finde heraus wie das OLG Köln bei dieser WRB tickt und wäge ab...

    Du könntest aber auch pokern, Klage einreichen und sagen, Du möchtest eine Entscheidung vom LG Bonn, welches gerade bzgl. der RAW, die das LG Bonn bisher verweigert hat, äusserst interessant sein dürfte...und somit für die DSL Bank eher natürlich schlecht.

    Habe gestern von einem Anwalt von einer großen Kanzlei erfahren, dass auch die DSL zu Vergleichen bereit ist und sie damit aber in Salami-Taktik sukzessive herausrücken...

    Um welchen Streitwert (bisher erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. ggf. Grundschuld) geht es?
    Der Streitwert liegt bei etwa 70000€.

    Viele Grüße, Gaertner

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Der Streitwert liegt bei etwa 70000€.

    Viele Grüße, Gaertner

    Schon mal ausgerechnet, was der Vorteil aus der RAW wäre?

    Hat das OLG Köln Annahmeverzug schon mal bestätigt? Wenn ja, wäre das Darlehen ab WR zinsfrei.


    Das wäre im übrigen auch meine Bedingung bei einem Vergleich. Anrechnung der nach WR geleisteten Raten zu 100% als Tilgung. Und ggf. komplette Kostenübernahme. Liegt ja nicht am DN, dass man sich nicht bis dahin einigen konnte

  13. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Zitat von ducnici Aus gegebenen Anlass

    bitte ich um Mitteilung/Info über alle bekannte OLG-Entscheidungen, die zur „Widerrufsinformation“ ergangen sind?

    Das betrifft Verträge, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden.






    Also zu den unvollständigen bzw. fehlerhaften Pflichtangaben haben ich mir gespeichert

    OLG Celle (Hinweisbeschluss vom 02.12.2015, Az. 3 U 108/15
    OLG München, Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15,
    OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 15.10.2015, Az. 8 U 241/15, s.a. LG Kööln, Urteil vom 20 August 2015, Az. 22 O 150/15, LG Köln, Urteil vom 17.12. 2015, Az. 22 O 274/15, LG Hamburg, Urteil vom 13.11 2015, Az. 329 O 174/15, Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 O 2628/15, siehe zuletzt OLG Saarbrücken, Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016, Az. 4 U 17/15.



    Wj

    Ein neues urteil zu falschen pflichtangaben hab ich noch:

    LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25. Februar 2016 – 6 O 6071 15 –, juris

    ergänzende Anmerkung : streitwert anders als BGH vom 12.1.2016:

    Zitat :
    "Das nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers

    an einem Widerruf des Darlehensvertrags besteht darin, sich für die Zeit nach dem Widerruf

    bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ersparen

    (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2016, 14 W 250/16). Dies ergibt für den Klageantrag

    1) einen Betrag von 41.200,00 € (vgl. KSR 5)."

    "bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens"

    wieder was neues, oder ??

    wj


  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @claus47:
    Zitat Zitat von claus47
    Tolles Urteil! Liest sich flüssig (fast) wie eine gutes Buch. Gründlich, überzeugend, klar gegliedert und auch sprachlich vergleichsweise angenehm. Es hat mich eben im Zug so gefesselt, dass ich fast das Aussteigen verpasst hätte. Wo sind die Schwachstellen des Urteils?

    Zu Deinen ersten beiden Fragen, eugh:

    Die Kläger haben 3/4 der Prozesskosten zu tragen, weil sie zu 3/4 unterlegen sind:
    Gesamtstreitwert 35.994 EUR. Davon gewonnen 8.870 EUR. Das ist ca. 1/4 davon. Rest = 3/4 = verloren = Kostenanteil der Kläger.

    Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Kläger über 22.509,09 € nicht angeschlossen, weil sie der - richtigen - Auffassung war, dass die Klage insoweit von vornherein unschlüssig gewesen ist. Sie hat das Gericht so gezwungen, über die Frage der Zulässigkeit des Zug-um-Zug-Antrages im Urteil streitig zu entscheiden und dies ausführlich zu begründen. So verhält man sich jedenfalls dann, wenn man sich seiner Sache ziemlich sicher ist. Denn wenn der Plan aufgeht, wird das Gericht die Klage hinsichtlich des nach Meinung des Klägers erledigten Teils mit ausführlicher Begründung abweisen, sei es als unzulässig wie hier oder als unbegründet, und ihm die anteiligen Kosten nach § 91 ZPO (ggf. wie hier in Verbindung mit 92 I ZPO) auferlegen. Wenn man sich jedoch stattdessen der Erledigungserklärung des Klägers anschließt, erhält man ggf. keine sorgfältige Begründung in Bezug auf den "erledigten" Streitpunkt, sondern lediglich eine oberflächlich begründete Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Die kann u.U. deutlich schlechter für denjenigen ausfallen, der den "erledigten" Teil des Streits eigentlich hätte gewinnen müssen; denn das Gericht entscheidet insoweit bloß "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
    Nochmals herzlichen Dank für Deine ausführliche und verständliche Erklärung.

