Hinsichtlich des Streitwertes teilen wir Folgendes mit:
Vorliegend geht es um die Wirksamkeit des Widerrufs eines abgeschlossenen Darlehensvertrages.
Auszugehen ist daher von dem wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers an der Durchsetzung
seines Widerrufs. Da die Nettodarlehenssumme aber unstreitig zurückgegeben werden muss und somit
nicht in Streit steht, kann sie auch bei der Streitwertberechnung keine Berücksichtigung finden.
Wir verweisen insoweit auf die Auffassung des BGH, wonach bei der Klage auf Wiedereinräumung des
früheren Rechtszustandes die vom Kläger zurückzuzahlende Ablösungssumme streitwertmindernd
berücksichtigt werden muss, vgl. Streitwertkommentierung Herget!Schneider, 13. Auflage 2011, Rdnr.
2511.
Als Streitwert kann daher lediglich die streitige Zinszahlung sowie eine zu befürchtende
Vorfälligkeitsentschadigung zugrunde gelegt werden.