ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Die Konkretisierung der negativen Feststellung auf Tilgungs- und Vertragszinsansprüche dürfte damit zusammenhängen, dass es sich bei dem Abwicklungsverhältnis dogmatisch um das umgestaltete ursprüngliche Vertragsverhältnis handelt. Deswegen wäre eine allgemeine Feststellung, es bestünden keine Ansprüche des DG aus dem Darlehensverhältnis mehr, nicht präzise.
Ansonsten ist es nun mal auch ein Unterschied, ob (negativ) das Nichtbestehen der Erfüllungsansprüche aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag nach Widerruf festgestellt wird oder (positiv) das Bestehen von Ansprüchen aus dem Rückabwicklungsverhältnis, auch wenn mit erstgenannter Feststellung faktisch (!) zugleich Letzteres feststeht.
das ist mir dogmatisch schon klar, aber der BGH hätte ja auch durch Auslegung zu einer zulässigen Antragstellung gelangen können und dass nichts mehr geschuldet wird, ist präzise, zumal, wenn er schon meint, es zu konkretisieren, dann auch aufgenommen werden müsste, dass auch keine Rückzahlung (insgesamt, nicht nur die vertragsgemäße Tilgung) geschuldet ist.
Jedenfalls hätte er in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 doch auch mal den Hinweis geben können, dass auch eine solche negative Feststellungklage zulässig ist, so wie er ja schon im Urteil vom 22.11.2016 eine bezifferte Feststellungklage "durchgewunken" hat.
nochmal zum Urteil vom 25.04.2017 hinsichtlich der KfW Darlehen. Der BGH macht dort unter Rz 23 doch mE klar, dass Refinanzierungskosten nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese nicht eigenwirtschaftlichen Zwekcen dient, wie bei einer öffentlich geförderten Finanzierung durch die KfW. Seine vorherigen Ausführungen verstehe ich allerdings auch klar so, dass im Übrigen die Refinanzierung (auch die laufzeitkongruente) grundsätzlich irrelevant ist und nur insoweit eine Rolle spielen kann, falls die im Rahmen der Refinanzierung ersparten Zinsen unter der Vermutung liegen, was eher selten sein dürfte.
nach meiner Kenntnis ist die Sparda BW bei diesen Verträgen (wird bei dir ja einer aus 2006/2007 sein) auch außergerichtlich schon zu weiten Zugeständnissen bereit. Das Warten auf irgendwelche Entscheidungen des örtlich zuständigen LGs ist relativ sinnlos, denn die zuständigen OLGs haben es im Zweifel schon entschieden und deine Belehrung dürfte wohl auch unter BGH XI ZR 381/16 fallen.
Richtig erkannt vom User sebkoch, mein Vertrag ist aus 2007. Ich bin aber erstaunt, welche weiteren Zugeständnisse die Sparda BW nach User sebkoch noch verspricht?
Ich habe bereits ohne Klageweg (nur WRB) folgendes Angebot erhalten:
Umschuldung auf 1,2% Zins
Verzicht auf VFE, also 0.-
Da ich ohnehin vom Sonderkündigungsrecht (10,5J) gebrauch machen kann, wirkt das Angebot der Sparda BW für mich sehr schwach, weil der Zinssatz i.H.v. 1,2% bei x-beliebiger Bank ebenfalls einzuholen ist.
Frage: Lieber User sebkoch, kennen Sie etwa bessere außergerichtlich Zugeständnissen die ich beim nächsten Banktermin ansprechen kann? Gern als PDF/HTML.
Richtig erkannt vom User sebkoch, mein Vertrag ist aus 2007. Ich bin aber erstaunt, welche weiteren Zugeständnisse die Sparda BW nach User sebkoch noch verspricht?
Ich habe bereits ohne Klageweg (nur WRB) folgendes Angebot erhalten:
Umschuldung auf 1,2% Zins
Verzicht auf VFE, also 0.-
Da ich ohnehin vom Sonderkündigungsrecht (10,5J) gebrauch machen kann, wirkt das Angebot der Sparda BW für mich sehr schwach, weil der Zinssatz i.H.v. 1,2% bei x-beliebiger Bank ebenfalls einzuholen ist.
Frage: Lieber User sebkoch, kennen Sie etwa bessere außergerichtlich Zugeständnissen die ich beim nächsten Banktermin ansprechen kann? Gern als PDF/HTML.
