Andere Thematik: Rückabwicklung
in einem vorliegenden Fall gibt das Gericht den Hinweis, dass man vor Widerruf die Raten keinesfalls in Zins- und Tilgungsanteile aufplitten und keine Tilgung somit von der Valuta (für die Ermittlung des Wertersatzes) in Abzug bringen könne. Entspräche der bis zum 22.09.2015 angewandten "herkömmlichen Methode"
Wir erinnern uns, der BGH hat aber Wertersatz nur auf die "jeweils tatsächlich noch überlassene Darlehensvaluta" zugestanden.
Beschlüsse v. 22.09.2015 und 12.01.2016, sowie XI ZR 564/15 v. 12.07.2016
LGSaar meinte aber mal, dass eigentlich die jeweilige
gesamte Rate/Zahlung an die DGín
von der Valuta in Abzug gebracht werden müsse,
da dem DN ja die gesamte Rate nicht mehr zur Verfügung stand
Er meinte also, wenn z.B. der DN 100.000Euro an Valuta erhalten hat und nutzen konnte, er aber im ersten Monat 500Euro an Gesamtrate zurückführte, nur noch 99.500Euro nutzen konnte.
Der Wertersatz als solches wird ja der Bank im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses zu einem Stichtag in einer gesamten Summe herausgegeben.
Im Gegenzug hätte die Bank vorab Gelder erhalten, vorab, weil der Rechtsanspruch bei wirksamen Widerruf das Rückgewährschuldverhältnis ist und nicht mehr das Darlehensvertragsschuldverhältnis.
Und das ist erst frühestens mit Widerruf entstanden. Nicht vorher.
Somit müsse die Darlehensgeberin für die erhaltenen Zahlungen ebenfalls Nutzungen auf die gesamte Rate herausgeben.
Eine Rückführung wegen Refinanzierung scheide grundsätzlich aus, weil dies wiederum eine Aufsplittung zwischen Zins- und Tilgung verlangen würde. Samt monatlicher Verrechnung, die aber ja lt. BGH erst frühestens ab WR möglich sei.
Man könnte also auf die Idee kommen zu sagen, es wären -hypothetisch angenommen- die 100.000Euro im Spiel.
1. Der DN hat an die Bank eine Raten gezahlt. Die 100.000Euro konnte er voll nutzen und müsste daher auch auf die vollen 100.000Euro Wertersatz zahlen.
2. Der DN hat an die Bank einen Teil der Valuta in Form der Raten zurück gezahlt. Es wären immer noch in Gesamtsumme 100.000Euro im Spiel, allerdings verteilt auf Darlehensnehmer und -geber. Somit müsste der Darlehensnehmer nur noch auf den Teilbetrag Wertersatz für die gezogenen Nutzungen herausgeben, auf der anderen Seite ebenfalls die Darlehensgeberin die Nutzungen, die sie aus den Raten ziehen konnte. Z.B. in Höhe von ersparten Schuldzinsen.
Meinungen dazu?