Für mich ist das eigentlich mit dem Streitwert als auch Beschwer klar:
- neg. Feststellungsklage bei noch laufenden Darlehen:
Zins- & Tilgungsleistungen bis zur Klageeinreichung oder gar aktualisiert bis zum Verhandlungstag. Also die Gesamtsumme der Zins- & Tilgungsleistungen, die zurückgefordert werden, unabhängig vom Zeitpunkt des Widerrufes.
Ist eine Grundschuld mit im Spiel, bei der beantragt wurde, dass diese herauszugeben ist, ist der Nennwert der GS hinzu zu addieren. (Beschluss BGH XI ZR 39/15 v. 04.03.2016)
Für die Berechnung der Beschwer dito
- Leistungsklage, hier muss für verschiedene Fallkonstellationen wohl unterschieden werden:
- Darlehen läuft nicht mehr, es wurde VFE gezahlt und es wird nur diese zurückgefordert (nebst Zinsen): Höhe der VFE, ebenfalls für die Beschwer
- Darlehen läuft nicht mehr, es wurde VFE gezahlt und es wird diese als auch die RAW zurückgefordert: Höhe der VFE und Forderung der RAW;
Beschwer abweichend:Höhe der VFE & Summe der Zins-&Tilgungsleistungen, denn neben der VFE zählt zur Hauptforderung auch die Rückforderung der Summe der Zins-&Tilgungsleistungen auf deren Basis die RAW ja berechnet wird
- Darlehen läuft nicht mehr, es wurde keine VFE gezahlt und es wird nur die RAW zurückgefordert: Forderung der RAW; Abweichend für Beschwer: Summe der Zins-& und Tilgungsleistungen, Begründung siehe Punkt vorher
- Darlehen läuft noch, es wird eine Löschungsbewilligung Zug-um-Zug gg. Zahlung der Restschuld nach RAW gefordert: Summe Zins- & und Tilgungsleistungen plus Nennwert der Grundschuld (Beschluss BGH XI ZR 39/15 v. 04.03.2016), da die Restschuld nach RAW auf Basis der zurückgeforderten Zins- & Tilgungsleistungen errechnet wird; Beschwer dito