ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
IOch glaube ich weiss jetzt, was Test meint. Die von der Deutschen Bundesbank ermittelte EK-Rendite:
"Bankirrtum zu Ihren Gunsten: Wegen Fehlern ihrer Bank können die meisten Kunden aus teuren Krediten aussteigen. So sparen Sie fast immer tausende Euro." titelte Finanztest in der Juli- Ausgabe. Bei der Rückabwicklung müssen sich Banken ihren gezogenen Nutzen in Höhe der Eigenkapitalrendite - 8% pro Jahr laut Bundesbank - anrechnen lassen".
Darauf ist aber noch kein Gericht und offensichtlich auch kein Kläger gekommen......
Eine Schnapsidee von mir:
Wir könnten uns zusammenschließen und diesen Fall von OLG Nürnberg vor dem BGH bringen. Wenn dem Kläger das Risiko zu hoch ist, könnten wir ihn finanziell unterstützen. Er müsste garantieren, dass er die Berufung nicht zurückzieht, sondern den BGH entscheiden lässt. Dann hätten wir ein Urteil über alle offenen Fragen, besonders über die Höhe der gezogenen Nutzungen. Der Streitwert ist doch gar nicht so hoch und die Revision ist zugelassen. Die Revisionskosten würden in diesem Fall 4.074,18€ betragen (Berechnet mit dem Roland-Rechner). Wenn jeder 100,00€ riskieren würde bräuchten wir 41 Personen. Die würden wir hier doch schaffen. Wenn der Kläger gewinnt gibt er uns das Geld wieder zurück wenn nicht wissen wir wo wir dran sind.
Die Banken haben sich auch zusammengeschlossen. Wenn man einen Darlehen haben will bekommt man es nicht nur weil man prozessiert hat.
Auch von mir ein "JA" zu Deinem Vorschlag Nicht schlecht die Idee.
Ich glaube aber kaum, dass man eine durchschnittliche EK-Rendite für alle Banken heranziehen kann, zudem ich bei der BuBa nix gefunden habe...
Der Aufsatz von Rehmke/Tiffe in der VuR Zeitung gibt auch nix neues her...zur RüW sowieso nichts...
Dafür habe ich das hier gefunden...
Lechner
Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen – Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung –
WM 2015 Heft 46, 2165
Von Dr. Herbert Lechner, Richter am Oberlandesgericht, München (Mitglied des 19. Zivilsenats (Banksenat); der Aufsatz gibt seine persönliche Meinung wieder.)
was ich bei dem Urteil von OLG Nürnberg nicht verstehe ist, warum wurden die gezogenen Nutzungen und die Gebrauchsvorteile nur bis Mai 2013 berechnet wenn doch der Widerruf erst am 24.06.2013 erklärt wurde. Oder liegt hier im Urteilstext ein Fehler vor. Außerdem stimmt die Berechnung auch nicht ganz. Ich kann es auf jeden Fall nicht nachvollziehen.
Wenn ich es richtig sehe, hat das OLG Nürnberg das richtig per 24.06.2013 berechnet, allerdings etwas unglücklich in der Tabelle dargestellt d.h. alle Nutzungen und Gebrauchsvorteile hätten in beiden Tabellen um einen Monat verzögert dargestellt gehört. Spätestens erkennt man dies daran, dass der letzte Betrag in beiden Tabellen jeweils erheblich geringer ist als der vorhergehende, somit also nur für 26 Tage berechnet wurde.
Wenn Du oder jemand anders interessiert ist stelle ich gerne hier meine EXCEL Berechnung hier ins Forum obwohl ich nicht sicher bin ob es mir gelingt, da ich es noch nicht zuvor gemacht habe (Bin neu hier).
Allerdings stimme ich Dir zu, dass die Berechnung des Gerichts etwas ungenau ist, d.h. in beiden Tabellen habe ich Abweichungen von ca. € 6,- bzw. € 7,- ermittelt. Mag daran liegen das zumindest bei der Berechnung des Nutzungsersatzes des DN m.E. die act/act Zinsmethode (taggenaue Zinsrechnung bei deutsch bürgerlicher Zinsrechnung) während bei dem Nutzungsersatz des DG (Bank) die "Deutsche kaufmännische Zinsrechnung" 30/360 hätte angewandt werden müssen.
Dem Kläger muss natürlich klar sein, daß er vom "gewonnenen Prozeß" keine müde Mark sieht, bis der BGH entschieden hat......mutmasslich 12/2016 - wenn die obersten Richter nicht aus Interesse aufs Gas treten.
