Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen - Frage des Vertrauensschutzes der Banken! BGH, Urteil II ZR 109/13
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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Seit mehreren Monaten wenden sich immer mehr Kreditkunden von Banken, Sparkassen, Volksbanken und Bausparkassen an Anwälte oder die Gerichte. Der Grund sind die Kreditinstitute, die sich weigern, die oftmals heute noch bestehenden Widerrufsrechte anzuerkennen.
Sowohl die Kreditinstitute als auch die Kreditnehmer mit ihren Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht sehen sich bei den Gerichten verunsichert, dass die Rechtslage so unklar ist. Eine anstehende Entscheidung des BGH war kurz vor der mündlichen Verhandlung verhindert worden. Es fragt sich nun, Ist die Rechtsunsicherheit im Interesse der Banken? Der Bankensenat des BGH mit dem Vorsitzenden Dr. Ellenberg hatte zu entscheiden. Es wurde aber schon zugunsten des Kreditkunden entschieden.
Dr. Ellenberger hat sich auf einer Seminarveranstaltung geäußert, dass die Prüfung von Widerrufsbelehrungen wie folgt geht:
1. Entspricht die Widerrufsbelehrung dem Gesetz – wenn ja, ist alles gut – wenn nein, geht die Prüfung weiter.
2. Besteht Vertrauensschutz, weil das Kreditinstitut sich an die Verordnung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. gehalten hat?
Wenn Kreditinstitute nicht selbst eine Widerrufsbelehrung erstellt haben, sondern das Muster verwendet haben, gibt es nur eine Schonung, wenn sie das Muster nicht verändert haben. Haben sie daran geändert, haben die Kreditinstitute dem Muster offensichtlich nicht vertraut – dann verdienen sie auch keinen Schutz.
Die Frage des Vertrauensschutzes ist vom BGH bereits entschieden, so der Vorsitzende Richter am BGH Dr. Ellenberger: Und zwar in BGH II ZR 109/13. Dort heißt es:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht
(BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08, ZIP 2010, 734 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10, ZIP 2011, 178 Rn. 15 f.; Urteil vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 21; Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF geregelte Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt
(BGH, Urteil vom 15. August 2012 – VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2012 – II ZR 264/10, juris Rn. 6).“
Es gibt nunmehr zwei Möglichkeiten, wie der Bankensenat mit Dr. Ellenberger entscheiden wird:
1. Er folgt dem II Senat mit der Entscheidung vom 18.3.2014.
2. Er entscheidet anders und muss dem Großen Senat des BGH vorlegen.
Da allgemein bekannt ist, dass die Senate beim BGH ungern dem Großen Senat des BGH eine so weitreichende Entscheidung vorlegen, dürfte die Alternative 1 wahrscheinlich sein.
Kreditkunden sollten sich also nicht beirren lassen und die Möglichkeiten der Widerrufsbelehrung nutzen.
Quell:
https://www.anwalt.de/