Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Die Frage wird nur sein, wie sich die ersparten Schuldzinsen berechnen, soweit der DG Leistungen des DN zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem nachweislich korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwendet hat. M. E. ist dann nicht von dem Zinssatz des ursprünglichen Refinanzierungskredits auszugehen, denn der Refinanzierungskredit war laufzeitkongruent fällig, sondern die Zinsersparnis bemisst sich nach dem ersparten Zins bei einer (das Fehlen eines Liquiditätspuffers unterstellt) ohne die Leistungen des DN andernfalls zur Schuldtilgung bei dem Refinanzierer erforderlichen Neukreditaufnahme des DG.

    Wird z. B. heute auf ein noch nicht widerrufenes Darlehen aus 2011 zu einem Zinssatz von 4 % mit einem Refinanzierungszins von 3 % vom DN eine Annuität gezahlt und verwendet der DG diese mit ihrem Tilgungsanteil vollständig und mit ihrem Zinsanteil in Höhe von 3 % für die fällige Annuität des laufzeitkongruenten Refinanzierungsdarlehens, so erspart der DG mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten nicht Schuldzinsen von 3 % oder gar den Verzugszins von 5 %p üBZ gegenüber dem Refinanzierer (der Vertragszins von 3 % gilt nach Fälligkeit nicht mehr), sondern nur den alternativ für eine Umschuldung des fälligen Betrages aufzuwendenden aktuellen Refinanzierungszins am Kapitalmarkt, der im Kurzfristbereich sogar negativ ist. Daneben kann der DG prinzipiell noch Nutzungen aus der Beispielmarge von 1 % im Aktivgeschäft ziehen. Hierauf bezogen wäre die Vermutung von 2,5 %p üBZ durch den Refinanzierungsnachweis nicht widerlegt.
    Ich denke: Praktisch ist das Thema für die Banken und Sparkassen jetzt endgültig durch. Außer bei KfW-Krediten, bei denen aus zivilprozessualen Gründen oder tatsächlich davon auszugehen ist, dass die Raten in voller Höhe oder mit einem konkreten Abschlag an die KfW-Bank weitergeleitet werden, erscheint es mir ausgeschlossen, dass eine Bank oder Sparkasse mal eine Refinanzierung hat, die den Anforderungen des Bundesgerichtshofs für die Erschütterung der Nutzungsvermutung Verzugszins genügt. Ich befürchte allerdings: Im Gegenzug wird der Bundesgerichtshof für Verbraucher, die mehr als als Nutzung vermutet fordern, die Hürden entsprechend so hoch setzen, dass da ebenfalls praktisch nicht drüber zu kommen sein wird.

  3. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Würde mich freuen, wenn es so wäre, aber daran glaube ich nicht
    Warum nicht? Es ist doch ganz klar gesagt worden. Die Bank hat keinen Anspruch auf den Vertragszinssatz. Alle Gerichte haben bis jetzt den NWE nach Widerruf mit dem Vertragszinsatz gemäß §346 begründet, weil darin steht dass der NWE damit zu bemessen wäre. Auf den Vertragszinsatz können sie aber nicht mehr begründen, wenn der Kläger ja gerade das eingeklagt hat und dem stattgeben wird. Wenn der DN trotzdem den Vertragszinssatz zahlen müsste, dann wäre ja die Klage abzuweisen.

    Ich kann ja nicht klagen, dass ich etwas nicht zahlen muss, dazu dann auch noch recht bekommen aber trotzdem zahlen müssen. Das wäre absurd oder?

  4. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Also

    ich halte es für nicht haltbar, dass die Banken an KfW-Darlehen nichts an Zinsmarge/Gewinnmarge/Zinsspanne aufschlagen und somit 1zu1 die Raten für die Kfw-Darlehen ohne Abzug der Gewinnmarge an die Kfw-Bank rückführen.

    In einer Verhandlung am LG N-Fü hat die Richterin die Sachbearbeiter der Volksbank Erlangen-Höchstadt als Zeugen vernommen.

