ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Eine Schnapsidee von mir:
Wir könnten uns zusammenschließen und diesen Fall von OLG Nürnberg vor dem BGH bringen. Wenn dem Kläger das Risiko zu hoch ist, könnten wir ihn finanziell unterstützen. Er müsste garantieren, dass er die Berufung nicht zurückzieht, sondern den BGH entscheiden lässt. Dann hätten wir ein Urteil über alle offenen Fragen, besonders über die Höhe der gezogenen Nutzungen. Der Streitwert ist doch gar nicht so hoch und die Revision ist zugelassen. Die Revisionskosten würden in diesem Fall 4.074,18€ betragen (Berechnet mit dem Roland-Rechner). Wenn jeder 100,00€ riskieren würde bräuchten wir 41 Personen. Die würden wir hier doch schaffen. Wenn der Kläger gewinnt gibt er uns das Geld wieder zurück wenn nicht wissen wir wo wir dran sind.
Die Banken haben sich auch zusammengeschlossen. Wenn man einen Darlehen haben will bekommt man es nicht nur weil man prozessiert hat.
Aber wie willst Du jemanden zu einer Garantie überreden, die Berufung nicht zurückzuziehen, wenn er als Gegenleistung "nur" die Prozesskosten im Falle des Unterliegens erstattet bekommt, aber im Falle der Aussicht auf einen für ihn positiven Ausgang von der Bank einen Scheck über mehrere Zigtausend Euro erhält, nur damit er die Berufung eben zurückzieht? Das macht doch niemand wirklich ernsthaft mit, oder habe ich hier etwas missverstanden? Falls das doch möglich sein sollte, wäre "Crowdfunding" evtl. das richtige Stichwort, allerdings sind mir die rechtlichen Aspekte dazu völlig unbekannt. Ansonsten gibt es ja noch die Prozesskostenhilfe für den Kläger. Und wäre evtl. auch eine Unterstützung durch eine Verbraucherzentrale möglich? Durch (Teil-)Abtretung von Ansprüchen des Bankkunden an die VZ? Die hat doch bereits im Namen von mehreren Kunden Klagen geführt, was (wenn ich mich nicht irre) aus ausdrücklich als zulässig erachtet wurde.
Aber wie willst Du jemanden zu einer Garantie überreden, die Berufung nicht zurückzuziehen, wenn er als Gegenleistung "nur" die Prozesskosten im Falle des Unterliegens erstattet bekommt, aber im Falle der Aussicht auf einen für ihn positiven Ausgang von der Bank einen Scheck über mehrere Zigtausend Euro erhält, nur damit er die Berufung eben zurückzieht? Das macht doch niemand wirklich ernsthaft mit, oder habe ich hier etwas missverstanden? Falls das doch möglich sein sollte, wäre "Crowdfunding" evtl. das richtige Stichwort, allerdings sind mir die rechtlichen Aspekte dazu völlig unbekannt. Ansonsten gibt es ja noch die Prozesskostenhilfe für den Kläger. Und wäre evtl. auch eine Unterstützung durch eine Verbraucherzentrale möglich? Durch (Teil-)Abtretung von Ansprüchen des Bankkunden an die VZ? Die hat doch bereits im Namen von mehreren Kunden Klagen geführt, was (wenn ich mich nicht irre) aus ausdrücklich als zulässig erachtet wurde.
10. Geldsparer 1
Aber ich sehe den Einwand von eugh ähnlich.
Zusätzlich müssten die Spenden "sicher" gezeichnet werden. Nicht das sich einer nach dem anderen aus dem Staub macht. Ich habe da schon meine Erfahrungen gemacht. Erst große Zusagen und später große Erinnerungslücken.
DKB-Kreditvertrag mit unwirksamer Widerrufsbelehrung – Wir haben die Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeholt!
13.11.2015
Berlin, den 13. November 2015. Erneut konnten wir in einem Gerichtsverfahren für eine Mandantin mit einem Darlehensvertrag der Deutschen Kreditbank AG (DKB) die Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen, weil sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden war (LG Potsdam, Urt. v. 4.11.2015, Az.: 8 O 128/15).
DKB forderte hohe Vorfälligkeitsentschädigung
Unsere Mandantin hatte im Jahre 2008 bei der DKB ein Annuitätendarlehen sowie ein Annuitätendarlehen aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm abgeschlossen. Sechs Jahre später löste sie die Darlehen aufgrund des Verkaufes der Immobilie ab. Dafür beanspruchte die DKB eine Vorfälligkeitsentschädigung von über 40.000 €.