Merci
Richtig erkannt, eigentlich ist es gar kein Angebot. Wenn man kündigen kann, geht die VFE gegen Null. Wenn der Widerruf wirksam war, ebenfalls.
Nehme wie sebkoch an, dass die WRB entsprechend die vom BGH als fehlerhaft abgeurteilte ist. Chancen der Sparda geht also gegen Null.
Insofern... auf den Nutzungsersatz in Höhe von 2,5Prozentpunkten auf die bis Widerruf gezahlten Raten ansprechen und beharren und mit Fristsetzung auf schriftliche Anerkennung des Widerrufes bestehen.
Wenn nicht eingewilligt wird, unter Vorbehalt umschulden und die Überzahlung mit Fristsetzung zurück fordern.
@Hisense... die Banken wissen, wer "scharf" schiesst bzw. schiessen kann (besteht RSV, sehen sie aus den Kontoauszügen, falls auch Girokonto dort besteht, oder falls Neubau, ist es eh nicht gedeckt) oder wer in "Eigenregie" versucht, für sich das zu regeln. Also weitere Kosten scheut.
Wenn einer mich nicht verklagen kann oder will... warum sollte ich dem den roten Teppich ausbreiten?
Ich möchte vom Sonderkündigungsrecht gebrauch machen (10,5 J.) und meinen hochverzinsten Vertrag (4,5%) bei der SpardaBW vorzeitig beenden.
Der 0815-Stiftung-Warentest WRB ist 2015 erfolgreich bei der Bank eingegangen.
Seitdem erhalte ich Bank-Post mit der "Aufhebungsvereinbarung / Vorzeigiter Prolognation", natürlich zum niedrigen Zins (1,2%) und ohne Zahlung einer VFE.
Frage:
Ich möchte auf "erfolgreiche" Klagen am örtlichen LG warten, ehe ich selbst aktiv werde und bis 2019 auf Rückabwicklung/Nutzensentschädigung klage.
Kann ich (s. oben) vom Sonderkündigungsrecht gebrauch machen und mir den Klageweg bis dahin (2019) offenlassen oder verspiele ich mir dadurch die Chance?
Insofern... auf den Nutzungsersatz in Höhe von 2,5Prozentpunkten auf die bis Widerruf gezahlten Raten ansprechen und beharren und mit Fristsetzung auf schriftliche Anerkennung des Widerrufes bestehen.
Wenn nicht eingewilligt wird, unter Vorbehalt umschulden und die Überzahlung mit Fristsetzung zurück fordern.
@Hisense... die Banken wissen, wer "scharf" schiesst bzw. schiessen kann (besteht RSV, sehen sie aus den Kontoauszügen, falls auch Girokonto dort besteht, oder falls Neubau, ist es eh nicht gedeckt) oder wer in "Eigenregie" versucht, für sich das zu regeln. Also weitere Kosten scheut.
Wenn einer mich nicht verklagen kann oder will... warum sollte ich dem den roten Teppich ausbreiten?
Sehr treffend vom User ducnici ausgedrückt.
Natürlich passt die Aufzählung 1:1 zu meinem Fall: Die RSV verweigert (Neubau), eine Klageweg durch ein Erfolgshonorar beim örtlichen Anwalt wurde verweigert (Zeitmangel, meinen Fall als kleinen Fisch abgestempelt).
Da bleibt mir eigentlich nach dem (mit Sicherheit) erfolgslosen Prozedere von User ducnici nur noch der Gang zu Maxim*s Ius oder Notfalls zur Ban*kontakt.
Und dort kommt das nächste Problem: Wenn diese Vermittler einen Vergleich mit dem DG aushandeln, muss ich annehmen oder darf Gemäß deren § die Anwaltskosten meiner Seite zahlen und auf eigene Faust weitermachen (keine Chance!).
