ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Es bleibt undurchsichtig. Tendiere aber dazu, dass die Feststellungsklage entweder nach Aufrechnung oder in Kombination mit einem konkreten Feststellungsantrag nach wie vor zulässig ist.
Der BGH hat ja noch mehr veröffentlicht heute mit Beschluss vom 14.03.2017 XI ZR 160/16 ein rechtsmissbrauchs Urteil des OLG Schleswig bestätigt. Kennt die irgendjemand LG Itzehoe, Entscheidung vom 07.07.2015 - 7 O 243/14, OLG Schleswig, Entscheidung vom 31.03.2016 - 5 U 188/15?
Mit Beschluss vom 07.03.2017 XI ZR 282/16 dann auch nocht ein OLG Celle Urteil bestätigt, das wohl auch nicht sonderlich positiv für den Darlehensnehmer gelaufen zu sein scheint.
- ein Feststeller und eine danach bezifferte Feststellungs- oder Leistungsklage zulässig
- eine reine Leistungsklage mit Bezifferung der Summe der bis WR gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. Nutzungsersatz ebenfalls jederzeit möglich
Die Gegenseite müsste dann wohl mit einer Widerklage reagieren und ihrerseits dann die Herausgabe der Darlehensvaluta zzgl. Wertersatz fordern.
Hier müsste man dann ein sofortiges Anerkenntnis bzgl. der dann unstrittigen Darlehensvaluta und beim Wertersatz bis zur unstrittigen Höhe, abgeben
1. Vorrang der Leistungsklage
-> diese judiziert dann auch inzident, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.
2. Aber Feststellung möglich, wenn damit der Zank vollständig judiziert wird.
-> dies setzt dann (auch) eine Aufrechnung / Bezifferung des Saldos voraus.
Hieraus folgt m.E., dass wir unsere Anträge nicht ändern (brauchen).
Wir werden weiterhin beantragen:
1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom xx.xx.xxxx mit der Darlehensnummer 1111111 keine Rechte (mehr) herleiten kann.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerseite an die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 11.11.2011 mit der Darlehensnummer 000111 über ursprünglich € 111.111,00 zum Stichtag 01.07.2016 aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs keinen über einen Betrag in Höhe von € 111.111,00 hinausgehenden Betrag zu zahlen hat.
[...]
Wenn die Beklagte (Hilfs-) Widerklage einreichen sollte, erkennen wir sofortig an.
Aber wie steht das mit dem Urteil XI ZR 467/15 vom 21.02.2017 in Beziehung? Hier wird doch gleich jede Feststellungsklage als unzulässig erklärt, oder verstehe ich das falsch?
Sollte ich meine Einzugsermächtigung fir die Einziehung der Darlehensraten wiederrufen oder ist das dann total problematisch, zum Beispiel wegen Schufa?
Nein eher kein Widerspruch zum Urteil XI ZR 467/15 vom 21.02.2017. Dort scheint es eher so gewesen zu sein, dass entweder nur ein allg. Feststellungsantrag ohne jede konkretisierung gestellt wurde oder wie viele vermuten, das Darlehen schlicht zwischen Berufung und Revision zurückgeführt wurde, so dass die Feststellungsklage ohnehin unzulässig gewesen wäre und auf Leistungsklage umgestellt werden müsste. Der BGH wird sicherlich die Gründe auch hier bald veröffentlichen. Viel Klarheit erwarte ich mir davon aber auch nicht.
Im Urteil vom 21.02.2017 hat der BGH die Feststellungsklage – weil isoliert / unbeziffert – für unzulässig erklärt, weil sie den Zank nicht (vollständig) beendet hätte.
Dass die Feststellungsklage unbeziffert gewesen ist, ergibt sich aus dem Urteil des OLG München aus der II. Instanz.
Ich denke auch, dass dem BGH um die Beendigung des Streites geht. Eine Feststellungsklage die den Streit nicht vollständig beendet sondern im gegenteil eine neue Leistungsklage erzeugt ist unzulässig. Übrigens ist das für den DN besser. Man muss nicht ein zweites Verfahren wie z.B in meinem Fall führen und die doppelte Kostenrisiko tragen. Die Anwaltschaft ist jetzt gezwungen sich mit den Modalitäten der Rückabwicklung zu beschäftigen und nachvollziehbare bezifferte Klagen einzureichen.