Unwirksame Widerrufsbelehrung
Die den beiden Darlehensverträgen zugrundeliegenden inhaltlich gleichlautenden Widerrufsbelehrungen entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben und waren damit unwirksam. Damit konnte unsere Mandantin immer noch die Verträge rechtswirksam widerrufen („ewiges Widerrufsrecht“). In der Konsequenz war sie so auch nicht verpflichtet, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten.
Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert
Wir machten für unsere Mandantin nach einem Widerruf der Darlehen die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst einer Nutzungsentschädigung geltend. Da die DKB zu einer einvernehmlichen Lösung nicht bereit war, mussten wir Klage erheben.
Wir bekamen Recht vor Gericht
Das Gericht folgte unserer Rechtsauffassung: Unserer Mandantin steht das Widerrufsrecht zu. Mit dem wirksamen Widerruf der Darlehensverträge sei ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden. Daran ändere auch die Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta nichts.
Die Widerrufsbelehrung der DKB sei nicht ordnungsgemäß, so dass die in der Belehrung genannten Fristen nicht ausgelöst wurden. Gravierendster Fehler: „Die beigefügte Widerrufsbelehrung ist jeweils hinsichtlich des Beginns der Frist mit der Formulierung - „[Der Lauf der] Frist beginnt frühestens„." - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs … nicht hinreichend eindeutig, da sie die Kläger nicht klar über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist vielmehr irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später" beginnt, der Beginn des Fristablaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind.“ Außerdem verletzten die Belehrungen das Deutlichkeitsgebot.
Unsere Mandantin bekam Geld von der DKB zurück
Das Gericht verurteilte die DKB zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen von 5 % -Punkten über den jeweiligen Basissatzsitz ab Fristsetzung zur Rückzahlung. Außerdem bekam unsere Mandantin gegen die DKB einen Anspruch auf Herausgabe der aus ihren Zahlungen gezogenen Nutzungen nebst Zinsen zugesprochen.
Die Kosten des Rechtsstreits wurden der DKB auferlegt.
Unser Angebot: Kostenfreie Ersteinschätzung der Widerrufsbelehrung
Wir prüfen Ihre Widerrufsbelehrung auf Fehler und sagen Ihnen, ob auch Sie Ihren Kredit bei der DKB heute noch widerrufen können, um zinsgünstig umzuschulden ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen oder ob Sie Ihre bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern können.
Aber wie willst Du jemanden zu einer Garantie überreden, die Berufung nicht zurückzuziehen, wenn er als Gegenleistung "nur" die Prozesskosten im Falle des Unterliegens erstattet bekommt, aber im Falle der Aussicht auf einen für ihn positiven Ausgang von der Bank einen Scheck über mehrere Zigtausend Euro erhält, nur damit er die Berufung eben zurückzieht? Das macht doch niemand wirklich ernsthaft mit, oder habe ich hier etwas missverstanden? Falls das doch möglich sein sollte, wäre "Crowdfunding" evtl. das richtige Stichwort, allerdings sind mir die rechtlichen Aspekte dazu völlig unbekannt. Ansonsten gibt es ja noch die Prozesskostenhilfe für den Kläger. Und wäre evtl. auch eine Unterstützung durch eine Verbraucherzentrale möglich? Durch (Teil-)Abtretung von Ansprüchen des Bankkunden an die VZ? Die hat doch bereits im Namen von mehreren Kunden Klagen geführt, was (wenn ich mich nicht irre) aus ausdrücklich als zulässig erachtet wurde.
Ob Revision eingelegt wird oder nicht entscheidet nur der Kläger alleine. Das ist wohl jedem klar. Vielleicht braucht er auch gar keine Unterstützung von uns oder beantragt Prozesskostenhilfe. Es war nur eine "Schnapsidee", im Falle dass die Revision daran zu scheitern droht. Ich will niemanden davon überzeugen. Ich gehe davon aus, dass alle die hier mitmachen mindestens 18 Jahre alt sind und wissen was sie tun. Es müssten viele Punkte vorher geklärt werden. Die rechtliche Seite müsste natürlich geklärt werden. Ich bin kein Jurist und kann es nicht klären. Meine Logik sagt mir aber ich kann mein Geld ausgeben wofür ich will.
