@ LGSaar: In den bisherigen Schriftstücken hat die Bank die Auffassung vertreten, dass sie keine Nutzungen gezogen hätte, die i.R.d. Rückabwicklungsrechnung angesetzt werden dürften.
"Zu Unrecht meinen die Kläger, der Darlehensnehmer brauche die ihm zur Verfügung stehende Darlehensvaluta ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr zu verzinsen
und könnte seinerseits eine Verzinsung seiner Zins- und Tilgungsleistungen mit 2,5 %Punkten über dem Basiszinssatz sowie eine Verzinsung der nach dem Zeitpunkt des
Widerrufs geleisteten Zahlungen gar mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz beanspruchen."
Und weiter:
"Zunächst ist festzustellen, dass den Klägern der begehrte Nutzungsersatz auf den Kapitaldienst nach Grund und jedenfalls nach Höhe versagt bleibt. Dies erschließt zutreffend
der wirtschaftlich allein maßgebliche Blick statt auf die liquiden Zahlungsströme richtig auf die Leistungsbeziehungen im Synallagma. Das sind nicht Ein- und Auszahlungen,
sondern die betriebsorientierten Aufwendungen und Erträge. Nicht die Hin- und Her-Zahlung der Darlehensvaluta ist die eigentliche Leistung des Darlehensgebers,
sondern der Aufwand für Bereitstellung, Risiko und Verwaltung. Dem stehen die Verzinsung als Leistung des Darlehensnehmers gegenüber und die Rückzahlung der Valuta.
Letztere ist nicht Teil des Synallagmas, auch dann nicht, wenn sie in die Rückabwicklung durchaus einzubeziehen ist."
Sicherlich ist es eine Sache, was die Bank will und vorträgt und eine andere Sache, was das Gericht entscheidet. Dennoch zeigt das, dass die Akzeptanz der 2,5 % zumindest bei unserer Darlehensgeberin kein Selbstgänger ist. Bin gespannt, welche Vertragsunterlagen die vorlegen werden.
Geradezu erfrischend offen fand ich unseren Richter, der unseren Vortrag mit den Worten kommentierte: "Das (also den wie in Post 19898 dargelegt, errechneten Erstattungsbetrag) kriegen Sie nie".
Allerdings vertrat er diese Position vor der Veröffentlichung des jüngsten BGH-Urteils XI ZR 573/15 zur Refinanzierung.
Insofern - schau' mer mal ;-)