Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    109€ für die neuste Ausgabe? Für ein Fachbuch nicht zu viel. Allerdings bestehen die Sätze dort fast nur aus Abkürzungen und sind für Laien wirklich nur sehr schwer verdaulich. Ich besaß einmal eine "antiquierte" Ausgabe, konnte damals aber kaum etwas damit anfangen.

  3. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von baufreund2012
    Im Prinzip schon klar, aber wie sieht es der Gesetzgeber bei einer Erhöhung der Darlehenssumme (des Gesamtvertrages), wenn diese Erhöhung ein anderes Bauvorhaben betrifft ?
    Oder anders herum: Kann man hier zwischen der verschiedenen Bauvorhaben trennen und die Finanzierung separat betrachten ?
    Ich glaube, dass man momentan nicht mehr zum Thema findet als Prof. Wehrt in dem von eugh verlinkten Artikel schreibt:
    Berechtigtere Hoffnungen bestehen allerdings in solchen Fällen, unter denen ein bestehendes Kapitalnutzungsrecht nicht nur fortgeführt wurde, sondern in seinem Umfang überdies erweitert wurde, indem zum Beispiel zusätzliche Darlehensmittel bereitgestellt wurden. Die Rechtsprechung könnte sich insoweit allerdings darauf festlegen, dass nur die das ehemalige Kapitalnutzungsrecht überschießenden neuen Darlehensteile unter das Recht einer fehlerhaften Belehrung fallen, somit nur dafür Vorfälligkeitsentschädigungen entfallen.
    Ich konnte aus den mittels Deiner nachfolgenden Verlinkung zugänglichen Urteilen keine anderen Erkenntnisse gewinnen, als die im vorstehenden Zitat von Prof. Wehrt. Ich habe allerdings auch nicht alle lesen können.

  4. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DSL Bank

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    Den Immobiliendarlehensverträgen der DSL Bank zugrunde liegenden Widerrufsbelehrungen sind häufig fehlerhaft und damit unwirksam. Das stellte Rechtsanwalt Dr. Rädecke nach Durchsicht zahlreicher Darlehensverträge fest. Zahlreiche Darlehensnehmer haben sich bislang von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke bundesweit vertreten lassen.
    In vielen Darlehensverträgen der DSL-Bank heißt es:
    „Beginn der Widerrufsfrist

    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

    • ein Exemplar dieser Belehrung
    • und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält – im Original oder in Abschrift –, sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat.

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“
    Bereits am 10.03.2009 hat der BGH – XI ZR 33/08 – für eine nahezu deckungsgleiche Widerrufsbelehrung entschieden:

    „Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungs-gericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahelegt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Frist beginne „ein Tag“ nach Mitteilung sei nun dieser anfangs ein oben Belehrung und zur Verfügung Stellung eine Vertragsurkunde, entsteht der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufs Belehrungen enthalten Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Baus bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, sodass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufs-belehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Scheint es, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginnt unabhängig von einer Vertragserklärung Verbraucher bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.“
    Überdies sind die Darlehensverträge der DSL Bank häufig im Wege des Fernabsatzes – meist online – geschlossen worden. Der Gesetzgeber stellt an diese Widerrufsbelehrungen noch höhere Anforderungen. Das Kreditinstitut hat in diesen Fällen noch einen weiteren Gestaltungshinweis aufzunehmen.

    Es hätte der Aufnahme des Gestaltungshinweises (3 b, bb) bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 B Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. über die Erbringung von Dienstleistungen zusätzlich bedurft. Dieser lautet:

    „Jedoch nicht vor Vertragsschluss, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“
    Nach Durchsicht vieler Verträge mangelt es den Widerrufsbelehrungen an dem zusätzlichen Gestaltungshinweis, so dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

    https://www.anwalt.de/rechtstipps/feh...nk_076343.html

  5. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mangels eigener Erkenntnisse frage ich mal in die Runde:

    Ein Bekannter bekam ein Vergleichsangebot nach einer mündlichen Verhandlung, widerruflich innerhalb von 14 Tagen nach Verhandlung (nicht nach Zugang beim Kläger). Er war nicht selbst anwesend und bekam von seinem RA stichwortartig die Punkte genannt. Auf Anfrage beim Gericht erfuhr er zudem, dass das Protokoll (inkl. Vergleich) noch etwas dauern würde. Es sah so aus, dass er es letzten Endes erst 2 Tage vor Fristende erhält. Der Kläger fühlt sich zu einer Entscheidung gedrängt, ohne das Protokoll überhaupt - oder wenn nur 1-2 Tage - gesehen zu haben. Was ist davon zu halten?

    Auf die Frage, ob es einen Beschluss über den Vergleich geben werde, erhielt der Kläger die (ausweichende?) Auskunft, er werde einen vollstreckbaren Titel gegen die Bank erhalten. Ich erinnere mich an 2 Beiträge von RAM (s.u.) hierzu. Bedeutet "vollstreckbarer Titel", dass es sich um einen Beschluss handeln wird?
    Zitat Zitat von RAM
    Mein Anwalt lässt die Vergleiche immer vom Gericht in Form eines Beschlusses festschreiben: § 278, Abs. 6, Satz 2, ZPO
    Zitat Zitat von RAM
    "a) Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (BGH, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, BGHZ 164, 190, 193 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - V ZR 40/98, BGHZ 142, 84, 88; vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79, BGHZ 79, 71, 74; vom 15. April 1964 - Ib ZR 201/62, BGHZ 41, 310, 311; vom 29. September 1958 - VII ZR 198/57, BGHZ 28, 171, 172; vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, BGHZ 16, 388, 390; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882). Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiellrechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (BGH, Urteile vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, aaO, 194; vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79, aaO). Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (BGH, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 275/04, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 1955 - II ZR 201/53, aaO). Das gilt auch für den Prozessvergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 82; BAGE 120, 251 Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 882; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 278 Rn. 79; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 794 Rn. 2 f.)."

    Quelle: BGH · Urteil vom 14. Juli 2015 · Az. VI ZR 326/14
    Danke!

    PS1:
    Es ist schon erstaunlich, dass es offenbar RÄ gibt, die wenig Zeit für ihre Mandanten haben, denen solche Fragen zu beantworten. Bisher habe ich bei meinem RA absolut nicht dieses Gefühl, und ich gehe davon aus, dass die meisten Anwälte das Bedürfnis ihrer Mandanten nach Auskünften auch befriedigen können und wollen.



    Neuer Eintrag zu einem Urteil bei test.de:
    Sparda-Bank West eG, Verträge von 22.07.2010
    Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2015 (nicht rechtskräftig)
    Aktenzeichen: 10 O 120/15
    Klägervertreter: Rechtsanwälte Ziegler & Kollegen, Duisburg
    Besonderheit: Das Gericht hielt die Belehrung der Bank für fehlerhaft, weil sie die Rechtsfolgen missverständlich darstellte. Es sei zwar umstritten, ob überhaupt über die Widerrufsfolgen belehrt werden müsse. Wenn jedoch belehrt werde, dürfe die Belehrung nicht einseitig die Pflichten des Darlehensnehmers betonen.
    [neu 10.12.2015]
    Wunderbar, darüber hatten wir vor einiger Zeit hier diskutiert. Zumindest diese Entscheidung (wenn auch nicht rechtskräftig) zeigt, dass eine nur einseitige Darstellung von Pflichten (meist dann wohl nur die des Kunden) als Folgen eines Widerrufs irreführend und damit unzulässig ist. Dahingehend sollte man seine WRBen auch noch einmal überprüfen (lassen), vor allem, wenn sie aus einer Zeit stammen, als die Darstellung der Widerrufsfolgen noch nicht in den Gesetzen und/oder Mustertexten verankert war. Weiß jemand, wann das kam?

    PS2:
    Über das o.g. Az. 10 O 120/15 findet man bei dejure.org jedoch ein Urteil des LG Hagen vom 12.06.2015 (Az. 10 O 120/15), wo es um die Bestimmung des Streitwerts anhand des nach billigem Ermessen zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an einem Widerruf geht. Das ist zwar offensichtlich eine andere Entscheidung, aber auch interessant.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Diskussion zwischen RA Wedekind und weiteren Teilnehmern in den Kommentaren bei test.de zum Musterrechner geht weiter. Um den Zusammenhang zu wahren, habe ich auch die bereits zuvor zitierten Äußerungen noch einmal dargestellt - allerdings nun im THread zur RAW: Beitrag #561.


    Ist das Urteil des OLG Hamm vom 21.10.2015 (Az. 31 U 56/15) schon bekannt? Eigentlich kam ich wegen der RAW auf diese Entscheidung und würde die RAW betreffend die Diskussion auch im entsprechenden Thread fortführen. Allerdings ist folgende Aussage im Urteil auch hier sicherlich von Interesse:
    Die Frage, ob ein Rückabwicklungsverhältnis besteht, wäre bei einer Leistungsklage zudem lediglich eine Vorfrage und nähme an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teil (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008, Az. 31 U 59/08), so dass die Kläger im Falle einer Leistungsklage nicht abschließend klären könnten, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt.

  7. Avatar von joka
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Morgen alle zusammen.

    Was bedeutet es eigentlich, wenn das Gericht "den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wird, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat" ?

    Gibt es dann keine mündliche Verhandlung mehr?
    Oder ist das ein völlig normaler Vorgang?

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von joka
    Guten Morgen alle zusammen.

    Was bedeutet es eigentlich, wenn das Gericht "den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen wird, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat" ?

    Gibt es dann keine mündliche Verhandlung mehr?
    Oder ist das ein völlig normaler Vorgang?

    Ein Richter statt ein vorsitzender Richter mit zwei beisitzenden Richtern...

    An erstinstanzlichen Verfahren am LG wohl so üblich

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, kenne ich auch so.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das unlängst von Hühnlein RÄ gegen die ING-DiBa erstrittene Urteil des LG FFM vom 26.10.2015 (Az. 2-27 O 173/15) sei rechtskräftig geworden.
    • Darlehensvertrag vom 07.12.2007/16.12.2007, Widerruf am 16.12.2014
    • Kein Musterschutz, keine Verwirkung, kein Rechtsmissbrauch

    Nochmal zur Erinnerung aus dem Urteil (Hervorhebung von mir):
    Die Formulierung, dass die Frist "frühestens mit dem Tag des Einganges des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG" beginne, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.
    Darf man nun davon ausgehen, dass Kunden mit der o.g. WRB bei Klagen am LG FFM eigentlich keine Niederlagen mehr befürchten müssen, oder gibt es dort immer noch divergente Auffassungen der einzelnen Bankkammern?

  11. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Das unlängst von Hühnlein RÄ gegen die ING-DiBa erstrittene Urteil des LG FFM vom 26.10.2015 (Az. 2-27 O 173/15) sei rechtskräftig geworden.
    • Darlehensvertrag vom 07.12.2007/16.12.2007, Widerruf am 16.12.2014
    • Kein Musterschutz, keine Verwirkung, kein Rechtsmissbrauch

    Nochmal zur Erinnerung aus dem Urteil (Hervorhebung von mir)arf man nun davon ausgehen, dass Kunden mit der o.g. WRB bei Klagen am LG FFM eigentlich keine Niederlagen mehr befürchten müssen, oder gibt es dort immer noch divergente Auffassungen der einzelnen Bankkammern?
    Gratuliere eugh.
    Damit hast du schriftlich, dass die DiBa sich gegen deine WRB nicht mehr ernsthaft zur Wehr setzen wird.
    Da sollten aber heute die Korken knallen...

    Darf man nun davon ausgehen, dass Kunden mit der o.g. WRB bei Klagen am LG FFM eigentlich keine Niederlagen mehr befürchten müssen, oder gibt es dort immer noch divergente Auffassungen der einzelnen Banksenate?
    Das ist eigentlich unerheblich, ob andere Kammern am LG das noch anders sehen könnten. Entscheidend ist, dass die DiBa davon ausgeht beim OLG keinen Blumentopf mehr gewinnen zu können.
    Sobald jemand mit dieser WRB Klage einreicht, wird die DiBa einen Vergleich anbieten, der im Ergebnis einer Anerkenntnis gleich kommt.
    Da es vermutlich um zigtausende DV geht, prüft man hier nur noch zwecks Schadenminimierung die grundsätzliche Klagebereitschaft ab

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, ich freue mich in der Tat sehr darüber!

    Oben habe ich übrigens noch "Banksenate" in "Bankkammern" korrigiert, weil es ja um das LG (nicht das OLG) geht.

    Nun frage ich mich, ob ich auf's Ganze gehen soll (mit allen 3 Verträgen) oder lieber doch wie ursprünglich geplant erst einmal nur mit einem Vertrag. Wie es mit Risikomanagement halt so ist, gibt es 2 Achsen: Höhe und Wahrscheinlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit, zu unterliegen dürfte nun (sehr) gering sein, aber der finanzielle Schaden im Falle eines Unterliegens mit einer so großen Gesamtdarlehenssumme wäre heftig. Naja, die Entscheidung kann mir hier keiner abnehmen. Mal sehen, was mein RA meint...

  13. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Lehn Dich erst einmal zurück - ich glaube, die Basketballer kommen von ganz allein (Kanzlei Dr. Heinle, Frankfurt)..

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Lehn Dich erst einmal zurück - ich glaube, die Basketballer kommen von ganz allein (Kanzlei Dr. Heinle, Frankfurt)..
    Was genau meinst Du jetzt damit?


    Mir gefällt sehr die stringente Trennung von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag (nämlich keine) und den Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Wenn ich das richtig interpretiere, bedeutet dies, dass bei der RAW auch strikt getrennte Geldströme betrachtet werden.

    Siehe Auszüge aus dem Urteil (Hervorhebungen von mir):
    1. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 17.12.2007 mit den Kontonummern: xxx und yyy aufgrund der Erklärung der Kläger vom 16.12.14 aufgelöst ist und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    ...

    Die Klage ist zulässig.

    Insbesondere fehlt es nicht an einem Feststellungsinteresse, da die Kläger ein rechtliches Interesse gem. § 256 Abs. 1 ZPO haben festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien durch den Widerruf der Kläger beendet worden ist und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Leistungen mehr zustehen. Insoweit ist klarstellend festzuhalten, dass der Beklagten selbstverständlich noch Ansprüche aus dem durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis zustehen können und sich die Feststellung lediglich auf den Darlehensvertrag bezieht.

    Die Kläger können nicht auf eine vorrangige Leistungsklage verwiesen werden, da der Streitpunkt zwischen den Parteien gerade darin besteht, ob der Darlehensvertrag noch fortbesteht oder durch den Widerruf beendet worden ist. Sofern dies rechtskräftig festgestellt wird, ist zwischen den Parteien kein größerer gerichtlicher Streit über die Rückabwicklung zu erwarten, weshalb aufgrund der Feststellungsklage eine prozesswirtschaftlich sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitpunkte zu erwarten ist, insbesondere da bei der Beklagten von einer Respektierung des Feststellungsurteils ausgegangen werden kann (vgl. Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, § 256, Rndnr. 13), ohne dass den Parteien bereits in diesem Verfahren ggf. aufwändige Berechnungen der gegenseitigen Ansprüche aufgebürdet werden müssen.

    ...

    Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben den Darlehensvertrag vom 07.12.2007/16.12.2007 mit der Erklärung vom 16.12.2014 wirksam widerrufen, sodass ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien nicht mehr besteht, weshalb die Beklagte auch aus dem Darlehensvertrag keine Leistungen mehr verlangen kann.
    Wie es wohl bei diesem Streit bzgl. der RAW weitergeht? Ob die Parteien sich tatsächlich ohne ein weiteres Verfahren einig werden? Gut, es kommt darauf an, was der Kläger fordert.