    Der Dank gebührt auch LGSaar, der das Urteil hier (Beitrag #13083) und auf seiner Webseite eingestellt hat.

    Mir war hier zunächst unklar, weshalb die Kläger in diesem Umfang unterlegen waren, denn 3/4 ist ein beträchtlicher Anteil. Aber nun habe ich verstanden, dass dies wohl hauptsächlich der misslungenen Erledigungserklärung geschuldet war und diese wiederum aufgrund eines teils unschlüssigen Klagepunktes misslungen war. Da kann man einmal sehen, wie trotz guter Aussichten bzgl. eines wirksamen Widerrufs ein beachtlicher Teil des Vorteils verloren gehen kann, den man aus einer RAW zieht. Was hätten Kläger/KV hier besser machen/beachten müssen? Es liegt ja wohl nicht an einer unfairen Entscheidung des Gerichts.


    @Gaertner bzgl. OLG Köln (aus unserer Sammlung - Beitrag #7):
    • OLG Köln, 06.11.2015, Beschluss vom 13 U 113/15 - Sparkasse Aachen - keine Verwirkung; 5% üBZ
    • OLG Köln, 21.05.2013, Beschluss vom 13 U 219/12 - Beklagte unbekannt - keine Verwirkung
      • OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 13 U 219/12 - bestätigt Beschluss vom 21.05.2013 (Berufung der Beklagten abgewiesen)
    • OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013 - 13 U 218/11 - Sparkasse KölnBonn - keine Gesetzlichkeitsfiktion/Schutzwirkung; 5% üBZ
    • OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013 - 13 U 217/11 - Sparkasse KölnBonn - keine Gesetzlichkeitsfiktion/Schutzwirkung; 5% üBZ
    • OLG Köln, 23.01.2013 - 13 U 69/12, 13 U 217/11, 13 U 218/11 - Sparkasse KölnBonn - Annahmeverzug


    Schlimmer "Ausreißer": OLG Köln, 09.12.2015, 13 U 127/15 - Beklagte unbekannt - siehe Beitrag #11853:
    Zitat Zitat von eugh
    OLG Köln, 09.12.2015 - 13 U 127/15:
    Eine Freigabe der Sicherheiten könnte die Klägerin deshalb nur beanspruchen, wenn sich die Beklagte im Annahmeverzug (§ 293 BGB) befände. Dies ist jedenfalls nicht aufgrund des Schreibens vom 15. Juli 2014 der Fall, denn sie hat ihre im Zuge der Rückabwicklung vorzunehmende Leistung davon abhängig gemacht, dass die Beklagte nach Anerkennung des Widerrufs das Konto mitteilen solle, auf den der Darlehnsbetrag überweisen werden solle (Bl. 41). Einer Mitwirkung der Beklagten in Form einer Anerkennung/Bestätigung der Rechtswirksamkeit des Widerrufs bedurfte es indessen nicht, da es sich bei dem Widerruf um ein Gestaltungsrecht handelt. Auch der Mitteilung einer Kontoverbindung bedurfte es nicht, da die Kontoverbindung unter der das Darlehen abgewickelt wurde, der Klägerin bekannt war. Hinzu kommt, dass die Klägerin die zurückzahlende Summe betragsmäßig nicht beziffert hat. Soweit sie dies mit der Klageschrift getan hat, hat sie die Rückzahlung unter einem Vorbehalt der Leistung Zug um Zug gestellt. Damit hat sie Leistung nicht so angeboten, wie sie geschuldet war.

    Die Klägerin kann sich abgesehen davon, dass sie ihre Leitung nicht wie geboten erbracht hat, auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Annahme verweigert, denn in dem Schreiben von 6. Juni 2014 hat die Beklagte lediglich die Rechtsauffassung vertreten, der Widerruf sei nicht wirksam. Eine Verweigerung der Entgegennahme von Rückabwicklungszahlungen liegt darin nicht, wenngleich die Beklagte aufgrund ihrer Rechtsauffassung die Zahlung rechtlich anders behandelt hätte, als von der Klägerin gewünscht. Eine Annahmeverweigerung liegt auch nicht den dem von der Beklagten gestellten Anträgen auf Klageabweisung bzw. Zurückweisung der Berufung. Jedenfalls aber wäre ein Annahmeverzug mit der nunmehr ausdrücklich erklärten Annahmebereitschaft der Beklagten entfallen.