    Dabei kam heraus, dass die aufgeschlagene Gewinnmarge beim KfW-Darlehen (aus 2005 bis 2010) sogar geringfügig höher war als bei dem normalen Darlehen.
    Die beim KfW-Darlehen aufgeschlagene Zinsmarge war demnach 0,562 Prozentpunkte. Ab 2010 wohl sogar 0,62Prozentpunkte. Bei Zinssätzen von z.B. 1,9% und 3,9% (in 2005) p.a.

    Da die Konditionen bei den KfW-Darlehen ja für den DN gleich sind, ist anzunehmen, dass auch damit die Konditionen, zu denen die Banken diese KfW-Darlehen erhalten,
    für alle Banken gleich sein müssten.

    Diese Gewinnmarge wäre wohl dann heraus zugeben. Denn der Sachbearbeiter gab zu, dass diese bei der Bank verbleibe.

    Wohlgemerkt, es sind keine % sondern aufgeschlagene Prozentpunkte! Das macht als absoluten Euro-Betrag dann schon was aus!

    Beim BGH Urteil halte ich es für fahrlässig, dass es unbestritten blieb, dass die KSK "sämtliche" Zins und Tilgungsleistungen, die der Kläger auf das KFW-Darlehen leistete, an die KfW-Bank zurück führt. Sie hat mit Sicherheit eine Gewinnmarge einbehalten.
    Soweit es tatsächlich so ist, dass die Bank einen Teil der Zinsen behält: Volle Zustimmung. KfW-Kredite aus den verschiedenen Programmen sind aber wohl erheblich unterschiedlich konstruiert...

  5. Avatar von reCthAbEr
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Warum nicht? Es ist doch ganz klar gesagt worden. Die Bank hat keinen Anspruch auf den Vertragszinssatz. Alle Gerichte haben bis jetzt den NWE nach Widerruf mit dem Vertragszinsatz gemäß §346 begründet, weil darin steht dass der NWE damit zu bemessen wäre. Auf den Vertragszinsatz können sie aber nicht mehr begründen, wenn der Kläger ja gerade das eingeklagt hat und dem stattgeben wird. Wenn der DN trotzdem den Vertragszinssatz zahlen müsste, dann wäre ja die Klage abzuweisen.

    Ich kann ja nicht klagen, dass ich etwas nicht zahlen muss, dazu dann auch noch recht bekommen aber trotzdem zahlen müssen. Das wäre absurd oder?
    Ja, das sehe ich auch so. Allerdings: Soweit der Kreditnehmer nach Widerruf mit dem Ausgleich der Rückabwicklungssaldos oder bei fehlender Aufrechnung sogar mit der gesamten Rückabwicklungsforderung der Bank oder Sparkasse in Verzug gerät, hat er die entsprechenden Zinsen zu zahlen, s. § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB (Fassung von 2004 bis 2010). Hinzukommt: Der Anspruch der Bank wegen des Widerrufssaldo oder der Rückabwicklungsforderung bleibt ja aufs Widerrufsrecht gestützt. M. E. haben Kreditnehmer ab Zugang des Widerrufs bei der Bank nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 347 Abs. 1 BGB (wieder alte Fassung) nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Das dürfte oft sein: Der bei Zugang des Widerrufs oder 30 Tage danach marktübliche Zinssatz für dei Refinanzierung des Widerrufssaldos.

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Rechthaber


    Ich schulde Dir 100.000Euro. Fälligkeit vor zwei Tagen. Ich zahle nicht.
    Du mahnst mich heute an, Fristsetzung 30 Tage. Ich zahle trotzdem nicht.

    Frage: muss ich dann Verzugszinsen zahlen, da ich in Verzug bin oder muss ich gezogenen Nutzungen herausgeben? Sind die gezogenen Nutzungen bei Verzug nicht gleich den dem gesetzlichen Verzugszins? Weil der Gesetzgeber bei Verzug nichts anderes mehr zulässt?

