ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Die Commerzbank hat in einem Verfahren von hünlein rechtsanwälten mit gerichtlichem Vergleich vom 07.03.2017 ihren Widerstand gegen die geführte Widerrufsklage der Darlehensnehmer aufgegeben.
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Dazu kann ich folgendes sagen:
lt. Klägervertreter war das nur ein Darlehensvertrag mit der zitierten Belehrung. Also nicht die Konstellation mit zwei Verträgen aber nur einer Belehrung (siehe Urteil LG Verden).
Dazu war es auch noch ein Präsenzgeschäft und keines nach Fernabsatz.
Der Senat hielt in der Verhandlung überraschenderweise wohl trotzdem die Belehrung für nicht eindeutig genug...Grund genug, dass die Commerzbank dann einen Vergleich einging.
Klar, hat man denn ein Klumpenrisiko von Flensburg bis nach Kempten...und dann müsste wohl auch das OLG Frankfurt als auch andere in vergleichbaren Fällen die Revision zwingend zulassen...
Nebenbei erwähnt, am OLG Nürnberg wurde letzte Woche in einem Fall mit der Konstellation "zwei Verträge - eine Belehrung" in der die Commerzbank Beklagte ist, Berufung eingelegt.
So eine Frage an die Spezialisten...
Meine Berufung vorm OLG wurde schriftlich mit Beschluss nach 522 zpo abgehlehnt.
Keine mündliche Verhandlung trotz Gegenteiliger Behauptungen.Obwohl ich Beweise habe und eingereicht hatte.Angeregte Zeugenbefragung zum Sachverhalt will das Gerichtvauch nicht.
Was kann ich mit diesem Urteil des BVerG tun? https://www.bverfg.de/SharedDocs/Ents...bvr087315.html
Kurz es verhält sich genau wie bei mir nur ist es keine Sparkasse.
Wir hatten genug BGH Urteile die keinen Interessieren obwohl diese mit unserem Fall klar passen.
Kein Muster verwendet, inhaltlich überarbeitet nicht deutlich genug...um es kurz zu fassen....
Das BVerfG würde Deine Verfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG als unzulässig verwerfen, wenn Du nicht vorher erfolglos NZB zum BGH erhoben hast (über einen BGH-Anwalt), denn Deine Beschwer liegt offenbar über 20 TEUR. Ob die NZB Aussicht auf Erfolg haben könnte, kann Dir am ehesten Dein Anwalt sagen.
Sorry da hast Du die Frage nicht verstanden.
Muss sich das OLG mit einer Anhörungsrüge und Rechtsbeugungsbeschwerde und Bezug auf dieses BVerG Urteil nochmal mit dem Fall ausführlich befassen?
Denn das hat es Nachweislich nicht getan.Keine Beweiswürdigung, keine BGH Urteile akzeptiert,keien mündliche Verhandlung,keine angeregte Zeugenbefragung !!!
Sonst droht eine Jahrelange Verzögerung bei eigentlich klarem Sachverhalt.
Unsere WRB von 06/2004
Keine Überschrift "Widerufsfolgen",Kündigung per Internet
Widerruf bei bereits ausbezahlten Darlehen
Habe ich das Darlehen vor Ablauf der Widerufsfrist bereits empfangen,so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben.
Ohne die Nennung der Rückzahlungsfrist von zwei Wochen. Die war aber im Muster geregelt.Andernfalls galt bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung die Widerufserklärung als nicht erfolgt.
Klar ins Muster eingegriffen !!!Die Beklagte beruft sich aber darauf das Sie alle Bedingungen nach §355 BGB erfüllt hat.
War klar geregelt im Bundesgesetzblatt vom 08.08.2002 und einschlägig da es überall auch Heute Rückzahlungsfristen gibt.
'Recht_so' (#19586) hat Ihre Frage völlig richtig beantwortet: Das Urteil des BVerfG nützt Ihnen nichts. Denn das Berufungsgericht wird sich mit Ihrer Sache nicht erneut befassen. Sie müssen zunächst zum BGH mit der NZB und danach können Sie, sollte der BGH die NZB abschlägig bescheiden, das BVerfG anrufen.
Das Gericht darf also allen ernstes mein Verfahren verschleppen und mich so mit weiteren Kosten belasten?
Obwohl es sich eine Rechtsbeugung begeht nach 339 und 198 gvg ?Untätigkeit gibts ja nicht mehr.
Das ist doch Vorsatz ?So eindeutig wie die Unterlagen sind und so offensichtlich die Beklagte Prozessbetrug begeht?Der Beweisbar ist hätte nur ein Richter jemals die Konditionenänderung gelesen?
