Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    unnützer Gestaltungshinweis Nummer 6
    Es gibt Fälle, in denen kein Fernabsatzvertrag vorliegt und die Bank dennoch den Gestaltungshinweis Nummer 6 verwendet:

    "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."

    Wir haben bisher hierzu immer gerügt, dass dieser - dann unzutreffende - Passus zu einer Verwirrung führt und damit gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt.

    Zitat Zitat von OLG Saarbrücken
    „ccc) Diese inhaltliche Überprüfung führt hier indessen zu dem Ergebnis, dass jedenfalls bei der vorliegend zu beurteilenden Finanzdienstleistung eine Aufnahme des Gestaltungshinweises Nr. 6 zur sachgerechten Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht nicht erforderlich war:

    aaaa) Die inhaltlichen Anforderungen an eine Belehrung über das Widerrufsrecht wurden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in § 1 Abs. 1 BGB-InfoV aF normiert. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Unternehmer über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe informieren, einschließlich der Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Diesen Anforderungen wird die konkrete Gestaltung gerecht. Eine gesonderte Information darüber, dass der Widerruf dazu führen könne, dass der Verbraucher die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müsse, war im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt schon deshalb nicht geboten, weil eine solche Information eher zur Verwirrung des Verbrauchers beigetragen hätte. Denn beim Ratenkreditvertrag kommt eine derartige Zahlungspflicht nicht in Betracht:

    bbbb) Die vertragliche Zahlungspflicht des Darlehensnehmers besteht bei Verträgen der vorliegenden Art allein darin, das empfangene Darlehen nebst Zinsen in der vertraglich vereinbarten Weise zurückzuzahlen. Mit Ausübung des wirksamen Widerrufs ist diese vertragliche Pflicht erloschen: Der Darlehensgeber ist nunmehr nach den Vorschriften des Rücktritts zur Rückzahlung der erhaltenen Raten, der Darlehensnehmer zur Rückzahlung der empfangenen Valuta verpflichtet. Bei dieser Sach- und Rechtslage fließen auch alle vor Ausübung des Widerrufs geleisteten Darlehensraten in die Rückabwicklung ein. Diese Rechtsfolge würde durch den Gestaltungshinweis Nr. 6 verschleiert, der den juristisch nicht geschulten Verbraucher zu der unzutreffenden Ansicht verleiten könnten, dass die bis zur Erklärung des Widerrufs geleisteten Darlehensraten einer Rückabwicklung entzogen seien.

    cccc) Vielmehr hat der Gestaltungshinweis Nr. 6 offensichtlich in Anlehnung an Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen Aufnahme in den Mustertext gefunden: Nach dieser Bestimmung, die mit dem Titel „Zahlung für eine vor Widerruf des Vertrages erbrachte Dienstleistung“ überschrieben ist, darf von einem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, lediglich die Zahlung für die vom Anbieter gemäß dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachte Dienstleistung verlangt werden. Bereits in ihrer Begrifflichkeit zielt diese Bestimmung auf solche „echte“ Dienstleistungen ab, die der Dienstverpflichtete über den vertraglichen Zeitraum wiederkehrend erbringt, wovon der Berechtigte zeitanteilig profitiert. Eine solche zeitanteilige Betrachtung ist im Fall des Ratenkredits nicht sachgerecht: Die Leistungspflicht des Kreditgebers aktualisiert sich nicht zeitanteilig während der Laufzeit des Kredits. Vielmehr erbringt der Kreditgeber seine vertragliche Hauptleistung mit der Auszahlung des Darlehens regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - in einer einzigen Leistungshandlung zu Beginn des Vertragsverhältnisses. In einer solchen Situation bleibt für eine zeitlich differenzierte Betrachtung der Widerrufsfolgen kein Raum.

    Daher zielt die Richtlinie 2002/65/EG in Art. 7 auf zeitanteilig wiederkehrend zu erbringende Dienstleistungen ab und bezweckt die Harmonisierung solcher Rechtssysteme, die den vertraglichen Erfüllungsanspruch für die vor der Zeit des Widerrufs tatsächlich erbrachten Finanzdienstleistungen dauerhaft bestehen lassen. Im Fall des Verbraucherdarlehens besteht dieser Harmonisierungsbedarf indessen nicht, da die Widerrufsfolgen bereits nach nationalem Recht den gesamten Leistungsaustausch erfassen. Dies berücksichtigend wurde die Beklagte auch ohne Aufnahme des Gestaltungshinweises Nr. 6 über die Rechtsfolgen des Widerrufs sachgerecht informiert.“

    (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2014, Az.: 4 U 120/13)
    Vielleicht kennt ja jemand noch weitere Urteile hierzu.

