ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Beginnt die Widerrufsfrist nie zu laufen, wenn die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde fehlt und damit nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 247 § 6 Abs.1 Nr. 3 EGBGB im Vertrag aufgeführt sind.
Richtig?
Bei einem Darlehen, das durch eien Grundschuld abgesichert ist, gelten da andere Regelungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt hier gerade keine Pflichtangabe dar. Das Urteil kann daher nur für "normale" Verbraucherdarlehen gelten. Im Prinzip kann man den Wortlaut der Widerrufsinformation ab 7/2010 aber nur so verstehen, dass die Frist nicht beginnt, wenn im Vertrag nicht alle Pflichtangaben enthalten sind.
Achtung an alle, es sind wieder neue Urteile auf der Web-Seite www.widerruf-Immobiliendarlehen.de gelistet worden. Schaut mal rein ggfls. ist was für den einen oder anderen dabei. Gelistet sind jetzt nun über 280 Urteile überwiegend aus den letzten drei Jahren. Wirklich sehr interesant!!! Schaut unter der Rubrik Banken und Fälle.
Z.B. vom November 2015:
OLG Stuttgart - 6 U 140/14 - 24. Nov 2015 - Urteil zum BGH Beschluss vom 22.09.2015
LG Ravensburg - 2 O 223/15 - 19. Nov 2015 - Kreissparkasse Ravensburg: Das Landgericht weigerte sich, die Belehrung der Sparkasse für wirksam zu halten, obwohl sie der Musterbelehrung wortgleich entsprach. Begründung: Verbrauchern könne der Verweis auf Gesetze, die wieder auf andere Gesetze verweisen, nicht zugemutet werden. Selbst Volljuristen könnten die Belehrung nicht verstehen. Außerdem widerspricht die Gestaltung der Belehrung mit Check-Boxen dem gesetzlichen Muster.
LG Hamburg - 329 O 174/15 - 13. Nov 2015 - Hamburger Volksbank eG: Das Landgericht war der Meinung, dass die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend deutlich hervorgehoben war und dass sie inhaltliche Fehler hatte.
OLG Nürnberg - 14 U 2439/14 - 11. Nov 2015 - Sparkasse Nürnberg: Die Kläger hatten einen Kredit über 50 000 Euro aufgenommen. In der Widerrufsbelehrung hieß es wie in der gesetzlichen Musterbelehrung: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.“ Allerdings hatte die Sparkasse eine Fußnote angefügt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ Im Sommer 2013 erklärten die Kläger den Widerruf. Im Dezember 2013 zahlten sie von der Sparkasse errechnete 40 625,33 Euro an das Kreditinstitut. Sie behielten sich vor, Erstattung rechtswidrig überhöhter Beträge zu fordern. Der Sparkasse stehen nur 34 809,73 Euro, errechneten sie später und verklagten sie auf Erstattung von 5 816,60 Euro. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Das Widerrufsrecht sei verwirkt. Auf die Berufung der Kläger hin hob das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil auf. Die Widerrufsbelehrung sei wegen der Fußnote irreführend und falsch und das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Allerdings stehen den Klägern nur 2 015,55 Euro zu, meinten die Oberlandesrichter in Nürnberg. Die Sparkasse müsse nur Nutzungen in Höhe von 2,5 und nicht fünf Punkten über dem Basiszinssatz auf die Zahlungen ihrer Kreditnehmer herausgeben. So wie zugunsten von Banken und Sparkassen im Verzug des Schuldners bei Immobilienkrediten nur Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz zustehen, müsse umgekehrt zu ihren Lasten davon ausgegangen werden, dass sie mit den Ratenzahlungen der Kunden Nutzungen in Höhe dieses Zinssatz erwirtschafte. Da andere Gerichte über die bei Sparkassen übliche Widerrufsbelehrung anders entschieden haben, ließ das Gericht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
OLG Hamburg - 9 W 63/15 - 02. Nov 2015 - Bank <???>: Die Zinsersparnis bestimmt den Streitwert. Streit um Freigabe der Sicherheit: 50% der Darlehensvaluta.
Ergänzende Infos kommen von test.de ("Gerichtliche Erfolge").
Bei mir blockt die ARAG weiterhin obwohl ich das hier bereits mehrfach zitierte Urteil vom LG München vorgelegt habe. Dieses wird von der ARAG abgeschmettert mit dem Verweis das dieses Urteil lediglich darauf hinweist dass der Antrag auf reiner Feststellung unzulässig sein könnte und eine rechtskräftige Entscheidungung nicht vorliegt. Sollten weitere Anträge, wie die Freigabe von Sicherheiten gestellt werden, stehen diese lt. ARAG auf keinen Fall unter Kostenschutz. Hierzu werde ich mit Gerichtsurteilen zugeschüttet. Soweit ich das in Erinnerung habe ist die ARAG anderen Forumsteilnehmern bei der Höhe der Deckungszusage entgegengekommen. Gibt es hierzu weitere Erfahrungen mit der ARAG?