Nochmal zur RAW und Eigenkapitalrendite (Return on Equity, RoE):
Zitat von ducnici
...Nun ja, die EK-Rendite ist ja wirklich dann doch einfach aus den Berichten der Banken ermittelbar: Gewinn nach Steuern / Eigenkapital x 100 = EK-Rendite
Zumindest bei der DKB, da hier alle Geschäftsberichte seit 2007 hinterlegt sind.
Für unsere Forderungen ist ja offensichtlich die RoE nach Steuern relevant. Ob die u.g. Zahlen vor oder nach Steuern sind, konnte ich bei keinem der Berichte erkennen, was mich wundert, dann eigentlich müsste das doch deutlich gemacht werden.
DKB:
Dez. 2013: 6,4%
Juni 2014: 4,4%
Dez. 2014: 6,1%
Juni 2015: 8,8%
ING-DiBa:
Dez. 2013: 17%
Dez. 2014: 21%
Ich kann mir kaum vorstellen, von der ING-DiBa die Herausgabe von Nutzungen i.H.v. ca. 20% verlangen zu können. Andererseits: Wie schrieb die Kanzlei Gunkel, Kunzenbacher & Partner bzgl. der Berechnung?
Über unsere Erfahrungen über den Ausgang von Verfahren beim Bundesgerichtshof dürfen wir hier leider nicht berichten.
Wir haben uns mit unseren Mandanten zum Stillschweigen verpflichtet.…
Wir lassen Ihrer Fantasie freien Lauf.
Sie dürfen sich auf ihre Fantasie verlassen.
PS:
Wenn, dann müsste man wohl halbjährlich bzw. jährlich die RoE seit Beginn der Ratenzahlungen ansetzen, korrekt?
Ob ein gerichtlich bestellter Gutachter so vorgehen würde? Wie wohl Prof. Wehrt und andere das anstellen?
Wichtige Frage: Kennt jemand überhaupt ein Urteil, wo ein Gutachten erstellt wurde? Danke!
Also ich hab in meiner abgeänderten Berechnung die EK-Rendite immer für das Jahr herangezogen, in der sie erwirtschaftet wurde. Also EK-Rendite der DKB in 2010 für die Darlehensleistungen in 2010.
Ich kenne eigentlich kein Urteil, wo mehr als 5 über B zugesprochen wurden - bis auf Sparkassse Kraichgau (lt. test mussten die Dispozinssatz zahlen).
Weiß jemand mehr?
Naja, das ist ja meine Kritik an der EK-Rendite. Dort sind vorher ja schon alle Aufwändungen, die die Bank hat, abgezogen worden. Wenn aber der Vertrag nie zustande gekommen wäre, wären der Überschuss der Bank in Höhe der gezogenen Nutzungen geringer ausgefallen.
IOch glaube ich weiss jetzt, was Test meint. Die von der Deutschen Bundesbank ermittelte EK-Rendite:
"Bankirrtum zu Ihren Gunsten: Wegen Fehlern ihrer Bank können die meisten Kunden aus teuren Krediten aussteigen. So sparen Sie fast immer tausende Euro." titelte Finanztest in der Juli- Ausgabe. Bei der Rückabwicklung müssen sich Banken ihren gezogenen Nutzen in Höhe der Eigenkapitalrendite - 8% pro Jahr laut Bundesbank - anrechnen lassen".
Darauf ist aber noch kein Gericht und offensichtlich auch kein Kläger gekommen......
IOch glaube ich weiss jetzt, was Test meint. Die von der Deutschen Bundesbank ermittelte EK-Rendite:
"Bankirrtum zu Ihren Gunsten: Wegen Fehlern ihrer Bank können die meisten Kunden aus teuren Krediten aussteigen. So sparen Sie fast immer tausende Euro." titelte Finanztest in der Juli- Ausgabe. Bei der Rückabwicklung müssen sich Banken ihren gezogenen Nutzen in Höhe der Eigenkapitalrendite - 8% pro Jahr laut Bundesbank - anrechnen lassen".
Darauf ist aber noch kein Gericht und offensichtlich auch kein Kläger gekommen......
Wir wären ja schon zufrieden wenn alle Gerichte endlich den BGH Beschluss akzeptieren und die 5% über Basissatz anwenden würden.