16.05.2017 Ganz aktuell noch gute Nach*richten aus Karls*ruhe: Banken und Sparkassen stehen nach Zugang einer Widerrufs*erklärung keine Vertrags*zinsen mehr zu. Das hat der Bundes*gerichts*hof heute entschieden (Aktenzeichen: XI ZR 586/15). Verbraucher dürfen außerdem gericht*lich fest*stellen lassen, dass sie nicht mehr zur Zahlung der Raten verpflichtet sind. Das ergibt sich aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs. 16.05.2017 test.de liegt inzwischen das Urteil des Bundes*gerichts*hofs vom 25.04.2017, Aktenzeichen: XI ZR 573/15 zu unter anderem einem KfW-Kredit vor. Danach hat der Kreditnehmer keinen Anspruch auf Heraus*gabe von Nutzungen; die Bank hatte vorgetragen, sie habe die Kreditraten eins zu eins weitergeleitet und die Verbraucher*anwältin hatte es nicht ausreichend deutlich bestritten. Tatsäch*lich war es bei KfW-Verträgen oft so, dass Banken und Sparkassen mit ihnen keinen Zins*gewinn erwirt*schaften. Allerdings: Sie strichen regel*mäßig den Ausgabe*aufschlag in Höhe von oft vier Prozent der Kreditsumme ein. Der sollte dann wohl voll*ständig als Nutzung heraus*zugeben sein.
Der Bundes*gerichts*hof bestätigt allerdings: Wenn Banken oder Sparkassen sonst die Vermutung widerlegen wollen, dass sie Nutzungen in Höhe des Verzugs*zinses erzielen, können sie nur Verträge über die Refinanzierung heran*ziehen, soweit sie vom Betrag und der Lauf*zeit dem Kredit*vertrag des Kunden zuge*ordnet werden können. Das dürfte kaum mal möglich sein.
Noch ein Punkt aus dem Urteil: Die Pflicht zur Zahlung von Kapital*ertrags*steuern dürfen Banken und Sparkassen der Forderung von Kunden nicht entgegen*halten; die Zahlung erfolgt auch dann an den Kunden, wenn der Abschlag ans Finanz*amt abge*führt wird. Die Formulierungen des Bundes*gerichts*hofs deuten allerdings darauf hin: Die Aufrechnung dürfte ausgeschlossen sein, soweit dafür auf Zins*abschlags*steuer entfallende Beträge heran*gezogen werden. So hatte es bereits die 4. Kammer des Land*gerichts Berlin gesehen.
da hat sich test. de bei beiden Sachen mE vergaloppiert. Weder dürfte das mit dem Vertragszins seit Widerruf so stimmen noch das mit der Aufrechnung hinsichtlich des Steueranteils beim Nutzungsersatz.
nochmal zum Urteil vom 25.04.2017 hinsichtlich der KfW Darlehen. Der BGH macht dort unter Rz 23 doch mE klar, dass Refinanzierungskosten nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese nicht eigenwirtschaftlichen Zwekcen dient, wie bei einer öffentlich geförderten Finanzierung durch die KfW. Seine vorherigen Ausführungen verstehe ich allerdings auch klar so, dass im Übrigen die Refinanzierung (auch die laufzeitkongruente) grundsätzlich irrelevant ist und nur insoweit eine Rolle spielen kann, falls die im Rahmen der Refinanzierung ersparten Zinsen unter der Vermutung liegen, was eher selten sein dürfte.
Die Frage wird nur sein, wie sich die ersparten Schuldzinsen berechnen, soweit der DG Leistungen des DN zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem nachweislich korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwendet hat. M. E. ist dann nicht von dem Zinssatz des ursprünglichen Refinanzierungskredits auszugehen, denn der Refinanzierungskredit war laufzeitkongruent fällig, sondern die Zinsersparnis bemisst sich nach dem ersparten Zins bei einer (das Fehlen eines Liquiditätspuffers unterstellt) ohne die Leistungen des DN andernfalls zur Schuldtilgung bei dem Refinanzierer erforderlichen Neukreditaufnahme des DG.
Wird z. B. heute auf ein noch nicht widerrufenes Darlehen aus 2011 zu einem Zinssatz von 4 % mit einem Refinanzierungszins von 3 % vom DN eine Annuität gezahlt und verwendet der DG diese mit ihrem Tilgungsanteil vollständig und mit ihrem Zinsanteil in Höhe von 3 % für die fällige Annuität des laufzeitkongruenten Refinanzierungsdarlehens, so erspart der DG mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten nicht Schuldzinsen von 3 % oder gar den Verzugszins von 5 %p üBZ gegenüber dem Refinanzierer (der Vertragszins von 3 % gilt nach Fälligkeit nicht mehr), sondern nur den alternativ für eine Umschuldung des fälligen Betrages aufzuwendenden aktuellen Refinanzierungszins am Kapitalmarkt, der im Kurzfristbereich sogar negativ ist. Daneben kann der DG prinzipiell noch Nutzungen aus der Beispielmarge von 1 % im Aktivgeschäft ziehen. Hierauf bezogen wäre die Vermutung von 2,5 %p üBZ durch den Refinanzierungsnachweis nicht widerlegt.
