Eine Freigabe der Sicherheiten könnte die Klägerin deshalb nur beanspruchen, wenn sich die Beklagte im Annahmeverzug (§ 293 BGB) befände. Dies ist jedenfalls nicht aufgrund des Schreibens vom 15. Juli 2014 der Fall, denn sie hat ihre im Zuge der Rückabwicklung vorzunehmende Leistung davon abhängig gemacht, dass die Beklagte nach Anerkennung des Widerrufs das Konto mitteilen solle, auf den der Darlehnsbetrag überweisen werden solle (Bl. 41). Einer Mitwirkung der Beklagten in Form einer Anerkennung/Bestätigung der Rechtswirksamkeit des Widerrufs bedurfte es indessen nicht, da es sich bei dem Widerruf um ein Gestaltungsrecht handelt. Auch der Mitteilung einer Kontoverbindung bedurfte es nicht, da die Kontoverbindung unter der das Darlehen abgewickelt wurde, der Klägerin bekannt war.
Hinzu kommt, dass die Klägerin die zurückzahlende Summe betragsmäßig nicht beziffert hat. Soweit sie dies mit der Klageschrift getan hat, hat sie die Rückzahlung unter einem Vorbehalt der Leistung Zug um Zug gestellt. Damit hat sie Leistung nicht so angeboten, wie sie geschuldet war.
Die Klägerin kann sich abgesehen davon, dass sie ihre Leitung nicht wie geboten erbracht hat,
auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Annahme verweigert, denn in dem Schreiben von 6. Juni 2014 hat die Beklagte lediglich die Rechtsauffassung vertreten, der Widerruf sei nicht wirksam. Eine Verweigerung der Entgegennahme von Rückabwicklungszahlungen liegt darin nicht, wenngleich die Beklagte aufgrund ihrer Rechtsauffassung die Zahlung rechtlich anders behandelt hätte, als von der Klägerin gewünscht. Eine Annahmeverweigerung liegt auch nicht den dem von der Beklagten gestellten Anträgen auf Klageabweisung bzw. Zurückweisung der Berufung. Jedenfalls aber wäre ein Annahmeverzug mit der nunmehr ausdrücklich erklärten Annahmebereitschaft der Beklagten entfallen.
Darauf, ob die Klägerin dazu in der Lage war oder nach der nunmehr erfolgten neuen Kreditaufnahme in der Lage dazu ist, die Leistung zu bewirken, kommt es deshalb nicht an.
Abgesehen hiervon hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, zur Erfüllung ihrer Rückzahlungsverpflichtung in der Lage zu sein, denn sie hat den von ihr errechneten Rückzahlungsbetrag nicht nachvollziehbar dargestellt. Dessen bedurfte es indessen, da die Beklagte einen den von der Klägerin aufgenommenen Darlehensbetrag überschreitenden Rückzahlungsbetrag behauptet.