    Darauf, ob die Klägerin dazu in der Lage war oder nach der nunmehr erfolgten neuen Kreditaufnahme in der Lage dazu ist, die Leistung zu bewirken, kommt es deshalb nicht an. Abgesehen hiervon hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, zur Erfüllung ihrer Rückzahlungsverpflichtung in der Lage zu sein, denn sie hat den von ihr errechneten Rückzahlungsbetrag nicht nachvollziehbar dargestellt. Dessen bedurfte es indessen, da die Beklagte einen den von der Klägerin aufgenommenen Darlehensbetrag überschreitenden Rückzahlungsbetrag behauptet.
    Ein m.E. sehr krasser, negativer Beschluss(!). Weiß jemand, ob hier Berufung eingelegt wurde?
    Ich halte mal fest:
    1. Nach dem o.g. Beschluss darf man das Angebot der Begleichung der Restvaluta von nichts(!) abhängig machen, nicht einmal unter dem Vorbehalt der Leistung Zug um Zug (selbst wenn die Summe korrekt angegeben worden wäre!). Das verstehe ich überhaupt nicht.
    2. Die Ablehnung des WR durch die Bank sei laut diesem Beschluss kein Indiz dafür, dass die Bank das Angebot abgelehnt habe. Das steht im krassen Gegensatz zu den anderen genannten Entscheidungen, wo eben gerade die Ablehnung des WR durch die Bank bzw. deren Beharren auf die Fortführung des DV in Indiz dafür sei, dass sie die vom Kunden/Schuldner angebotene Begleichung der Restvaluta ablehnt und damit in Annahmeverzug kommt.
    3. Auch hier gilt: Der substantiierte Vortrag zu den Berechnungen ist ein absolutes Muss. Interessant ist hier auch, dass die Klägerin laut des o.g. Beschlusses auch deshalb substantiiert hätte vortragen müssen, um darzulegen, dass sie nachher überhaupt die Restvaluta begleichen kann. Mit anderen Worten: Das OLG Köln hielt es offenbar für möglich, dass die Klägerin zu niedrig anschlussfinanzierte und der beklagten Bank die Restvaluta damit hätte gar nicht zurückzahlen können.
    4. Daraus folgere ich, dass man sehr, sehr genau darauf achten muss, wie dieses Angebot formuliert ist, damit tatsächlich ein Annahmeverzug wirksam eintreten kann. Hier ist sehr viel Abstimmungsbedarf mit einem Fachanwalt geboten (wie sonst ja auch, ist klar). Da sind unsere Diskussionen über das Problem, den Betrag aufgrund der strittigen Berechnungen nicht exakt (ggf. zu niedrig) anzugeben, nur ein Teilaspekt der Problematik.
    Ist dieser Beschluss rechtskräftig geworden?
    Es ist seltsam, dass das OLG Köln in diesem Fall ganz anders hinsichtlich Annahmeverzug entschieden hat, im Vergleich zu den drei vorgenannten Urteilen vom 23.01.2013 - 13 U 69/12, 13 U 217/11, 13 U 218/11.

  15. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    mal eine Frage in die Runde. Gibt es eigentlich auch Entscheidungen gegen die DKB, die nicht die frühestens-Belehrung, sondern die ab 2008 verwendeten Belehrungen betreffen (u.a. mit dem Besonderen Hinweis, dass das Widerrufsrecht bei vorzeitiger Erfüllung erlischt)?

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    mal eine Frage in die Runde. Gibt es eigentlich auch Entscheidungen gegen die DKB, die nicht die frühestens-Belehrung, sondern die ab 2008 verwendeten Belehrungen betreffen (u.a. mit dem Besonderen Hinweis, dass das Widerrufsrecht bei vorzeitiger Erfüllung erlischt)?

    Diese Belehrung war genau gestern Bestandteil einer Verhandlung gegen die DKB am LG N-Fü,

    die Richterin RiínLG Eckert meinte, dass Ihrer Meinung nach dieser Passus nicht notwendig war und somit wohl keine Gesetzlichkeitsfiktion in Betracht käme...

    Az. habe ich leider nicht...


    @sebkoch,

    könntest Du dazu mal eine Kopie der Belehrung hier einstellen?

  17. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    eine andere Frage in die Runde.

    Thema: Schadensersatz

    Hier wurde oft darüber diskutiert und für richtig befunden, die Banken im Rahmen der Rückabwicklung auch auf Schadensersatz zu verklagen, höherer Kreditzinsen bei einer Anschlussfinanzierung in der Zukunft. Das Klageverfahren kann sich ja zwei bis drei Jahre hinziehen.
    Gibt es dazu bereits gefestigte Rechtsprechung? Mir ist dazu lediglich das hier diskutierte Urteil des LG Regensburg bekannt mit dem Az 4 O 1133/15 (5).