da hat sich test. de bei beiden Sachen mE vergaloppiert. Weder dürfte das mit dem Vertragszins seit Widerruf so stimmen noch das mit der Aufrechnung hinsichtlich des Steueranteils beim Nutzungsersatz.
was den Vertragszinssatz angeht finde ich hat sich test.de nicht vergaloppiert. Es steht nun fest, dass der Nutzugswerterstz für die Zeit nach dem Widerruf nicht nach dem Vertragszinssatz richten kann und muss. Es sind aber vielleicht trotzdem Nutzungen herauszugeben, aber eben nicht unbedingt mit dem Vertragszinssatz sondern marktüblich gemäß § 346 oder §812.
Warum wollen wir diese Nachricht zu Gunsten der Verbraucher kaputt reden.
ich halte es für nicht haltbar, dass die Banken an KfW-Darlehen nichts an Zinsmarge/Gewinnmarge/Zinsspanne aufschlagen und somit 1zu1 die Raten für die Kfw-Darlehen ohne Abzug der Gewinnmarge an die Kfw-Bank rückführen.
In einer Verhandlung am LG N-Fü hat die Richterin die Sachbearbeiter der Volksbank Erlangen-Höchstadt als Zeugen vernommen.
Dabei kam heraus, dass die aufgeschlagene Gewinnmarge beim KfW-Darlehen (aus 2005 bis 2010) sogar geringfügig höher war als bei dem normalen Darlehen.
Die beim KfW-Darlehen aufgeschlagene Zinsmarge war demnach 0,562 Prozentpunkte. Ab 2010 wohl sogar 0,62Prozentpunkte. Bei Zinssätzen von z.B. 1,9% und 3,9% (in 2005) p.a.
Da die Konditionen bei den KfW-Darlehen ja für den DN gleich sind, ist anzunehmen, dass auch damit die Konditionen, zu denen die Banken diese KfW-Darlehen erhalten,
für alle Banken gleich sein müssten.
Diese Gewinnmarge wäre wohl dann heraus zugeben. Denn der Sachbearbeiter gab zu, dass diese bei der Bank verbleibe.
Wohlgemerkt, es sind keine % sondern aufgeschlagene Prozentpunkte! Das macht als absoluten Euro-Betrag dann schon was aus!
Beim BGH Urteil halte ich es für fahrlässig, dass es unbestritten blieb, dass die KSK "sämtliche" Zins und Tilgungsleistungen, die der Kläger auf das KFW-Darlehen leistete, an die KfW-Bank zurück führt. Sie hat mit Sicherheit eine Gewinnmarge einbehalten.
was den Vertragszinssatz angeht finde ich hat sich test.de nicht vergaloppiert. Es steht nun fest, dass der Nutzugswerterstz für die Zeit nach dem Widerruf nicht nach dem Vertragszinssatz richten kann und muss. Es sind aber vielleicht trotzdem Nutzungen herauszugeben, aber eben nicht unbedingt mit dem Vertragszinssatz sondern marktüblich gemäß § 346 oder §812.
Warum wollen wir diese Nachricht zu Gunsten der Verbraucher kaputt reden.
Nach 30 Tagen sind die Vertragsparteien mit der Rückgewähr aufgrund der gesetzlichen Frist automatisch in Verzug ohne das es einer Mahnung bedarf.
Wo soll da überhaupt noch Platz für einen Wertersatz sein? Es gibt mit dem Widerruf einen Schnitt.
Ab da ist klar, wer was wem zu zahlen hat (wirksamer WR vorausgesetzt)
Wenn da nicht geschieht, Verzug. Mit den entsprechenden Rechtsfolgen. Der DN hat Verzugszinsen auf seine rückgewährenden Leistungen (erhaltene Valuta) zu zahlen, ebenso die Darlehensgeberin (Summe Zins-&Tilgungsleistungen). Ggf. noch jeweils auf den Nutzungs- bzw. Wertersatz.
Wenn man zum Zeitpunkt des Widerrufes die Aufrechnung erklärt hat, fällt die von der Darlehensgeberin zurück zu gewährende Leistung weg, denn der DN hat sie ja schon in Abzug gebracht. Dadurch verringert sich aber die Schuld, für die der DN Verzugszinsen zu zahlen hat.
