ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Hallo Zusammen,
Ich bin neu hier und suche nach Erfahrungen/Gleichgesinnten die einen Immobilienvertrag bei der ING-Diba abgeschlossen haben (nach 2010). Die VZHH hat meinen Vertrag bereits geprüft und einige "Fehler" gefunden. Allerdings nichts über die fehlende Pflichtangabe zur Vertragslaufzeit geschrieben. Ich habe da nochmal per Mail nachgehakt und warte derzeit auf Rückantwort.
Gibt es hier betroffene die schon einen Widerruf getätigt haben? Gibt es schon Erfolge? Beste Grüße, Lari
Hallo Zusammen,
Ich bin neu hier und suche nach Erfahrungen/Gleichgesinnten die einen Immobilienvertrag bei der ING-Diba abgeschlossen haben (nach 2010). Die VZHH hat meinen Vertrag bereits geprüft und einige "Fehler" gefunden. Allerdings nichts über die fehlende Pflichtangabe zur Vertragslaufzeit geschrieben. Ich habe da nochmal per Mail nachgehakt und warte derzeit auf Rückantwort.
Gibt es hier betroffene die schon einen Widerruf getätigt haben? Gibt es schon Erfolge? Beste Grüße, Lari
Außergerichtlich ist die Diba bei diesen Fällen noch nicht vergleichsbereit - dazu sind es einfach auch zu viele Fälle. Wir reden immerhin von fünf Jahren, in denen nahezu jede Baufinanzierung betroffen ist. Sobald Klage eingereicht wird (und der Fehler mit der Darlehenslaufzeit vom Anwalt explizit aufgeführt wird), gibt es häufig ein Vergleichsangebot. Das ist dann eine Absenkung der Zinsen oder Auflösung des Darlehens, je nach Wunsch des Kunden.
Wir haben derzeit etliche (RSV-gedeckte) Klagen in dieser Sache gegen die ING Diba laufen. Zumindest in einigen Fällen werden wir versuchen, auch ein Urteil zu erwirken und die Sache nicht vorzeitig "abkaufen" zu lassen. Gut möglich, dass die Diba dann auch ihre außergerichtliche Strategie überdenkt. Wenn eine RSV greift, spricht meines Erachtens vieles dafür, in dieser Sache keine Zeit zu verlieren und loszulegen. Ohne RSV kann es sinnvoll sein, noch etwas zu warten, wie sich das Thema entwickelt.
test.de hat in der Urteilsliste ebenfalls zwar kein einziges Urteil zu einem solchen ING-Diba-Vertrag, aber immerhin vier Vergleiche. Die sind allerdings offenbar alle schon etwa älter & sagen zum aktuellen Verhalten der Bank womöglich nichts mehr aus.
zumal die außergerichtlichen Vergleiche dann idR solche waren, bei denen ING noch die "für den Darlehensnehmer zuständige Aufsichtsbehörde" drin hatte, was bei der ING aber nur sehr kurze Zeit der Fall war.
Außergerichtlich ist die Diba bei diesen Fällen noch nicht vergleichsbereit - dazu sind es einfach auch zu viele Fälle. Wir reden immerhin von fünf Jahren, in denen nahezu jede Baufinanzierung betroffen ist. Sobald Klage eingereicht wird (und der Fehler mit der Darlehenslaufzeit vom Anwalt explizit aufgeführt wird), gibt es häufig ein Vergleichsangebot. Das ist dann eine Absenkung der Zinsen oder Auflösung des Darlehens, je nach Wunsch des Kunden.
Wir haben derzeit etliche (RSV-gedeckte) Klagen in dieser Sache gegen die ING Diba laufen. Zumindest in einigen Fällen werden wir versuchen, auch ein Urteil zu erwirken und die Sache nicht vorzeitig "abkaufen" zu lassen. Gut möglich, dass die Diba dann auch ihre außergerichtliche Strategie überdenkt. Wenn eine RSV greift, spricht meines Erachtens vieles dafür, in dieser Sache keine Zeit zu verlieren und loszulegen. Ohne RSV kann es sinnvoll sein, noch etwas zu warten, wie sich das Thema entwickelt.
sehe ich auch so, ohne RSV sollte man mal die ersten Urteile zu diesem Thema abwarten. Jetzt sind erstmal die mit RSV dran ;-)
RSV habe ich leider nicht. Außerdem musste ich eine Baugenehmigung für einen Anbau und Garage stellen. Daher macht es auch jetzt keinen Sinn eine RSV abzuschließen...
Dann muss ich wohl abwarten..
