Zitat von
Texis
Fehler werden sicher auch weiterhin gemacht und in Zukunft sicherlich eher wieder mehr als weniger, dank der Höchstfrist fürs Widerrufsrecht. Bei Banken wird nur gerechnet. Risiko gegen Kostenaufwand. Bei einem maximalen Widerrufsrecht von etwas über einem Jahr, ist die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsrecht kein großer Risikofaktor mehr. Dann kann man wieder an den Kosten sparen, wenn die Widerrufsbelehrung oder Widerrufsinfos angepasst oder aktualisiert werden müssen.
Zum Thema Vertragsschluss und Widerruf und Kopie, werfe ich mal den § 492 Abs. 1 BGB in den Raum.
Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
Wenn der Vertrag schon so locker geschlossen werden kann, dann bezweifel ich, dass der BGH aus einer fehlenden Unterschrift ein Fass aufmacht. Dies auch deshalb, weil für das Widerrufsrecht, wenn man es mal informationstechnisch runterbricht, wichtig ist, dass der DN eine Kopie oder sonstige Ausfertigung hat, die die Informationen seines Vertragsverhältnisses enthält. Die dürfte er in den meisten Fällen erhalten haben.
Ich denke man sollte unterscheiden zwischen der formalen Widerrufsbelehrung und dessen Inhalt und den tatsächlichen Voraussetzungen zum Beginn der Widerrufsfrist. Bei der formalen Gestaltung der Widerrufsbelehrung ist der BGH relativ hart. Es ist sogesehen formales Recht. Ist hier was falsch, ist in der Regel alles falsch.
Aber bei der Frage, ob auch die tatsächlichen Voraussetzungen im konkreten Fall vorlagen, dass die Widerrufsfrist zu laufen begonne hat, sind wir doch in einer ganz anderen Liga.
Selbst wenn die Bank den Vertrag nach der Unterschrift des Kunden vor dessen Augen verbrennt und ihn auslacht, ist der Darlehensvertrag geschlossen, wenn er danach ausgezahlt wird (mit welchem Inhalt ist wieder eine andere Frage). Solange der Darlehensnehmer eine Widerrufsbelehrung erhalten hat und der Inhalt formal richtig ist. Ist die Widerrufsbelehrung zunächst einmal korrekt. Nach altem Recht knüpfte § 355 Abs. 3 BGB a.F. nur an die Widerrufsbelehrung an. Solange die in Ordnung ist, greift das ewige Widerrufsrecht nicht.
Ob dann danach das Widerrufsrecht trotzdem nicht zu laufen begonnen hat, weil die tatsächlichen Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. ggf. nicht erfüllt sind und der DN ggf. keine Ausfertigung oder Kopie seines Vertrages erhalten hat, ist eine tatsächliche Würdigung der Umstände und keine formalerechtliche Frage mehr.