3. Zur Widerklage
Die Widerklage ist vollumfänglich begründet. Im Einzelnen:
a. Ansprüche unmittelbar durch den Widerruf
Durch den klägerischen Widerruf ergeben sich unmittelbar folgende Rechtsfolgen:
aa. Ansprüche der Beklagten
Der Beklagte steht aufgrund des Widerrufs ein Anspruch auf die Rückzahlung der unstreitig ausgezahlten Darlehnsvaluta in Höhe von 75.000 € zu.
Ferner steht der Beklagten dür die unstreitig ausgezahlte Darlehnsvaluta ein Anspruch auf Wertersatz zu, vlg. 346 Abs.1 BGB Gem. 346 Abs. 1 S. 2 BGB schulden die Kläger Wertersatz in Höhe der vertraglich vereinbarten Gegenleistung in Form der vereinbarten marktüblichen Zinsen auf den jeweils noch valutierenden teil des Darlehens. Dies sind somit exakt die klägerseits geleisteten Vertragszinsen von insgesamt 26304,64 € bis Widerruf.
bb. Ansprüche des Klägers
Dem Kläger steht demgegenüber ein Anspruch auf Herausgabe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu, somit in Höhe von 56408,80 €.
Ein darüberhinausgehender Wertersatzansprch besteht demgegenüber nicht. EDin solcher wird klägerseits nicht einmal behauptet und erst recht nicht substantiiert dargelegt. Er ergebt sich auch nicht aus der als Anlage 5 vorgelegten klägerischen Berechnung der angeblichen gegenseitigen Ansprüche. Diese Berechnung ist dabei bereits nicht nachvollziehbar und wird daher vorsorglich bestritten.
cc. Saldierung dieser Ansprüche
Der Beklagte stünde somit zum Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf Zahlung der DArlehensvaluta zuzüglich des Vertragszinses zu, wohingegen dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Ansprch auf Herausgabe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zustünde. Saldiert man diese Ansprüche, so ergbt sich ein Anspruch der Beklagten exakt in Höhe des (vertragsmeäßen) Darlehenssaldos zum Zeitpunkt des Widerrufs, somit in Höhe von 44895,84 €.
b. Ansprüche für die Zeit seit dem Widerruf
aa. Ein Nutzungsersatz auf die Zins- und Tilgungsraten zugunsten des Klägers ist für die Zeit seit Widerruf in jedem Fall nicht geschuldet, jedenfalls auf der Grunslage der vorstehend nunmehr erklärten Aufrechnung der Beklagten. Die Aufrechnung führt dazu, dass die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis rückwirkend zu dem Zeitpunkt verrechnet wreden zu dem sie sich erstmalig aufrechenbar gegenüberstanden. Dies ist nach der Rechtssprechnung des BGH der Zeitpunkt des Entstehns der Ansprüche, somit der Widerruf, der Fall. Da (unstreitig) die Forderung der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis die klägerischen Forderungen bei weitem überseigt, kommt somit bereis im Ansatz für die Zeit seit dem Widerruf kein Nutzungsersatz auf die Zins- und Tilungsleistungen mehr in Betracht.
bb. Demgegenüber steht der Beklagten auch für den Zeitraum nach Erklärung des Widerrufs weiterhin ein Anspruch auf Nutzungswertersatz für das vom Kläger weiterhin genossene Kapitalnutzungsrecht zu.
vgl.
OLG Brandenburg, Urt. v. 20.1.16, Az. 4 U 79/15
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.2.16, Az. 17 U 77/15
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.16, Az. 23 U 50/15
Kammergericht, Urteil vom 06.10.16, Az. 8 U 228/15
OLG Celle, Urteil vom 21.12.16, Az. 3 U 193/16
OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.16, Az. 5 U 62/16
Dieser Anspruch besteht dabei exakt in der Höhe des Zinsanteils der weiterhin klägerseits geleisteten Darlehensraten.
cc.
Der Zinsanteil der vom Kläger weiterhin geleisteten Darlehensraten entspricht somit exakt dem Wertersatzanspruch der Beklagten. Demgegenüber verringert der Tilgungsanteil dieser Raten den Anspruch der Beklagten auf Zahlung aus dem Rückgewährschuldverhältnis jeweils um diesen Betrag.
Auch bzgl. der wechselseitigen Ansprüche für die Zeit seit Widerruf erklären wir hiermit die Aufrechnung namens der Beklagten.
Zunächst erklären wir gegenüber dem jeweilgen Tilgungsanteil aus der jeweiligen monatlichen Annuität die Aufrechnung mit dem jeweils entsprechenden Teilbetrag aus der noch offenen, erstrangigen Darlehnsvaluta.
Gegenüber dem für die einzelnen Raten dananch noch verbleibenden Restbetrag (somit dem Zinsanteil) erklären wir die Aufrechnung mit den Nutzungswerersatzansprüchen, die der Beklagten nach Widerruf für den weiterhin überlassenen Teil der Darlehensvaluta zustehen. Dies ergibt bei Annahme eines Nutzungswertersatzansprchs in Höhe des Vertragzinses exakt den in der jeweiligen Annuität enthaltenen Zinsanteil.
c. Gesamtsaldierung
Insgesamt stehen der Beklagten daher ein Ansprch auf Herausgabe dcer Darlehensvaluta sowie ein Wertersatzansprch für den überlassenen Teil der Darlehensvaluta in Höhe des Vertragszinses zu. Demgegenüber hat der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der erbrachtend Zins- und Tilgungsleistungen.
Wird der jeweilge Anspruch der Beklagten im Rückgewährungschuldverhältnis mit dem Anspruch des Klägers (wie vorstehend) dahingehend saldiert, dass die Valuta zum Zeitpunkt des Widerrufs verbleibt und für die Zeit nach Widerruf sich der klägerischen Anspruch auf Herausgabe der Zinszahlungen saldiert mit dem in gleicher Höhe bestehenden Anspruch auf Nutzungsersatz der Beklagten, so dass von dem Saldo des jeweiligen Rückgewährschuldverhältnisses nur der jeweilige Tilgungsanteil der Raten seit Widerruf in Abzug zu bringen ist, so verbleibt für die Beklagte ein Anspruch exakt in Höhe der aktuellen Valuta, die sich auch bei vertragsgemäßer Betrachtung ergibt. Die aktuelle Valuta per 31.03.17 und somit auch der im Rahmen der Rückabwicklung klägerseits zu leistende Betrag beläuft sich auf 42423,34 €.
Dieser Anspruch wird mit der Widerklage geltend gemacht. Hinzu kommt der fortlaufend bestehenden Anspruch auf Wertersatz in Höhe des Vertragszinses von 5,15 % p.a.
d. Zum Zug-um-Zug-Antrag
Dieser Anspruch steht der Beklagten Zug-um-Zug gegen anteilge Freigabe der das Darlehen absichernden Grundschuld zu. Wie oben dargestellt sichert die Grundschuld jedoch auch ein weiteres Darlehen ab. Dieser valutiert per 07.04.17 noch in Höhe von 42226,72 €.
Der Kläger hat daher also einen Anspruch auf Freigabe nur bezüglich des nicht zur Sicherung dieses Darlehens erforderlichen Teils der Grundschulden, wie im Widerklageantrag entsprechend berücksichtigt.
e. Sollte das erkennende Gericht wider Erwarten weitere Erläuterungen und/oder Darlegungen sowie Beweisantritte seits der Beklagten erforderlich sein sollten, bitten wir höflich um die Erteilung eines richerlichen Hinweises.