    Vielen Dank für Eure kompetenten Beiträge, Gaertner

  18. Avatar von Berliner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von lelo44
    Soweit ich weiss, war das Merkblatt damals noch freiwillig. Mittlerweile, seit März 2016, aber wohl verbindlich. Wenn es aber verwendet wurde, durfte es keine unterschiedliche Widerrufsbelehrung enthalten. Laut Vorlage sollte bei "Widerrufsrecht" nur stehen "ja/nein" und bei Ausübung des Widerrufsrechts: "Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, u.a. Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts".
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  19. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Noch was zum Thema Streitwert:

    Bei Test.de wurde ja auf den Beschluss des OLG München vom 30.03.2016 Az 5 U 4741/15 hingewiesen.

    Nach meinen Recherchen ist dieser Beschluss bisher nicht veröffentlicht.

    Gibt es jemanden, der den Beschluss hat und ggf. hier veröffentlichen kann?

    wj

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    eine andere Frage in die Runde.

    Thema: Schadensersatz

    Hier wurde oft darüber diskutiert und für richtig befunden, die Banken im Rahmen der Rückabwicklung auch auf Schadensersatz zu verklagen, höherer Kreditzinsen bei einer Anschlussfinanzierung in der Zukunft. Das Klageverfahren kann sich ja zwei bis drei Jahre hinziehen.
    Gibt es dazu bereits gefestigte Rechtsprechung? Mir ist dazu lediglich das hier diskutierte Urteil des LG Regensburg bekannt mit dem Az 4 O 1133/15 (5).

    Vielen Dank für Eure kompetenten Beiträge, Gaertner
    Auch dazu gibt es Urteile - siehe auch test.de:

    Positiv:
    Liga Bank eG, Kreditvertrag vom 04./05.05.2009
    Landgericht Regensburg, Urteil vom 26.10.2015 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 4 O 1133/15 (5)
    Klägervertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
    Besonderheit: Das Landgericht hielt den Widerruf des 950 000 Euro hohen Kredits für wirksam. Außerdem verurteilte es die Bank zum Schadenersatz, weil der Kläger wegen der Verweigerung des Widerrufsrechts keinen günstigen neuen Kreditvertrag abschließen konnte. Weitere Details zum Urteil auf der Homepage von Hahn Rechtsanwälte.
    Punkt III ist der relevante Punkt in Bezug auf den Schadenersatz bei in Zukunft steigenden Zinssätzen - sehr interessant:
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    Inwieweit in folgendem Urteil tatsächlich ein Schadenersatz bei steigenden Zinsen gemeint war, weiß ich nicht, aber es war bzgl. "Schadenersatz" negativ (und auch wegen der Verneinung eines Annahmeverzugs wenig erfreulich):
    Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Verträge vom 18./25.05.2004
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.04.2016
    Aktenzeichen: 29 O 84/16 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Ruhnke Julier Rechtsanwälte, Ludwigshafen am Rhein
    Besonderheit: Das Landgericht stellte fest, dass sich der Kreditvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Belehrung war falsch und das Widerrufsrecht der Kläger weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Den Antrag festzustellen, dass sich die Bank mit der Rückabwicklung in Verzug befindet und schadenersatzpflichtig ist, lehnte das Gericht allerdings ab. Weder sei die Bank in Annahmeverzug geraten, noch sei es eine Pflichtverletzung der Bank, den Widerruf nicht akzeptieren. Das gilt nach Ansicht des Gerichts sogar, wenn der Widerruf wie im vorliegenden Fall berechtigt ist. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: „Es gibt keine vertragliche Nebenpflicht, die Rechtsauffassung des Vertragspartners zu teilen.“ Zum Beleg verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.11.2002, Aktenzeichen: VIII ZR 65/02. Der Leitsatz zu dieser Entscheidung lautet: „Der Widerspruch einer Vertragspartei gegen die berechtigte Kündigung des Vertrages durch die andere Vertragspartei ist als solcher keine positive Vertragsverletzung.“ test.de ergänzt: Gleichwohl hat sie die Rechtslage zu akzeptieren und gerät in Verzug, wenn sie berechtigte Forderungen nicht erfüllt. Immerhin: Trotz der Teilabweisung der Klage hat die Bank die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    [neu 18.04.2016]

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Noch was zum Thema Streitwert:

    Bei Test.de wurde ja auf den Beschluss des OLG München vom 30.03.2016 Az 5 U 4741/15 hingewiesen.

    Nach meinen Recherchen ist dieser Beschluss bisher nicht veröffentlicht.

    Gibt es jemanden, der den Beschluss hat und ggf. hier veröffentlichen kann?

    wj

    Bitte schön! Lässt sich leider nichts daraus entnehmen...

    OLG München Beschluss Streitwert 5 U 4741 15 ohne Begründung.pdf

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