Ausser, die Darlehensgeberin befindet sich im Annahmeverzug.
Die Meldung wegen der Vertragszinsen ist doch völlig korrekt. Ansprüche nach § 488 bestehen nach dem Widerruf nicht mehr, sind ja mit dem Widerruf nur noch Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach § 346. Kombiniert man das mit den Entscheidungen des BGHs, dass die Rückabwicklung nach § 357, 346 BGB nur die Vergangenheit regelt und nicht die Zukunft, wäre m.E. auch der Nutzungersatz auf Basis des vertraglichen Zinssatzes nach dem Widerruf für die Zukunft nach § 346 BGB vom Tisch und die Ansprüche würden sich auch gegenüber dem DN ab dem Widerruf nur noch nach Bereicherungsrecht richten, so wie es andersrum ja auch schon so ist. Insoweit denke ich, ist das Rennen um die Zinsen nach Widerruf eröffnet und es gibt ggf. mehr Gerichte die sich trauen zugunsten der DN zu entscheiden und nicht weiter blind den vertraglichen Zinssatz anzusetzen.
Also Beim BGH Urteil halte ich es für fahrlässig, dass es unbestritten blieb, dass die KSK "sämtliche" Zins und Tilgungsleistungen, die der Kläger auf das KFW-Darlehen leistete, an die KfW-Bank zurück führt. Sie hat mit Sicherheit eine Gewinnmarge einbehalten.
Das Problem war wohl einfach nur dass der DN es nicht bestritten hatte und damit war es unstreitig und der BGH konnte dazu nichts sagen, selbst wenn er gewollt hätte.
Zitat von ducnici
Nach 30 Tagen sind die Vertragsparteien mit der Rückgewähr aufgrund der gesetzlichen Frist automatisch in Verzug ohne das es einer Mahnung bedarf.
Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen (Münch-KommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40). Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot. Dies war hier nicht der Fall. BGH21.02.2017 Az. XI*ZR*467/15
Warum ist die Bank dann nicht in Verzug mit ihrer Leistung....auch dem DN hat der BGH noch nie Verzug unterstellt, gut war bisher nie explizit die Frage, aber wenn es um die RA Kosten geht, wird immer viel mit Verzug argumentiert, da springt der BGH nur auf den Annahmeverzug. Einen automatischen Verzug sieht er nach 30 Tagen wohl eher nicht, sonst hätte er doch nicht die RA Gebühren komplett abgebügelt. Irgendwo schreibt der BGH doch, dass die aussergerichtlichen Gebühren aus keinem erdenklichen Rechtsgrund verlangt werden können.
was den Vertragszinssatz angeht finde ich hat sich test.de nicht vergaloppiert. Es steht nun fest, dass der Nutzugswerterstz für die Zeit nach dem Widerruf nicht nach dem Vertragszinssatz richten kann und muss. Es sind aber vielleicht trotzdem Nutzungen herauszugeben, aber eben nicht unbedingt mit dem Vertragszinssatz sondern marktüblich gemäß § 346 oder §812.
Warum wollen wir diese Nachricht zu Gunsten der Verbraucher kaputt reden.
Würde mich freuen, wenn es so wäre, aber daran glaube ich nicht
Die Meldung wegen der Vertragszinsen ist doch völlig korrekt. Ansprüche nach § 488 bestehen nach dem Widerruf nicht mehr, sind ja mit dem Widerruf nur noch Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis nach § 346. Kombiniert man das mit den Entscheidungen des BGHs, dass die Rückabwicklung nach § 357, 346 BGB nur die Vergangenheit regelt und nicht die Zukunft, wäre m.E. auch der Nutzungersatz auf Basis des vertraglichen Zinssatzes nach dem Widerruf für die Zukunft nach § 346 BGB vom Tisch und die Ansprüche würden sich auch gegenüber dem DN ab dem Widerruf nur noch nach Bereicherungsrecht richten, so wie es andersrum ja auch schon so ist. Insoweit denke ich, ist das Rennen um die Zinsen nach Widerruf eröffnet und es gibt ggf. mehr Gerichte die sich trauen zugunsten der DN zu entscheiden und nicht weiter blind den vertraglichen Zinssatz anzusetzen.