Dem Kläger muss natürlich klar sein, daß er vom "gewonnenen Prozeß" keine müde Mark sieht, bis der BGH entschieden hat......mutmasslich 12/2016 - wenn die obersten Richter nicht aus Interesse aufs Gas treten.
aber... ggf. springt mehr raus....und bis zum Urteil wird es ja trotzdem gut verzinst... und...die Summe, die zu erstatten ist, ist nicht sonderlich groß....da kann man also schon mal drauf warten...
Nochmal zur RAW und Eigenkapitalrendite (Return on Equity, RoE):Wenn man die RoE der DKB (Quelle: Halbjahresfinanzbericht 2015) und der ING-DiBa (Quelle: Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014) vergleicht, fällt schon ein bedeutender Unterschied auf. Vergleiche ich womöglich Äpfel mit Birnen oder sind diese (u.a.) Konzerne tatsächlich so unterschiedlich, was dies anbelangt?
Für unsere Forderungen ist ja offensichtlich die RoE nach Steuern relevant. Ob die u.g. Zahlen vor oder nach Steuern sind, konnte ich bei keinem der Berichte erkennen, was mich wundert, dann eigentlich müsste das doch deutlich gemacht werden............
So, hab mal gegoogelt.... es gibt eine EK-Rendite vor und nach Steuern. Es wird also dann entweder der Gewinn/Jahresüberschuss vor oder nach Steuern verwendet.
Für unseren Zweck macht aber die EK-Rendite vor Steuern Sinn!
Begründung: Zur Ermittlung der EK-Rendite wird der Gewinn/Jahresüberschuss herangezogen. Darauf muss das Unternehmen Steuern zahlen.
Wenn nun die Bank die Nutzungen an den Darlehensnehmer herauskehren muss, wird dieses wohl wie ein Zinsgewinn behandelt und wohl mit einer KapESt besteuert.
Würde man nun die Rendite nach Steuern heranziehen, würde der Gewinn zweimal besteuert werden. Einmal bei der Bank und dann beim DN. Was natürlich nicht möglich ist.
Für die Bank spielt es faktisch keine Rolle, denn ob sie den steuerlichen Anteil an ihrem Gewinn an das FA abführt oder sie den Anteil vor Steuern an den DN abführt, bleibt es für sie gleich.
Für den DN wäre es sogar lukrativer, die EK-Rendite vor Steuern zu verwenden, da der Zinssatz der Versteuerung über den DN bei der KapEst (ca. 25%+5,5% Soli+ggf. KiSt) wohl weitaus geringer ausfällt als die Versteuerung bei einer AG oder GmbH
die Gefahr bei diesem exzessiven Ausreizen der Berechnung ist aus meiner Sicht folgender.
Zum Einen beschwört man geradezu ein Gutachten herauf. Das dauert und kostet und führt dann bei einer Teilabweisung, die man auch geradezu beschwört mit diesem Vorgehen und der anteiligen Kostentragung (einschließlich Gutachten), dann auch ggfs zu einem Pyrrhussieg
die 5 kann man ja machen, aber im Ernst, man muss es doch mal als das sehen, was es ist, ein Bonus. Wo hätten Sie denn als sichere Geldanlage in den letzten 7 Jahren 2,5 % über Basis bekommen?
Das mit der EK rendite habe ich noch nirgends gesehen.
Da wundert mich allerdings, daß Test diese EK-Rendite in ihrem Muster-Widerrufsbrief hat - das können die sich doch nicht einfach so ausgedacht haben....
Eben, test.de scheint sich da ja auch nicht aus den Fingern gesogen zu haben...
Klar, die 5% üBZ wären ja ok, wenn man sie denn bekäme...
Stuttgart und Nürnberg scheinen aber hier eine andere Linie zu fahren...
und in den Urteilen heisst es immer...dass die Kläger in der Hinsicht der gezogenen Nutzungen nichts weiter dargelegt haben.
Wenn ich aber nun das mit der EK-Rendite darlege und untermauere.... soll das dann wieder falsch sein?
Könnte man den die EK-Rendite anführen und hilfsweise die 5% über BZ, um den Nachteil einer ungünstigen Prozesskosten verteilung zu vermeiden? Wäre das nicht auch verhandlungstsktisch gut, also um eine bessere Basis für einen möglichen Vergleich vor Gericht zu bekommen?
wenn dann müsste man rechnerisch 5 % beantragen und dies neben der Vermutung hilfsweise mit der EK rendite begründen. Allerdings müsste man dies ja dann übe die ganze Zeit darlegen.