Das Gericht darf also allen ernstes mein Verfahren verschleppen und mich so mit weiteren Kosten belasten?
Obwohl es sich eine Rechtsbeugung begeht nach 339 und 198 gvg ?Untätigkeit gibts ja nicht mehr.
Das ist doch Vorsatz ?So eindeutig wie die Unterlagen sind und so offensichtlich die Beklagte Prozessbetrug begeht?Der Beweisbar ist hätte nur ein Richter jemals die Konditionenänderung gelesen?
Das Gericht darf also allen ernstes mein Verfahren verschleppen und mich so mit weiteren Kosten belasten?
Obwohl es sich eine Rechtsbeugung begeht nach 339 und 198 gvg ?Untätigkeit gibts ja nicht mehr.
Das ist doch Vorsatz ?So eindeutig wie die Unterlagen sind und so offensichtlich die Beklagte Prozessbetrug begeht?Der Beweisbar ist hätte nur ein Richter jemals die Konditionenänderung gelesen?
Deine Belehrung dürfte schlicht und einfach korrekt sein. Auf das Muster kommt es nicht an, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen des BGB genügt. Ist das wirklich so schwer zu begreifen?
Die Verwendung des Musters führt zur Gesetzlichkeitsfiktion. Eine Fiktion greift per Definition nur dann, wenn eigentlich die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Sind sie aber erfüllt, was die Beklagte behauptet und was m.E. auch der Fall ist, kommt es auf das Muster nicht an. Lass dir das mal in Ruhe von deinem Anwalt erklären, dafür ist er da, oder besser noch: https://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_(Recht)
Wenn Sie der Auffassung sind, irgendjemand habe eine Straftat begangen (z. B. Rechtsbeugung oder Prozeßbetrug) ist die Staatsanwaltschaft der richtige Ansprechpartner für eine Strafanzeige.
Hallo zusammen. Habe eine Widerrufsbelehrung der Debeka aus Mai 2010. Sie betrifft Hausfinanzierung und enthält einen überflüssigen, aber wohl zulässigen Zusatz, hinsichtlich Finanzierte Geschäfte inclusive Belehrung bei Darlehensverträge über Finanzierung von Sachen. Die Belehrung orientiert sich vollständig am Muster. Am Ende "vergisst" die Belehrung der Debeka die Verwendung der Sätze: Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt".
Musterschutz? LG Koblenz meint, Musterschutz sei gegeben, da derartige Sätze völlig überflüssig seien. Bezogen auf den Fall stimmt dies wohl, aber derjenige, der eine überflüssige Belehrung verwendet sollte die doch vollständig (überflüssig) verwenden? Sind jemandem Urteile bekannt?
Warum ist die Belehrung deiner Auffassung nach überhaupt fehlerhaft? Das Muster 2009 bis 2010 war ja soweit ich weiß gerade nicht fehlerhaft, es dürfte auf die Gesetzlichkeitsfiktion (=Musterschutz) daher nicht ankommen.
Meine Belehrung Stammt aus 06.2004.
Somit gilt laut Bundesgesetzblatt vom 08.08.2002 das bis 07.12.2004 gültig war folgendes:
Wer Versteht das eigentlich nicht ?
1.Es fehlt eine Rückzahlungsfrist !!! So ist es nicht möglich einen Widerruf zu machen da mann das Geld entweder Sofort oder irgendwann zurückzahlen kann.
2.Überschrift Widerufsfolgen fehlt !!
3.Kündigung per Internet.(Was ein kleiner fehler ist)
4.Was das größte ist:
Widerruf bei bereits augezahlten Darlehen.Habe ich das Darlehen vor Ablauf der Widerufsfrist bereits empfangen, so kann ich mein Widerufsrecht dennoch ausüben.
Die Bank geht also davon aus das ich das Geld innerhalb der Widerrufsfrist erhalten haben kann und gewärt mir trotzdem ein Widerrufsrecht.
Das ist ebenfalls eine Inhaltliche Überarbeitung.
Seit 08.12.2004 wurde es um es anzugleichen an §286 BGB auf 30 Tage Rückzahlungsfrist geändert.
Mir ist sogar ein Urteil bekannt nachdem die Bank am 08.12.2004 einen Vertrag geschlossen hat und das Muster bis 07.12.2004 also 14 Tage Rückzahlungsfrist noch verwendet hat.
Der Kunde bekam Recht.