    Anderes Beispiel:

    DN ist mit seinen Raten mehrere Monate in Verzug. Die Bank kündigt ihm, pfändet die Sicherheit, verwertet diese, erklärt dann die Aufrechnung.

    Ab dem Verzug steht der Bank der Verzugszins zu. Der wird berechnet. Kein weiterer "Nutzungsersatz" auf den geschuldete Restsaldo.



    Wenn Du sagst, "marktübliche Zinssatz für die Refinanzierung des Widerrufssaldos "...

    für welche Laufzeit? Der Zinssatz fest oder periodisch? Auf welcher Grundlage? Nehmen wir an, der Vertrag war mit einem Zins über 30Jahre fest vereinbart.
    Die Bank käme dann und sagt, ja, nach Widerruf würde der marktüblicher Zinssatz gelten, aber für über 30 Jahre (weil ist höher). Weil war so im Vertrag fest gelegt.

    Der DN sagt, nee, nur der marktüblicher Zins für variable Darlehen wäre anzusetzen....

    Auf welcher Rechtsgrundlage soll hier entschieden werden? Das steht doch alles in einer Kristallkugel.


    Daher m.M.: es kann nur der Verzugszins sein

    In § 357 Absatz 1, Satz 2 BGB aF heisst es:


    "§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers."

    und Satz 3
    "3] Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang."

    in § 286 Abs.3 BGB aF heisst es:


    "[1. Januar 2002–29. Juli 2014]

    1§ 286. Verzug des Schuldners.



    (1) [1] Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. [2] Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

    (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.


    (3) [1] Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. [2] Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

    (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat."

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sry, aber hat sich irgendjemand hier mal das Urteil des OLG Stuttgart angeschaut, um dass es beim BGH ging? Dort ging es in keiner Weise um die Zeit nach dem Widerruf, da beantragt und auch ausgeurteilt wurde, was der DN zum Widerrufszeitpunkt schuldet.

    Der BGH hat hier nur eine Formulierung für einen zulässigen negativen Feststellungsantrag kundgetan und es ist doch völlig selbstredend, dass aus dem Darlehensvertrag ab Widerruf natürlich keine vertraglich vereinbarten Leistungen mehr geschuldet werden. Die weitergehende Interpretation, die mir ausdrücklich gefallen würde, halte ich mal mindestens für gewagt.

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    sry, aber hat sich irgendjemand hier mal das Urteil des OLG Stuttgart angeschaut, um dass es beim BGH ging? Dort ging es in keiner Weise um die Zeit nach dem Widerruf, da beantragt und auch ausgeurteilt wurde, was der DN zum Widerrufszeitpunkt schuldet.

    Der BGH hat hier nur eine Formulierung für einen zulässigen negativen Feststellungsantrag kundgetan und es ist doch völlig selbstredend, dass aus dem Darlehensvertrag ab Widerruf natürlich keine vertraglich vereinbarten Leistungen mehr geschuldet werden. Die weitergehende Interpretation, die mir ausdrücklich gefallen würde, halte ich mal mindestens für gewagt.
    Liegt mir leider nicht vor....

  9. Avatar von superas
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    Zitat Zitat von sebkoch
    sry, aber hat sich irgendjemand hier mal das Urteil des OLG Stuttgart angeschaut, um dass es beim BGH ging? Dort ging es in keiner Weise um die Zeit nach dem Widerruf, da beantragt und auch ausgeurteilt wurde, was der DN zum Widerrufszeitpunkt schuldet.
    Kannst du das Urteil hier evtl. zur Verfügung stellen? Das wäre ja auch für die Frage interessant, welchen Antrag der BGH hier umgedeutet hat. Ich gehe mal davon aus, dass es nicht der oben genannte Antrag war...

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ich bin da technisch offenbar zu dämlich, aber ducnici hat es und kann es gerne online stellen.