So, wiedergefunden. Bei mir war aber Roland. Und ein abgelöstes Darlehen
Zitat von derpicknicker
Gerne, ich versuchs mal, aber bitte keine inhaltlichen Nachfragen. Ich bin kein Jurist und verstehe nichts davon. Unterschied war, dass ich bereits eine Deckungszusage hatte, meine RSV aber die Klage gemäß Entwurf nicht "mittragen" wollte. Sie hatte bemängelt, dass mein RA meine Forderungen beim Streitwert berücksichtigt hat, die Forderungen der Bank jedoch nicht davon abgezogen hat. Dadurch würde der Streitwert unnötig in die Höhe getrieben. Hierzu äußerte sich mein RA:
"Die Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche wäre zwar möglich, jedoch für unsere Mandanten äußerst ungünstig. Solange keine Aufrechnung erfolgt, hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Verzugszinsen gegen die Bank aus dem Zahlungsanspruch in Höhe von x €. Nach der Aufrechnung würden sich die Verzugszinsen nur noch aus dem Saldo von x € berechnen. Die Erklärung der Aufrechnung zum jetzigen Zeitpunkt wäre daher für den Mandanten wirtschaftlich ungünstig und ist daher nicht zumutbar."
Meine RSV blieb stur, und der Fachanwalt (Versicherungsrecht) argumentierte:
"Ich weise darauf hin, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2000 lediglich Informationen zum Sachverhalt schuldet und die im Ausgangsverfahren tätige Kanzlei keinen sogenannten „kostenlosen Rechtsrat“ zu erteilen hat, für Rechtsausführungen vielmehr ausschließlich das Stichentscheids- oder Schiedsgutachterverfahren vorgesehen ist. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob Sie „einen Klageantrag mittragen“ oder „nachvollziehen können“, sondern steht es Ihnen zwar frei, mangels hinreichender Erfolgsaussichten Versicherungsschutz abzulehnen, hat dies dann aber unverzüglich und mit Hinweis auf den Stichentscheid zu erfolgen.
Andernfalls gilt – wie hier – das rechtliche Interesse des Versicherungsnehmers gemäß § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Unterschiedliche rechtliche Auffassungen zum Streitwert rechtfertigen es nicht, Versicherungsschutz für die Klage abzulehnen."
Ich denke, er meinte beispielhaft 3 Deckungszusagen, z.B. eine für außergerichtlichen Vergleich bei Bank A, dann Streitwert ei Klage Bank A, dann außergerichtlicher Verlgeich Bank B...? Oder?
Ja so war das gemeint.....wurde doch in der Vergangenheit geschrieben, dass
einige RSV max. zwei pro Jahr geben...
Wollte nur warschauen.....
Gruß aus dem Norden
Was spricht denn gegen die Einbeziehung eines Prozessfinanzierers? Mir geht es genauso: gute Chancen auf Widerruf, aber keine Rechtsschutzversicherung und auch keine Ambitionen eine abzuschließen und mit denen dann bzgl. des Streitwertes herumzuzackern.
Prozessfinanzierer nehmen - wenn Sie Deinen Fall annehmen - im Erfolgsfall 25 bis 40% + MwSt. des Gewinns, dafür gehst Du aber keinerlei Risiko ein, da der Finanzierer im Falle einer Niederlage vor Gericht sämtliche Kosten trägt.
Kein einziger Prozessfinanzierer, den mein Anwalt anfragte, wollte übernehmen. Begründung habe ich nicht gelesen, schien aber irgendetwas grundsätzliches zu sein. Also wenn einer einen Finanzierer kennt, der da mitgeht, bitte melden!
bei mir kam heute auch der Brief wie bei meinem bekannten. Hier der Volltext:
Sehr geehrter Herr Kollege
in vorbezeichneter Angelegenheit haben Ihre Mandanten bekanntlich unter dem 10.03.2014 den Widerruf der mit meiner Mandantin abgeschlossenen Darlehensverträge mit den Nummern (nunmehr) sowie erklären lassen. Nach erfolgtem außergerichtlichen Schriftverkehr wurde sodann von Seiten Ihrer Mandanten ein Klageverfahren initiiert, welches mittlerweile nach fast 1 1/2 Jahren Prozessdauer beim Saarländischen Oberlandesgericht jn der Berufungsinstanz anhängjg ist.