Diese Bank sugeriert den Richtern vor Gericht das Sie alle Pflichten nach §355 erfüllt hätten und Ihre WRB richtig sei.
Fakt ist das die Richter diese Angaben nicht nachprüfen müssen.Sie können nach §286 ZPO die Beweise frei würdigen.
Nur hat es bei uns keiner getan.
Wir haben sogar nach §139 ZPO bewiesen das die Beklagte nicht nach §138 ZPO vorträgt !!!
Konnten alles Widerlegen durch schriftliche Beweise.Wir es mit einreichen als Beweis vom Bundesgesetzblatt wiederlegt haben.
Ebenso genau dazu ergangene BGH Urteile mit Zitat und Tenor.
Angeregt Zeugenbefragungen wurden ignoriert.
Diese Bank hat bisher nur durch 4 Beschlüsse Recht bekommen.(Aktenzeichen liegen vor)
Ebenso wurden 16 Klagen durch Rücknahme beendet.(Az. bekannt)
Es gibt keine Urteile.Ein weiteres Verfahren ist mir dazu noch bekannt.
Das dürfte der 5te Beschluss sein des OLG München vom 06.06.2016 AZ. 5 U 4741/15
Wie diese Rücknahmen gelaufen sind will am besten keiner Wissen.Ich kenn die Vorgehensweise und Sie ist moralisch echt Verwerflich....
Insbesondere was danach passierte..
Roland Klaus von IG-Widerruf konnte es nicht Glauben hab mit im telefoniert....
Vorweg: Es gilt nicht der Maßstab der BGB-InfoVERORDNUNG sondern der Maßstab des Bürgerlichen GESETZbuches und damit § 355 BGB a.f. Du musst deinen Blick vom Muster nehmen, sonst verstehst du das alles nie. Das Muster spielt für dich KEINE Rolle, überhaupt keine, null, nada. Maßstab ist nur das BGB. In dem maßgeblichen § 355 Abs. 2 S. 1 steht:
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Absatz 1 Satz 2 lautet: Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Ich habe dir die wesentlichen Erfordernisse einmal unterstrichen.
Deine Belehrung
-ist deutlich gestaltet, soweit ersichtlich. Dass sie in dem Vertrag "untergehen" würde ist nicht erkennbar. Vorgaben zu Überschriften gibt es nicht.
-in Textform
-enthält Namen und Anschrift und
-einen deutlichen Hinweis auf den Fristbeginn (kein frühestens!)
-weist darauf hin, dass eine Begründung nicht erforderlich ist und
-dass die rechtzeitige Absendung genügt.
Mehr muss die Belehrung nicht enthalten, alles andere ist extra. Wenn das "extra" so viel ist, dass der wesentliche Inhalt dahinter zurücktritt oder aber wenn Zusätze falsch sind, kann eine Belehrung wegen fehlerhaft sein. Beides ist nicht ersichtlich.
1. Nicht erforderlich, s.o.
2. Nicht erforderlich, s.o.
3. Kein Fehler, Kündigung über Formularmaske im Internet ist Textform
4. Kein Fehler, inhaltliche Überarbeitung EGAL
Die Fehlerhaftigkeit einer Belehrung kann man im übrigen nicht Beweisen. Dem Beweis zugänglich sind nur Tatsachen, keine rechtlichen Würdigungen.
Hinweis Nr. 7 ist sehr wohl Einschlägig nur die Wenigsten kennen Ihn nichtmal die Richter am OLG München.
Und auch das Weglasen der Zwischenüberschriften ist ein Verstoß gegen die deutlichkeit...
Du willst es auch einfach nicht verstehen. Das Muster der Belehrung spielt keine Rolle. Es sind zwei Prüfungsschritte:
1. Ist die Belehrung fehlerhaft, weil sie gegen die Vorgaben des BGB (nicht des Musters bzw. der BGB-InfoVO!!!!!!) verstößt?
Wenn nein, keine weitere Prüfung, insbesondere kein Vergleich mit dem Muster (das ist bei dir nach Auffassung der Gerichte der Fall).
Ausschließlich wenn 1. ergibt, dass ein Fehler vorliegt, kommt man zu Schritt
2. Gilt die Gesetzlichkeitsfiktion, stimmt die Belehrung also mit dem Muster überein? Das tut sie in einem Fall ganz sicher nicht, spielt aber keine Rolle, weil Schritt 1 nicht genommen wurde.
Du (und vielleicht auch dein Anwalt) beschäftigst dich die ganze Zeit mit Schritt 2, ohne vorher Schritt 1 gemacht zu haben. Das ist schlicht falsch.