  11. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sorry, vergessen...Datei ist fürs Hochladen zu groß, daher über meine cloud

    https://www.magentacloud.de/lnk/QVrpUwBh#file

  12. Avatar von superas
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    Zitat Zitat von ducnici
    sorry, vergessen...Datei ist fürs Hochladen zu groß, daher über meine cloud
    Danke für das Urteil. Ich weiß nicht, ob das an der Sonne liegt, aber so wirklich durchschaue ich das noch nicht. Was bedeutet denn die Formulierung in der Pressemitteilung des BGH, dieser habe die Revision zurückgewiesen und zugleich den Tenor des Berufungsurteils klargestellt?

    Heißt das jetzt, der Antrag, dass zum Zeitpunkt x wird nicht mehr als Betrag y geschuldet wird, ist in jedem Fall zulässig?

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das sehe ich sicher so, sonst hätte der BGH ja schon im Urteil XI ZR 434/15 den Antrag bemängeln müssen.

  14. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    sry, aber hat sich irgendjemand hier mal das Urteil des OLG Stuttgart angeschaut, um dass es beim BGH ging? Dort ging es in keiner Weise um die Zeit nach dem Widerruf, da beantragt und auch ausgeurteilt wurde, was der DN zum Widerrufszeitpunkt schuldet.
    Ja das ist richtig. Auch für die Zeit bis zum Widerruf schuldet der DN keinen Vertragszinssatz mehr, sondern eine marktübliche Verzinsung als NWE. Der Vertrag existiert nicht mehr. Auch eine vertragsgemäße Tilgung schuldet der DN nicht mehr. Da wären wir wieder bei dem Abzug der gesamten Rate bei der Ermittlung des jeweils tatsächlich überlassenen Teils der Valuta auf dem der DN Nutzungen herauszugeben hat.

    Es stellt sich die Frage, wenn der DN keine vertragsgemäße Tilgung und auch keinen Vertragszinssatz schuldet, warum sollen dann gerade diese beiden Parameter dazu verwendet werden um das jeweils tatsächlich überlassene Teil der Valuta bei dem durch den Widerruf entstandenen RGSCHV zu ermitteln? Der BGH hat jetzt wieder klargestellt, dass die Zahlungen des DN nicht mehr in Zinsen und Tilgung zu teilen sind, denn dafür gibt es ja keinen Parameter der eingesetzt werden könnte. Der Vertragszinssatz kann ja nicht sein, weil die Bank diesen ja nicht mehr verlangen kann. Die Zahlungen des DN sind als empfangene Leistungen zu bewerten.

    Wenn der Vertragszinssatz vor dem Widerruf keinen Bestand mehr hat, warum soll er denn nach dem Widerruf bestand haben. Wenn die Bank den Vertragszinssatz auch nach dem Widerruf verlangen kann dann setzt sich doch der Vertrag fort. Damit ist der wirksame Widerruf ausgehebelt. Die Bank kann dann durch Verweigerung den Vertrag aufrechterhalten. Wenn das der Sinn des Widerrufsrechts sein soll dann sollten wir darauf verzichten, und das Widerrufsrecht komplett abschaffen.
    Ich bin der Meinung, dass die Bank nach der Verweigerung des Widerrufs gar keine Zinsen mehr zu bekommen hat.

    Wenn die Bank etwas bekommen soll dann halte ich auch wie Ducnici höchstens den Verzugszinssatz für machbar und auch einigermaßen für Gesetzeskonform. Denn 30 Tage nach dem Widerruf muss ja einer der Parteien im Verzug geraten sein, sonst würde ja die Schuld nicht mehr bestehen. Wenn die Bank nicht in Annahmeverzug geraten sein soll dann ist der DN in Verzug geraten, weil er die Schuld nicht beglichen hat.

  15. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was haltet Ihr von dem KFW-Urteil vom BGH. Ich habe am Mittwoch Verhandlung und es geht unter anderem auch um die KFW-Kredite und die Kapitalertragssteuer.

    ich habe das Urteil so verstanden , dass die Bank kein Kapitalertragssteuer einbehalten darf, wenn sie keine abgeführt hat.

    Bei dem KfW teil bin ich nicht ganz schlau geworden. Deshalb wäre ich auf eure Hilfe angewiesen.