Obwohl ihre Mandanten von der Wirksamkeit der Widerrufserklärungen und damit einhergehend von der Entstehung von Rückgewährschuldverhältnissen ausgehen, wurden die meiner Mandantin zustehenden Rückerstattungsforderungen nicht ausgeglichen, Um den derzeit bestehenden Schwebezustand zu beenden und die aufgekommenen Unsicherheiten zu beseitigen, wird konzediert, dass Ihren Mandanten hinsichtlich der streitgegenståndlichen Darlehensverträge mit den Nummern ein Widerrufsrecht zustand und sich die vorgenannten Darlehensverträge durch den unter dem 10.03.2014 erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse gewandelt haben- Auf Grundlage der Entscheidung des BGH vom 22.09.2015 (Az- XI ZR 116/15) hat meine Mandantin somit Anspruch auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluten ohne Rücksicht auf eine Tilgung sowie Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch belassenen Teil der jeweiligen Darlehensvaluta, der der jeweils vereinbarten vertraglichen Verzinsung entspricht. Im Gegenzug haben Ihre Mandanten Anspruch auf Herausgabe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie Herausgabe gezogener Nutzungen,
Mit den meiner Mandantin zustehenden Ansprüchen auf Herausgabe der Darlehensnominalbeträge zuzüglich der Ansprüche auf Wertersatz für die zeitweise Kapitalnutzung, die der jeweils vereinbarten vertraglichen Verzinsung entspricht, wird hiermit gegen die Ansprüche Ihrer Mandanten auf Herausgabe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Herausgabe vermeintlich gezogener Nutzungen die
Aufrechnung erklärt.
Hinsichtlich der Herausgabe von Wertersatz wird mitgeteilt, dass meine Mandantin im Falle der vorfristigen Ablösung der Darlehen keine Nutzungen ziehen kann, sondern einen erheblichen Schaden erleidet. Rein vorsorglich wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt mitgeteilt, dass hinsichtlich des Darlehens mit der Nr im Zeitraum vom 30.05.2008 bis zum 25.11,2015 maximal Nutzungen in Höhe von 469,90 EUR erzielbar waren. Hinsichtlich des Darlehens mit der Nr. konnte meine Mandantin im Zeitraum vom 30.05.2008 bis zum 25.112015 maximal Nutzungen in Höhe von 224,56 EUR ziehen. Aus dem weiteren Darlehen mit der Nr. konnte meine Mandantin im Zeitraum vom 30.06.2008 bis zum 25.11.2015 maximal Nutzungen in Höhe von 80,49 EUR ziehen. Schließlich standen meiner Mandantin für das Darlehen mit der Nr. jm Zeitraum vom 30.06.2008 bis zum 25,11.2015 maximal Nutzungen in Höhe von 48,67 EUR zur Verfügung.
Da die Rückerstattungsforderungen meiner Mandantin aufgrund der seit dem Widerruf vergangenen Zeit zur Rückzahlung fällig sind, habe ich Ihre Mandanten namens und in Vollmacht meiner Mandantin aufzufordern, die meiner Mandantin zustehenden Rückerstattungsforderungen in Höhe von
xxxxx,xx EUR
bjs zum
18.12.2015
auf in Fußzeile näher bezeichnetes Konto zur Zahlung anzuweisen.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Was haltet ihr davon. Das Verfahren vor dem OLG Saarbrücken läuft noch, und der gleiche Anwalt hat den Widerruf in der Berufungsbegründung abgelehnt. Er hat jetzt auch mit einer Klage gedroht, wenn ich nicht zahle. Was kann ich dagegen tun? Er hat doch mit diesem Schreiben den Widerruf eingeräumt, aber die Berufung nicht zurückgezogen.
laut Duden heist
konzedieren = einräumen, zugestehen; zugeben
Die gezogenen Nutzungen die er berechnet hat, sind ein Bruchteil dessen was mir zusteht.
Die wollen mich richtig herausfordern.
Hallo alle die gegen ihre Versicherung nicht weiterkommen oder aber keine Deckungszusage ihrer Rechtschutz bekommen bleibt nur noch der Weg über eine Sammelklage.
Gern sende ich weitere Informationen über Ablauf, etc. per PN
PS: der Widerruf ist auch bei bereits gekündigten oder ausgelaufenen Verträgen möglich.
ich stelle hier meinen Rechner zur Rückabwicklung ein. Bitte vorher das Info-Blatt lesen. Die Zahlen die in der Tabelle enthalten sind, sind willkürlich von mir gewählt worden als Beispiel. Die Datei muss nach dem Heruntergeladen in .xlsm umbenannt werden. Excel-Dateien kann man hier leider nicht einstellen. Makros müssen aktiviert werden.