Weil Anwälte faul sind und im Verbraucherschutz Geld mit der Masse gemacht wird. Für die Berechnung musst du eine Excel-Tabelle ausfüllen und das überfordert viele der älteren Generation und kostet mit 10 Minuten pro Darlehen auch zu viel Zeit. Qualität interessiert ja sowieso niemanden, die RSV zahlt schließlich egal wie gut die Schriftsätze sind ...
P.S: Für 100 Euro schreibe ich dir die Tabelle, fülle sie aus und komme immer noch auf einen guten Stundenlohn.
Genau so eine Klage habe ich Anfang Januar vor den Pressemitteilungen noch eingereicht.
Ich müsste dann ja wohl, wenn prozessual möglich auf einer dieser Klagen umstellen:
- Eine Feststellungsklage unter Aufrechnung und Bezifferung des Saldos.
- Eine reine Leistungsklage mit Bezifferung der Summe der bis WR gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. Nutzungsersatz.
Eine Leistungsklage auf Herausgabe der Grundschuld Zug um Zug ist ja laut BGH nicht möglich und scheidet aus, da eine Anschlussfinanzierung benötigt wird.
Lässt sich die laufende Klage auf eine der folgenden Umstellen oder muss ich diese weil zu 99,9% nicht zulässig zurücknehmen und eine neue Klage einreichen?
Insbesondere bei den fehlerhaften Darlehen der ING Diba aus 2010 bis 2015 verweist die Bank derzeit sehr gerne auf den Ombudsmann. Nach unserer Erfahrung ist dort für den Verbraucher nichts zu gewinnen - im Gegenteil, er verliert meist nur wertvolle Zeit:
Was meinst du mit deutlich höhere Zinsen?
Also ich würde sowieso im März 2018 aus diesen Verträgen rauskommen - ich glaube , dass die Anschlußfinanzierung dann für 1,3 % trotzdem noch möglich ist.
Findest du das Vergleichsangebot akzeptabel?
Ich dachte so an 5k €, Angebot der Anschlußfinanzierung und sofortige Auflösung der Verträge...
Ist das zu hoch gegriffen? Der Streitwert beträgt ja schon mit einem Kredit 9k € ...
Hallo und frohe Ostern zusammen.
Gestern habe ich eine Einladung vom LG Münster bekommen.
Hätte ich jetzt nicht gedacht, dass die Sparkasse vor Gericht ziehen will.
Nun gut, mal schauen wie das weitergeht.
Für meine Anwältin das erste mal in Sachen Widerruf.
Aus dem BGH Urteil XI ZR 183/15 wird man doch entnehmen müssen, dass bei erfolgter Aufrechnung (möglich und erfolgt) eine Feststellungsklage zulässig ist. Ich würde zwar grundsätzlich auch beziffern, aber da wird es entgegen dem BGH eben auch schwierig (zeitabschnittsweise Berechnung etc):
"Eine Leistungsklage ist dem Kläger möglich. Dass eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche regelmäßig nicht zu einem Überschuss zu Gunsten des Klägers führt, steht der Leistungsklage entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn.16). Bis zur Aufrechnung hat der Kläger einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihm auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den er im Wege der Leistungsklage geltend machen kann."
Die Commerzbank hat in einem Verfahren von hünlein rechtsanwälten mit gerichtlichem Vergleich vom 07.03.2017 ihren Widerstand gegen die geführte Widerrufsklage der Darlehensnehmer aufgegeben.
Das in erster Instanz befasste LG Aschaffenburg, hatte die Klage der Kläger gerichtet auf Rückabwicklung noch abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem sodann in der Berufung zuständigen OLG Bamberg (Az. 8 U 109/16) äußerten sich die Richter nach Aussage von RA Klaus Hünlein allerdings gänzlich anders.
Daraufhin zeigte sich die Commerzbank sehr vergleichsbereit. Bevor ein Urteil des OLGs ergehen konnte, schloss die Commerzbank einen Vergleich mit den Klägern. Die Kosten für den Rechtsstreit trug dabei die Commerzbank. Der Vergleich viel auch im Übrigen entsprechend positiv für die Kläger aus. Die Commerzbank verzichtet sogar auf eine sonst oft übliche Stilschweigevereinbarung.
Die Widerrufsbelehrung enthielt dabei u.a. folgende Passage:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir,
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden.“
Sofern entsprechende Erfolgsaussichten bestehen, kann es daher auch bei einem zunächst abweisenden Urteil in Sachen Widerruf Sinn machen, in Berufung oder sogar Revision zu gehen.