    Bei mir hat die Bank eine Kreditzusage und eine unvollständige Zahlungsübersicht vorgelegt. Allerdings hat die Bank nicht die ganze Rate weitergeleitet, sondern hat eine Marge von 0,55 Prozentpunkte behalten. Was soll damit geschehen? test.de sagt die Marge wäre auch als Nutzung herauszugeben. Das LG Saarbrücken sagt es wären nur die Nutzungen auf diese Marge herauszugeben. Ich habe bestritten, dass die Bank die ganze Rate weitergeleitet hat und habe auch die Herausgabe der Gewinnmarge verlangt, weil die Bank ja als NWE den Vertragszinssatz bekommt und somit wäre Sie um die Gewinnmarge bereichert.

    §346 sagt:

    "2Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben".

    Meinungen dazu?

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Prozentpunkte, nicht %!


    Marge: rausrücken!

  17. Avatar von Arkturus
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ LG Saar

    Nach dem ersten Überfliegen des Urteils:

    Zu KapSteuer. Die Bank darf nicht damit aufrechnen, dass sie die Steuer abführen muss. Auch die Kostenquote wird ohne Berücksichtigung der Steuer gebildet. Nach der Verurteilung muss die Bank aber die Steuer abführen. Hinsichtlich der Auszahlung hast du einen Anspruch nur abzüglich der KapSteuer (Zwangsvollstreckungslösung).

    Zu KfW: Die Bank muss keinen Nutzungswertersatz in der Höhe leisten, in der sie keinen Nutzungen aus Zins uns Tilgungsleitungen des Darlehensnehmers zieht, weil sie beispielsweise die Raten an die KfW weiter leitet. Es gibt aber wohl viele Formen des KfW Darlehens. Vielleicht ist dein Darlehen anders aufgebaut.

    Allgemein, ich weis nicht ob es im jetzigem Stadium hilfreich ist es dir zu sagen aber du verrennst dich m.E. zu sehr hinsichtlich der Nutzungen der Bank. Widerruf hin, Widerruf her, die Bank bekommt ihr Vertragszins bis zur Ablösung des Darlehens nur heißt er bei einem erfolgreichen Widerruf nicht so. Wenn ich hinsichtlich des Widerrufes gefragt werde was dabei herausspringt sagen ich, Nutzungsersatz auf Zins und Tilgungsraten in Höhe von 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz bis zu Erklärung des Widerrufes und frühzeitige Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Mehr ist realistischerweise nicht drin.

  18. Avatar von Arkturus
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Sry aber das halte ich für unzutreffend. Zunächst ist das ja ein ganz normales Kündigungsrecht nach § 489 I Nr. 2 BGB und es ist doch ein völlig normaler Vorgang, dass man zwei Gestaltungsrechte in einer hilfsweisen Staffelung erklärt. So ist es völlig üblich, außerordentliche Kündigungen zu erklären und hilfsweise (für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen) die ordentliche. Selbes passiert im Verhältnis zwischen Anfechtung und auch Widerruf und Kündigung. Das ist etwas völlig anderes als die Fälle des OLG Stuttgart (auch wenn ich das auch für falsch halte). Bei einem erklärten Widerruf nicht hilfsweise das Kündigungsrecht auszuüben, wäre wirtschaftlich ja ggfs der Supergau. Denn dann habe ich im worst case keinen Widerruf und habe das Darlehen auch noch unnötig laufen gelassen.
    Meine Einschätzung habe ich ausdrücklich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu unzulässigen Rechtsausübung des Widerrufes von laufenden Darlehensverträgen abgegeben. Ob man diese Rechtsprechung für zutreffend und unzutreffend hält ist eine andere Frage. Besonders relevant ist sie in BW, aber man muss davon ausgehen, dass jeder kluge Bankenanwalt sich in ähnlicher Konstellation sich darauf stützt.