Ich habe drei Schreibfehler und eine sehr kleine Abweichung bei der Berechnung der Zinsen für die herkömmliche Methode beseitigt. 16.12.2015
[Hinweis: Der Anhang "Rückabwicklungsrechner_V5.txt" wurde auf User-Wunsch gelöscht. Admin]
@LGSaar:
Krasse Entwicklung, muss ich sagen! Die Nutzungen sind mit nichts belegt, dazu muss die Bank schon substantiiert vortragen. Auf welcher Rechtsgrundlage fordert die die Rückzahlung? Ist die Zinsbindung abgelaufen? Steht dazu etwas in den Verträgen? Was sagt Dein RA dazu? Würde Deine RSV Deckung geben, falls die Bank Dich verklagt? Wenn die Bank nun den Widerruf akzeptiert, muss sie zur RAW auch die korrekte Abrechnung vorlegen. Dann müsstest Du mE den Restsaldo zahlen. Eine Anschlussfinanzierung hast Du schon in dieser Höhe parat? Du könntest ja darauf eingehen, also auch auf die niedrigen Nutzungen und zahlen - aber unter Vorbehalt und teilweisen Rückforderung nach gerichtlicher Klärung der Berechnungen. Ist es bei Dir eine bloße Feststellungsklage bzgl der Wirksamkeit des WR oder hattest Du auch einen Betrag X nach Berechnung der RAW in den Raum gestellt? Im letzteren Fall hinge es ja wohl nur an der Verzögerung bei Gericht - Beschwerde dort einlegen? Geht das? Falls es eine reine Feststellung war und die Zinsbindung ausläuft, ist halt die Frage, ob die Bank das deshalb nun fördern darf. Das sind alles meine wie immer Laienhaften Gedanken. Dein RA müsste jetzt für Dich verfügbar sein und zur Klärung helfen. Vielen Dank für Deinen Bericht und weiterhin viel Erfolg!
Weiß jemand, ob es Mustertexte auch für die WRBen in den Restschuldversicherungen gibt, welche häufig bei Ratenkrediten mit abgeschlossen werden? Welche Gesetze und Paragraphen gelten für diese? Wenn diese WRBen hinsichtlich des Fristbeginns irreführend sind, hat das dann dieselben Konsequenzen wie bei den WRBen der Kreditverträge? Danke!
Darf ich fragen, wie hoch die Summe (ca.) bei Dir war, wo es abgelehnt wurde? Danke!
7000€, hatte ich doch geschrieben. Es wäre nicht von hinreichendem Interesse für mich, diese Auskunft zu erhalten. Es ging um Grunderwerbessteuer bei einer besonderen Art der Eigentumsübertragung.
Ich habe zwar nicht die Möglichkeit & die Zeit, im Detail zu prüfen. Die Ergebnisse sind allerdings plausibel & die Bedienung besser als bei einfachen Arbeitsblättern wie das von test.de. Schönes Ding, vielen Dank!
Den Hinweis, dass nach Widerruf erbrachte Zahlungen mit dem Saldo verrechnet werden müssen, halte ich allerdings für irreführend. Nach meiner Auffassung sind Ratenzahlungen nach Widerruf ganz normale ungerechtfertigte Bereicherung, die wie etwa rechtswidrig kassierte Bearbeitungsgebühren nebst Nutzungen nach §§ 812 I Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind. Sie gehen nicht in die Rückabwicklung ein und stehen selbstständig neben den sich aus der Rückabwicklung der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ergebenden Forderungen. Klar: Eine Aufrechnung ist möglich, will aber sorgfältig bedacht sein.
ich stelle hier meinen Rechner zur Rückabwicklung ein. Bitte vorher das Infoblatt lesen. die Zahlen die da drin stehen sind willkürlich von mir gewählt worden als Beispiel. Die Datei muss nach dem es heruntergeladen ist in .xlsm umbenannt werden. Excel-Dateien kann man hier leider nicht reinstellen. Makros müssen aktiviert werden.
~[ATTACH]2079[/ATTACH
Vielen Dank, dass du uns diesen Rechner zur Verfügung gestellt hast.
Ich kann das erwähnte Infoblatt nicht finden. Kannst du mir auf die Sprünge helfen?
ich stelle hier meinen Rechner zur Rückabwicklung ein. Bitte vorher das Infoblatt lesen. die Zahlen die da drin stehen sind willkürlich von mir gewählt worden als Beispiel. Die Datei muss nach dem es heruntergeladen ist in .xlsm umbenannt werden. Excel-Dateien kann man hier leider nicht reinstellen. Makros müssen aktiviert werden.