  3. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ Simon

    Ich habe nach dir eine Klage ebenfalls gegen die Sparkasse verloren

    Ich habe die Kammer gefragt, ob diese wisse, welcher Berufungssenat zuständig sei. Die Kammer meinte - allerdings ohne es zu 100 % zu wissen -, dass der Buchstabe S (Sparkasse) dem 13. Senat zugeordnet sei. Ich weiß es auch nicht zu 100 %, meine, mich aber auch daran zu erinnern, dass die Berufungen gegen Sparkassen bei uns bisher zum 13. Senat gewandert sind.

    (Die DSL Bank liegt nun beim 12. Senat.)

  4. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hobbyesel
    @ Simon

    Ich habe nach dir eine Klage ebenfalls gegen die Sparkasse verloren

    Ich habe die Kammer gefragt, ob diese wisse, welcher Berufungssenat zuständig sei. Die Kammer meinte - allerdings ohne es zu 100 % zu wissen -, dass der Buchstabe S (Sparkasse) dem 13. Senat zugeordnet sei. Ich weiß es auch nicht zu 100 %, meine, mich aber auch daran zu erinnern, dass die Berufungen gegen Sparkassen bei uns bisher zum 13. Senat gewandert sind.

    (Die DSL Bank liegt nun beim 12. Senat.)
    ja dort bin ich in der Berufung gegen die DSL. Hast du mit dem 12. bereits Erfahrungen gemacht, speziell gegen die DSL?

  5. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So läuft es inzwischen beim OLG Köln:

    https://www.widerruf-darlehen-anwalt...eln/#more-1505

  6. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Urteil ist mir bekannt. Mir geht es weniger um das Thema Verwirkung. Gibt es bereits Urteile vom 12. Senat gegen die DSL Bank?

  7. Avatar von Cuby
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sparkasse geht zum 13. - damit wäre für mich die Frage nach dem Vergleich geklärt - ich würde das Risiko erst noch zum BVerfG zu müssen nicht eingehen.
    Wir sind grade gegen die KSK dran und versuchen uns zu vergleichen, die Gegenseite hat aber kein Interesse.
    Bonn und Köln sind schlechte Pflaster für Widerruf.

  8. Avatar von Lumpi
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hobbyesel
    Es gibt Fälle, in denen kein Fernabsatzvertrag vorliegt und die Bank dennoch den Gestaltungshinweis Nummer 6 verwendet:

    "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."

    Wir haben bisher hierzu immer gerügt, dass dieser - dann unzutreffende - Passus zu einer Verwirrung führt und damit gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt.
    Hallo Hobbyesel.

    Ist der genannte Punkt nur dann einschlägig, wenn ein Präsenzgeschäft vorliegt? Schaut man sich die Begründung des OLG Saarbrücken an, könnte es aus meiner Sicht auf jeden "Ratenkreditvertrag" zutreffen; unabhängig vom Vorliegen eines Fernabsatzes oder Präsenzgeschäftes. Kannst du hierzu nochmal eine Erläuterung geben?

    Gruß
    Lumpi

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen, wie läuft es so? Ich habe ja wochenlang nichts mehr hier gelesen oder geschrieben und will auch direkt zum WRJ nichts äußern. Aber im Rahmen meiner Lektüre den Abgas-Skandal betreffend stieß ich auf folgenden Beschluss des OLG München, der mir (nach wie vor als Laie) evtl. vor allem für die Jura-Experten auch zum WRJ lesenswert erschien. Falls ich mich irre (sehr gut möglich ) und mit diesem off-topic "Beitrag" hier (kurz) gestört habe, bitte ich um Verzeihung. Und Euch allen weiterhin viel Erfolg!

    OLG München, 23.03.2017 - 3 U 4316/16

  10. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    1. Ich habe noch keine Impulse vom 12. Senat erhalten.

