Hat gestern auch in einer Sache gegen die DSL-Bank am OLG N eine Urteilsverkündung gegeben,
in der RA Kunzenbacher Klägervertreter ist.
Ich war damals in der Verhandlung dabei, der Vertrag kam dabei über Dr.Klein per Fernabsatz zustande und man sah wohl den einen Vertrag daher als wirksam widerrufen an.
Aus meinen Aufzeichnungen kann ich entnehmen:
- Verhandlung am OLG N am 06.02.2017, Az. 14 U 2066/15
- KV RA Kunzenbacher, Bielefeld, Unterbevollmächtigter RA Henning
- 2 Verträge aus 2008, Ausbezahlung Oktober 2008
- Vermittlung über Dr.Klein, Kontakt zu Vermittler nur über Email&Telefon
- Der Senat hatte folgendes zu Protokoll gegeben:
„Der Senat weißt darauf hin, dass der Darlehensvetrag mit der Nr. -021 wirksam widerrufen worden ist, wenn es sich um ein Fernabsatz-Geschäft gehandelt hat. Den Darlehensvertrag mit der Nr. -013 hält der Senat für entsprechend seinem Urteil v. 22.09.2016, 14 U 1257/15 (BGH XI ZR 546/16) nicht für wirksam widerrufen. Allerdings ist beim BGH eine NZB anhängig.
Der Senat weißt weiter darauf hin, daß der Klageantrag auf ein wirksamen Widerruf beider Darlehen basiert und daher wohl abzuweisen wird, wenn eines der Darlehen nicht wirksam widerrufen worden ist.
Eine Vermutung für von der Bank erzielten Nutzung besteht nur in Höhe von 2,5Prozentpunkten über Basiszinssatz.
Nach einem wirksamen Widerruf geleistete Ratenzahlungen sind nicht gemäß § 346 BGB, sondern gemäß § 812 BGB zurückzugewähren.
Insoweit könnte die genannte Vermutung nicht einschlägig sein.“