  15. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Eins irritiert mit auch noch (Hervorhebungen von mir):Es ist unbestritten, dass die beklagte Bank selbstverständlich Anspruch auf Rückzahlung der ausbezahlten Darlehenssumme hat (bzw. auf den saldierten Betrag aufgrund der gegenseitig herauszukehrenden Nutzungen bzw. Gebrauchsvorteile). Wieso schreibt das Gericht dann unter Punkt 1 und weiter unten, dass "die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann"? Das "hieraus" bezieht sich auf was genau?
    "Hieraus" bezieht sich nur auf den DV. Aus dem Rückgewährschuldverhältnis können dem DG "selbstverständlich" noch Ansprüche zustehen.
    Aus dem 1. Absatz der Urteilsbegründung wird das klar.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, habe meinen Beitrag oben korrigiert und meine "Irritation" entfernt. Ich hätte halt zuerst das ganze Urteil noch einmal durchlesen sollen. Da steht es ja verständlich drin. Auch das habe ich oben ergänzt.

  17. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Gratuliere eugh.
    Damit hast du schriftlich, dass die DiBa sich gegen deine WRB nicht mehr ernsthaft zur Wehr setzen wird.
    Da sollten aber heute die Korken knallen...



    Das ist eigentlich unerheblich, ob andere Kammern am LG das noch anders sehen könnten. Entscheidend ist, dass die DiBa davon ausgeht beim OLG keinen Blumentopf mehr gewinnen zu können.
    Sobald jemand mit dieser WRB Klage einreicht, wird die DiBa einen Vergleich anbieten, der im Ergebnis einer Anerkenntnis gleich kommt.
    Da es vermutlich um zigtausende DV geht, prüft man hier nur noch zwecks Schadenminimierung die grundsätzliche Klagebereitschaft ab
    Ganz so einfach wird es dann wohl doch nicht. Es gibt noch die ein oder andere Kammer/Richter in Frankfurt die anders entscheiden. Und wenn die DiBa in der 1. Instanz obsiegt hat kommen die "Geschenke" nicht so schnell unter den Gabentisch. Ich bin im April bei der 10. Kammer in Frankfurt dran, mal sehen ob die anderer Meinung sind. Und wir sollten die geplante Gesetztesänderung nicht aus den Augen verlieren wie der Beitrag bei Plus-Minus gezeigt hat. Wenn es der Bankenlobby gelingt die Rückwirkung durchsetzen kann ist ganz schnell alles vorbei.

  18. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Für die juristisch interessierten: das Urteil des OLG München v. 09.11.2015 zur Belehrung "Nicht für Feranabsatzgeschäfte" ist nunmehr bei ZIP veröffentlicht (https://www.zip-online.de/heft-50-201...rufsbelehrung/). Für die juristisch sehr interessierten ist die Anmerkung von RiOLG Schnauder zum BGH Beschluss vom 22.09.2015 lesenswert (https://www.juris.de/jportal/portal/...enachricht.jsp).

  19. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von andi1104
    Ganz so einfach wird es dann wohl doch nicht. Es gibt noch die ein oder andere Kammer/Richter in Frankfurt die anders entscheiden. Und wenn die DiBa in der 1. Instanz obsiegt hat kommen die "Geschenke" nicht so schnell unter den Gabentisch. Ich bin im April bei der 10. Kammer in Frankfurt dran, mal sehen ob die anderer Meinung sind. Und wir sollten die geplante Gesetztesänderung nicht aus den Augen verlieren wie der Beitrag bei Plus-Minus gezeigt hat. Wenn es der Bankenlobby gelingt die Rückwirkung durchsetzen kann ist ganz schnell alles vorbei.
    Na ja, vielleicht habe ich das zu optimistisch gesehen. Aber wenn keine Berufung durch die Bank eingelegt wird, ist das schon ein sehr starkes Signal.