    Das OLG Stuttgart stellt maßgeblich auf Handlungen des Widerrufsberechtigten nach erklärtem Widerruf ab. Bei vorbehaltloser Weiterzahlung nach erklärtem Widerruf sieht das OLG den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Warum argumentiert es so? Weil dieses Verhalten den Anschein setzt, der Kunde halte nicht mehr an diesem Widerruf fest.

    Was ist die Lösung? Der Kunde muss nach dem Widerruf jedes Verhalten vermeiden, welchen den Anschein erweckt, dass er an den Vertrag trotz des Widerrufs festhält. Die Weiterzahlung von Kreditraten unter Vorbehalt ist unschädlich, alles andere könnte schädlich sein. Deswegen ist in dieser besonderen Konstelation die Eventualausübung von Gestaltungsrechten bedenklich. Zumindest muss man dabei immer den Vorbehalt erklären. Das heißt nicht, dass man vom Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Es dürft unschädlich bzw. sehr ratsam sein die Klage zu erheben und gleichzeitig die Sonderkündigung hilfsweise zu erklären.

  19. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @LGSaar

    Natürlich muss die Sparkasse ihre Marge von 0,55 %p herausgeben, aber nicht als gezogene Nutzung aus Deinen Leistungen auf das Darlehen, sondern als Teil der zurückzugewährenden gesamten Zinszahlungen (und Tilgungsleistungen) bis Widerruf. Im Übrigen bildet sie die (bei KfW-Darlehen reduzierte) Bemessungsgrundlage für die Vermutung gezogener Nutzungen iHv 2,5 %p üBZ.

  20. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der von mir vorgebrachte Einwand "Darlehenslaufzeit" kann lt. Mitteilung meines RA nicht mehr in das laufende Verfahren eingebracht werden. Er würde vom Gericht als neuem Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt werden.




    Zitat von sebkoch
    Recherche abgeschlossen ;-)

    Hat dein Anwalt nicht die fehlende Gesamtdarlehensdauer moniert? Das ist doch im Moment DAS Thema bei der ING.



    Zitat Zitat von kreis96
    Hallo Herr Koch,
    erst einmal vielen Dank für Ihren Input. Ich kläre das.

  21. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    @LGSaar

    Natürlich muss die Sparkasse ihre Marge von 0,55 %p herausgeben, aber nicht als gezogene Nutzung aus Deinen Leistungen auf das Darlehen, sondern als Teil der zurückzugewährenden gesamten Zinszahlungen (und Tilgungsleistungen) bis Widerruf.
    @Recht_so
    Ja aber wenn die Bank den Vertragszinssatz als NWE bekommt, erhält sie auch die Gewinnmarge. Weiterhin zahle ich sogar noch Nutzungen auch noch auf die Gwinnmarge, weil sie ja Bestandteil des Vertragszinssatzes ist, und die Zinsbeträge die Restschuld am Monatsende nicht reduzieren. Also die Bank bekommt nochmal auf die Gewinnmarge den Vertragszinssatz oben drauf. Dabei entsteht eine Bereicherung, was bei einem Darlehensvertrag legitim wäre aber nicht bei einem RGSCHV.

    § 346: verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

    Für mich klingt das so als dürfe keiner der Parteien bereichert aus dem RGSCHV herausgehen. Die Bank geht aber, wenn sie den Vertragszinssatz samt Marge zugesprochen bekommt und dann auch noch so gerechnet wie ein Darlehnsvertrag aus dem RGSCHV bereichert heraus, so als wäre der Vertrag weitergelaufen. Dass die Bank bei einem Darlehensvertrag sich bereichert ist wohl unstreitig, sonst würde sie dieses Geschäft nicht betreiben.

    @Arkturus:
    Ich verrenne mich nicht, sondern ich versuche der Sache auf den Grund zu gehen. Das gestaltet sich aber schwierig, weil Jura und die Rechtsprechung im Gegenteil zu der Mathematik und Technik sehr subjektiv gerichtet sind und deshalb unberechenbar. Rechtsstaatlichkeit gibt es in meinen Augen nirgends. Es ist nur ein Kampf um die bessere Manipulation. Derjenige der den Richter besser manipulieren kann gewinnt.

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