Die gegenteilige (m. E. zutreffende) Ansicht zur Rechtsgrundlage für die Herausgabe gezogener Nutzungen aus vor Widerruf erbrachten Leistungen nach dem Widerruf, nämlich weiterhin § 346 BGB, vertritt u. a. das LG Köln im Urteil vom 09.03.2017 - 15 O 214/16 - bei Rn. 36 unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Grüneberg im Palandt.
Das OLG Stuttgart hat sich in dem von mir schon mal verlinkten Urteil vom 18.04.2017 - 6 U 36/16 - bei Rn. 120 ff. noch etwas ausführlicher mit der Thematik auseinandergesetzt.
Ob der DG ohne Weiteres Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinssatzes auf die Restvaluta auch nach Widerruf bis zur tatsächlichen Rückzahlung durch den DN oder bis zum eigenen Annahmeverzug beanspruchen kann, steht damit freilich noch nicht fest, scheint bisher aber einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zu sein. Der BGH dürfte heute in dem Verfahren XI ZR 586/15 mangels Relevanz für die gestellten Anträge kaum Gegenteiliges entschieden haben, da es ersichtlich nicht um die Höhe der Ansprüche im Rückabwicklungsverhältnis ging.
Ob der DG ohne Weiteres Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinssatzes auf die Restvaluta auch nach Widerruf bis zur tatsächlichen Rückzahlung durch den DN oder bis zum eigenen Annahmeverzug beanspruchen kann, steht damit freilich noch nicht fest, scheint bisher aber einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zu sein. Der BGH dürfte heute in dem Verfahren XI ZR 586/15 mangels Relevanz für die gestellten Anträge kaum Gegenteiliges entschieden haben, da es ersichtlich nicht um die Höhe der Ansprüche im Rückabwicklungsverhältnis ging.
Vielleicht wird der BGH die Gelegenheit nutzen und im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage das eine oder andere Wort zu dem Wertersatz nach dem Widerruf für den DG verlieren. Denn, dass der DN auf dieser Art klagen darf, muss ja irgenwie erklärt und begründet werden.
Was die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung angeht, hatten wir auch bei der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch eine einheitliche Rechstsprechung, hat aber der BGH alles gekippt.
Ich werde damit auf jeden Fall nächste Woche vor dem LG Saarbrücken antanzen. Mal sehen was die Richterin meint.
was den Vertragszinssatz angeht finde ich hat sich test.de nicht vergaloppiert. Es steht nun fest, dass der Nutzugswerterstz für die Zeit nach dem Widerruf nicht nach dem Vertragszinssatz richten kann und muss.
Ich glaube auch: So sieht es der BGH. So steht es allerdings weder in der Presseerklärung, noch in der kurzen test.de-Meldung. Beim BGH war Thema, ob und inwieweit die Bank oder Sparkasse nach Widerruf vertragliche Leistungen behalten darf. Das darf sie natürlich nicht. Es sind, wie der BGH (nicht hier, aber in anderen Urteilen) ausdrücklich gesagt hat, ungerechtfertigte Bereicherungen, die als solche herauszugeben sind. Damit ist aber über den Anspruch des Kreditgebers auf Herausgabe von Nutzungen auf seine Widerrufsforderung oder nach Aufrechnung auf einen zu seinen Gunsten verbleibenden Saldo noch überhaupt nichts gesagt (und ist je nach Konstellation noch sorgfältig darüber nachzudenken, ob der anerkannte Einwand, wonach niemand fordern darf, was er sofort wieder herauszugeben hat, eine Rolle spielt).
Ich glaube außerdem, dass test.de auch mit der Vermutung richtig liegt, dass der BGH die Aufrechnung wechselseitiger Forderungen für nicht wirksam halten wird, soweit Kreditnehmer dafür als Zinsabschlag ans Finanzamt abzuführende Nutzungsanteile heranziehen. Klar: Das ist eine vage Vermutung. Kann gut sein, dass der BGH von den Zivilgerichten verlangt, sich in dieser Konstellation doch genauer mit steuerrechtlichen Fragen zu befassen. Die Darlegungslast für die Pflicht zur Abführung von 25 Prozent der Nutzungen des Kreditnehmers ans Finanzamt dürfte ziemlich eindeutig beim Kreditgeber liegen; die haben es ja wohl auch tatsächlich in der Hand, verbindliche Auskünfte dazu von der Finanzverwaltung zu beschaffen (vermute ich jedenfalls, Steuerrecht ist ganz und gar nicht meins).