@lari
Bei mir steht am 14.06.2017 ein Verkündigungstermin des LG Frankfurt auf der Agenda. Meine WRB ist aus 10/2010 und mein Verfahren ist mit RSV. Bezüglich meiner Historie bitte ich Dich hier zurückzublättern, falls interessant. ING zeigt sich vergleichsbereit, jedoch ohne konkrete Angebote. Mal abwarten.
Zitat von lari
Hallo Zusammen,
Ich bin neu hier und suche nach Erfahrungen/Gleichgesinnten die einen Immobilienvertrag bei der ING-Diba abgeschlossen haben (nach 2010). Die VZHH hat meinen Vertrag bereits geprüft und einige "Fehler" gefunden. Allerdings nichts über die fehlende Pflichtangabe zur Vertragslaufzeit geschrieben. Ich habe da nochmal per Mail nachgehakt und warte derzeit auf Rückantwort.
Gibt es hier betroffene die schon einen Widerruf getätigt haben? Gibt es schon Erfolge? Beste Grüße, Lari
Das Urteil des OLG Stuttgart ist leider nur hinsichtlich der Verwirkung vorteilhaft. Miserabel ist die Auffassung, dass es eine NWE nur auf den Zinsanteil, aber nicht auf die Tilgungsanteile gäbe. Man führt zwar die gegenteilige Auffassung des BGH an, kommt aber dann ohne echte Begründung zu dem Schluss, dass bei einem abgelösten Darlehen andere Grundsätze gelten - lässt aber wenigstens Revision zu.
Wieder mal monatelang Unklarheit, was man in Stuttgart heraus holen kann.
Ich habe anlässlich der Pressemitteilung (Nr. 75/17) des BGH vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, folgende Frage:
Auch ich habe einen negativen Feststellungsantrag erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Bank keine Ansprüche mehr aus dem Vertragsverhältnis mehr herleiten kann.
Am 30.05.2017 wurde das Darlehen nach Ablauf der Zinsfestschreibung durch ein anderes Kreditinstitut abgelöst.
In der kommenden Woche findet der Termin zur mündlichen Verhandlung statt.
Müsste in der mündlichen Verhandlung auf Leistung der konkret berechneten Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. EUR 1.500,00 umgestellt werden? Der Feststellungantrag dürfte - in welcher Form auch immer - wohl nicht mehr möglich sein...
das würde ich auch so sehen, dass jetzt in jedem Fall ein Leistungsantrag gestellt werden muss. Ggfs kann der Feststellungantrag (je nach Formulierung) aber als Zwischenfeststellungklage noch zulässig sein, § 256 Abs. 2 ZPO. Da würde ich das Gericht einfach um einen Hinweis bitten.
wonach die Widerrufsfrist nicht angelaufen ist, da die Vertragsurkunde weder im Original noch in Abschrift übergeben worden war.
Der gerichtliche Hinweis ist verkürzt protokolliert worden, da - unstreitig - auch nicht der eigene Vertragsantrag der Darlehensnehmer (weder im Original noch in Abschrift) zur Verfügung gestellt worden war, sondern sich auf der "Ausfertigung für den Kunden"nur Unterschriften von Bankmitarbeiter befanden
Anmerkung: Es handelt sich um einen Vertrag aus November 2010 mit einer Widerrufsinformation nach Muster
Um was für eine Bank hat es sich hier gehandelt, bzw. welche Bank betrifft diese Handlunsgweisen oder hat diese so ausgeführt?
Soll sich um eine Sparda Bank handeln...
mir bekannte Banken, die vorab unterschriebene Vertragsausfertigungen an den DN verschickten:
- Schwäbisch Hall
- DKB
- Commerzbank bei KfW Darlehen
gibt sicherlich noch weitere...kann ja auch im Präsenzgeschäft so gelaufen sein...
Dürfte wohl bei etlichen Verträgen so sein...
Besonderheit 1: damit wären wohl auch Verträge widerrufbar, bei denen die Belehrung selbst als fehlerfrei und deutlich genug eingestuft wurden
Besonderheit 2: damit wären wohl auch noch Verträge widerrufbar, die vor dem Juni 2016 abgeschlossen wurden. Also für denen bei fehlerhafter Belehrung die Frist zum 21.06.2016 auslief. Die Frist galt aber nur bei fehlerhafter Belehrung.
Hätte die Bank das verschicken müssen, statt auszuhändigen? Mag unüblich sein, dass hier mal wieder was normales nachfragt wird und mal nicht lediglich nur Urteile, Aktenzeichen und prozessuale Vorgehensweisen ausgetauscht werden.
Ich kann nicht so recht deuten, was an dem Urteil interessant ist.