    Die Rückwirkung soll, wie ich es verstehe, nur die DV betreffen, die bis zum Stichtag nicht widerrufen worden sind. Für bereits rechtmäßig erklärte WR dürfte aber alles beim Alten bleiben.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Harley: Das sehe ich auch so, umso mehr für bereits anhängige Klagen. Ich habe noch nicht davon gehört, dass eine Änderung von Gesetzen sich auf einen anhängigen Rechtsstreit auswirkt (kann sein, dass ich mich irre). Allerdings muss man schon rechtzeitig den Widerruf aussprechen, also vor einer Gesetzesänderung. Und wenn man auch noch vorher Klage einreichen will und kann, umso besser.

    @andi1104: Du hast einen Termin am LG FFM erst im April 2016? Wann hast Du denn Klage dort eingereicht? Das dauert ja sehr lange...


    Zur Feststellungsklage erinnere ich nochmal an das Urteil des OLG Hamm vom 21.10.2015 (Az. 31 U 56/15):
    Es besteht hinreichende Gewähr, dass die Beklagte, die der Bankenaufsicht unterliegt, auch einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nachkommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94 –, BGHZ 130, 59-70, Rn. 16 und 17). Sie hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage als solche nicht in Zweifel gezogen.

    Darüber hinaus ist der nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages per Saldo zu zahlende Betrag für einen Bankkunden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bezifferbar. Aus diesem Grunde ist es nach Auffassung des Senats sachgerecht, die Rückabwicklungspflicht zunächst feststellen zu lassen, so dass ein Interesse daran den Klägern nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 – V ZR 387/98 –, juris, Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rdn. 7a).

    Die Frage, ob ein Rückabwicklungsverhältnis besteht, wäre bei einer Leistungsklage zudem lediglich eine Vorfrage und nähme an der materiellen Rechtskraft des Leistungsurteils nicht teil (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2008, Az. 31 U 59/08), so dass die Kläger im Falle einer Leistungsklage nicht abschließend klären könnten, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt.
    Wie bitte? Wer eine Leistungsklage erhebt, kann nicht klären lassen, ob ein Rückgewährschuldverhältnis vorliegt?


    Das Urteil war negativ für die klagenden Bankkunden, weil die WRB wohl doch fehlerfrei gewesen sein soll. Trotzdem enthält es (s.o.) einige interessante Aspekte:
    Unabhängig davon ist die Belehrung über die Widerrufsfolgen nach der Rechtsprechung des Senats nicht irreführend oder unzutreffend. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, wohingegen der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die ausgereichte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen hat. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer, soweit er den Vertrag widerruft, die empfangene Leistung an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückzugewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationpartner die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben hat, ist daher zutreffend. Nach Auszahlung der Darlehensvaluta verbleibt auch nach dem Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen eine den Anspruch der Darlehnsnehmer übersteigende Forderung der Bank Zinsen (OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14). Diese Rechtsfolgen geben die Widerrufsbelehrungen zutreffend wieder.

  21. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @Harley: Das sehe ich auch so, umso mehr für bereits anhängige Klagen. Ich habe noch nicht davon gehört, dass eine Änderung von Gesetzen sich auf einen anhängigen Rechtsstreit auswirkt (kann sein, dass ich mich irre). Allerdings muss man schon rechtzeitig den Widerruf aussprechen, also vor einer Gesetzesänderung. Und wenn man auch noch vorher Klage einreichen will und kann, umso besser.

    @andi1104: Du hast einen Termin am LG FFM erst im April 2016? Wann hast Du denn Klage dort eingereicht? Das dauert ja sehr lange...
    Das habe ich dir zwar schon auch per PN schon geschickt aber gerne noch mal: Ende Juli in Darmstadt eingereicht und dann im Oktober die Unzuständigkeitserklärung und Verweisung nach FFM. Da kam bereits 2 Wochen später dann der Termin für den April 16.
    Ich denke aber wenn das Gesetz wirklich durchgeht wird es erheblich einfacher für die Gerichte den Widerruf abzulehnen.
    Aber unsere RA schlafen ja auch nicht.
    https://www.gunkel-partner.eu/Downloa...b-9c45638f8f74

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