Zitat von
Hanomag
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Wie auch sonst soll ein per Fernabsatz geschlossener Vertrag zustande kommen? In dem der DG die beidseitig unterschriebene Ausfertigung kopiert und per Einschreiben zurücksendet. Dieses Einschreiben nimmt dann ein Ersatzempfänger z. B. der Vermieter in Empfang und händigt es irgendwann dem Empfänger aus oder er wirft es weg, weil er seinen Mieter nicht mag.
Sieh es endlich ein, dass Du auf dem Holzweg bist. Wir leben im Zeitalter der elektronischen Vertragsabschlüsse. Oder willst Du etwa das Rad zurückdrehen?
Kurzer Faktencheck:
Empfangsberechtigt bei Einschreiben:
Vermieter?
Nicht empfangsberichtigt! Bekommt also gar kein Einschreiben!
Will man sicher gehen, dass der Empfänger die Sendung erhält, gibt es Eigenhändig, sogar in Verbindung mit Rückschein
Anmerkung: beweispflichtig bzgl. Aushändigung der Vertragsurkunde etc. ist der Unternehmer
Elektronische Vertragsabschlüsse, hier bei Verbraucherdarlehen:
laut § 492 BGB Schriftform-Erforderniss. Kein "elektronischer Vertragsabschluss" bei einem Verbraucherdarlehen möglich.