Ach Hanomag....
was Du glauben magst oder nicht... ist so was von egal...wichtig ist doch, was das Gericht "glaubt" und das hat es ja protokolliert....und letztlich hat der BGH es ja schon entsprechend ausgeführt..
denn es reicht nach
- Gesetz, nämlich nach § 355 Abs.2 S.3 BGB a.F. (gültig 01.01.2002 bis 10.06.2010) bzw. § 355 Abs.3 S.2 BGB (gültig 11.06.2010 bis 12.06.2014)
nicht aus und auch nicht nach
- Vertrag bzw. der Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation, die das (in der Regel explizit, in einer Art Selbstbindung) forderte,
nicht aus
um die Widerrufsfrist anlaufen zu lassen:
Denn der BGH (Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08) hatte schon deutlich gemacht, dass der Darlehensnehmer im Besitz einer seiner eigenen Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist und jetzt mit Urteil vom 21.02.2017 (XI ZR 381/16) deutlich gemacht, was das Gesetzt - und er - unter dem Begriff "Vertragsurkunde" verstehe:
„Dagegen ist der Begriff "Vertragsurkunde", den auch der Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verwendet hat, für sich ohne Rücksicht auf die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrags niemals undeutlich. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. bezeichnet mit dem Begriff "Vertragsurkunde" das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Entsprechend kann der Begriff "Vertragsurkunde" objektiv auch nicht anders und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsurteil vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8). Soweit das Senatsurteil vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 16) anders interpretiert werden könnte, stellt der Senat dies ausdrücklich klar.“
Sollte der Fristbeginn insoweit streitig sein, trägt die Beweislast der Unternehmer, § 355 Abs. 2. S.4 BGB a.F. bzw. § 355 Abs.3 S.3 BGB,
- als der Darlehensgeber!
und ob Banken das heute noch so handhaben oder nicht...auch egal... weil...ob Banken etwas tun oder nicht tun, spricht nicht dafür, ob es auch juristisch einwandfrei ist...müsstest doch langsam wissen...
Aber, auch wenn es ein Urteil des LG M geben sollte, von diesem absolut unbedeutenden LG in Deutschland mit lauter unfähigen Richtern... darfst Du auch gerne das Urteil anzweifeln.
Denn wo kämen wir denn hin, wenn es doch anders wäre, als Du glaubst...