@Rechthaber
Ich schulde Dir 100.000Euro. Fälligkeit vor zwei Tagen. Ich zahle nicht.
Du mahnst mich heute an, Fristsetzung 30 Tage. Ich zahle trotzdem nicht.
Frage: muss ich dann Verzugszinsen zahlen, da ich in Verzug bin oder muss ich gezogenen Nutzungen herausgeben? Sind die gezogenen Nutzungen bei Verzug nicht gleich den dem gesetzlichen Verzugszins? Weil der Gesetzgeber bei Verzug nichts anderes mehr zulässt?
Anderes Beispiel:
DN ist mit seinen Raten mehrere Monate in Verzug. Die Bank kündigt ihm, pfändet die Sicherheit, verwertet diese, erklärt dann die Aufrechnung.
Ab dem Verzug steht der Bank der Verzugszins zu. Der wird berechnet. Kein weiterer "Nutzungsersatz" auf den geschuldete Restsaldo.
Wenn Du sagst, "marktübliche Zinssatz für die Refinanzierung des Widerrufssaldos "...
für welche Laufzeit? Der Zinssatz fest oder periodisch? Auf welcher Grundlage? Nehmen wir an, der Vertrag war mit einem Zins über 30Jahre fest vereinbart.
Die Bank käme dann und sagt, ja, nach Widerruf würde der marktüblicher Zinssatz gelten, aber für über 30 Jahre (weil ist höher). Weil war so im Vertrag fest gelegt.
Der DN sagt, nee, nur der marktüblicher Zins für variable Darlehen wäre anzusetzen....
Auf welcher Rechtsgrundlage soll hier entschieden werden? Das steht doch alles in einer Kristallkugel.
Daher m.M.: es kann nur der Verzugszins sein
In § 357 Absatz 1, Satz 2 BGB aF heisst es:
"§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers."
und Satz 3"3] Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang."
in § 286 Abs.3 BGB aF heisst es:
"[1. Januar 2002–29. Juli 2014]
1§ 286. Verzug des Schuldners.
(1) [1] Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. [2] Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) [1] Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. [2] Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat."