Die Mitarbeiter der Bank hatten mit Schreiben vom Datum übermittelte Vertragsangebot lediglich mit einem Zusatz „i.A.“ versehen, damit liegen die Voraussetzungen des § 126 BGB ersichtlich nicht vor.
Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter den Vertrag, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz (i.V. oder ppa.) hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Ohne einen solchen Zusatz wäre nämlich nicht auszuschließen, dass die Unterschriften der übrigen Vertragsparteien noch fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2013, Az. XII ZR 35/11; BGHZ 125, 175, 179 = NJW 1994, 1649, 1650; vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389, 3390 ff. und BGHZ 176, 301 = NJW 2008, 2178 Rn. 25 f. mwN).
Mit „i.A.“ unterzeichnet, wer nur der Bote einer fremden Erklärung ist, ohne dass er an die Stelle des Erklärenden tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2007, Az. VI ZB 81/05).
Der den Kunden per Post übersandte Vertragsangebot ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform § 126 BGB. Die gesetzliche Schriftform erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift des Vertreters der Bankt, die dem Angebot aber fehlt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag ist nicht zustande gekommen.
Allerdings ist die Formunwirksamkeit nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB geheilt worden, weil der Kunde das Darlehen auf der Grundlage des Vortrages beider Parteien empfangen hat. Hierfür ist nämlich die Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer ausreichend (Palandt/Weidenkaff aaO § 494 Rz. 4 und § 488 Rz. 5), was unstreitig erfolgt ist.
Die Kunden haben das ihnen zustehende Widerrufsrecht jedenfalls rechtzeitig ausgeübt.
Siehe
OLG München, Urteil vom 04.06.2012, Az. 19 U 771/12
Rn 24b) Zum anderen folgt aus §§
495 Abs. 2 Nr. 2 lit. b,
494 Abs. 7 S. 2 BGB, dass im Fall von Formmängeln die Frist nicht in Lauf gesetzt wird, bevor der Darlehensnehmer eine Abschrift der hierdurch bewirkten Vertragsänderungen erhalten hat. Aufgrund der Formunwirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrages richten sich die Folgen nach §
494 BGB.
Danach gilt u.a. nicht mehr der ursprünglich vereinbarte Zinssatz,
vielmehr reduziert sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a., §
494 Absatz 2 Satz 2 iVm §
246 BGB.
Nach §
494 Absatz 7 Satz 1 BGB hat der Darlehensgeber dem Darlehensgeber im Falle der Formunwirksamkeit
eine Abschrift des Vertrages mit den geänderten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Eine Abschrift des Darlehensvertrages mit diesem Inhalt hat der Kläger aber von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erhalten. Die Widerrufsfrist beginnt nach §
494 Absatz 7 Satz 2 BGB aber erst mit der Übergabe des Vertrages mit geänderten Bedingungen zu laufen, hier also bis heute noch nicht. Damit ist der erklärte Widerruf des Klägers jedenfalls rechtzeitig.