    Allerdings liegen Berufungen von mir auch schon seit fast zwei Jahren beim 13. Senat "brach". Es scheint am OLG alles ein wenig zu dauern ...

    2. Ich meine, die Entscheidung des OLG Saarbrücken bezieht sich nur auf Präsenzgeschäfte, da die Musterbelehrung ja bei Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes die Umsetzung des Gestaltungshinweises Nummer 6 vorschreibt.

    Ich finde aber auch. dass die Ausführung eigentlich auf jeden Ratenvertrag passen könnten.

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gestern wurde am OLG Nürnberg ein Fall gegen die LIGA-Bank Nürnberg verhandelt, 14 U 2211/15

    Erst-instanzlich unterlag sie am LG Regensburg, siehe Urteil

    https://hahn-rechtsanwaelte.de/sites...27.10.2015.pdf


    Dort wurde den Klägern noch ein NE in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basis zugesprochen sowie Schadensersatz, falls der Zins für einen Neuabschluss seit Widerruf steigen würde.


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    Der Senat stellte vorab fest, dass man keine Schadensersatzverpflichtung sehen könne.

    Man handelte dann eine um ca. 43.767Euro auf 595.000Euro reduzierte Restschuld aus und hielt im Vergleich fest, dass davon 42.000Euro Zinsrückerstattung und 1.767Euro Nutzungsersatz wäre und die Kläger die KapEst&Soli auf den Nutzungsersatz von 1.767Euro zu zahlen hätten.

    Streitwert wurde auf 437.500Euro festgesetzt, die (rechtsschutzversicherten) Kläger tragen 85% der Kosten, die Beklagte nur 15%.

  12. Avatar von vision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    neu bei test

    Hamburger Sparkasse AG (Haspa), Verträge von November 2007
    Ober­landes­gericht Hamburg, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 29.03.2017
    Aktenzeichen: 13 U 112/15
    Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Achim Tiffe, Juest + Oprecht, Hamburg
    Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, nach der die Frist für den Widerruf frühestens bei Erhalt der Widerrufs­belehrung beginnt. Die Kreditnehmer lösten die Verträge wegen des Verkaufs der Immobilie vorzeitig ab. Die von der Haspa geforderte Vorfälligkeits­entschädigung in Höhe von rund 27 000 Euro zahlten sie unter Vorbehalt. Später widerriefen Sie den Vertrag und forderten Rück­zahlung des Geldes. Obwohl Belehrungen, wie sie die Haspa für diese Verträge verwendet hat, bundes­weit fast durch­gängig als falsch beur­teilt werden, weigerte sich die Haspa, den Widerruf zu akzeptieren. Erst als die Richter des 13. Senats beim Ober­landes­gericht in der mündlichen Verhand­lung entgegen ihrer bisherigen Recht­sprechung klar­stellten, dass die Belehrung eindeutig fehler­haft ist und das Widerrufs­recht auch nicht verwirkt ist, lenkte die Sparkasse ein und erkannte die Pflicht zur Erstattung der Vorfälligkeits­entschädigung an. Details zum Fall auf der Homepage der Klägeranwälte.
    [neu 03.04.2017]

    Interna­tionales Bank­haus Bodensee (IBB), Vertrag vom 26.08./04.09.2008
    Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 16.02.2017
    Aktenzeichen 2 O 44/16 (nicht rechts­kräftig)
    Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
    Besonderheit: Die Widerrufs­belehrung war so formuliert, dass bei den Kreditnehmern der Eindruck entstehen konnte, dass die Frist für den Widerruf schon mit Zugang der Vertrags­unterlagen unabhängig von der Vertrag­erklärung der Kreditnehmer beginnt. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag sich durch den Widerruf der Kläger in ein Rück­gewähr­schuld­verhältnis umge­wandelt hat. Für unzu­lässig hielt das Gericht allerdings den Antrag fest­zustellen, dass die Kläger zu Ende März 2016 höchs­tens noch einen bestimmten Betrag an die Bank zu zahlen haben. Ebenso sei unzu­lässig, die Fest­stellung zu beantragen, dass der Bank kein Anspruch auf Heraus­gabe von Nutzungen für die Zeit ab Zugang des Widerrufs mehr zusteht. Berufung ist einge­legt.
    [neu 23.03.2017]

    Interna­tionales Bank­haus Bodensee (IBB), Vertrag von 2008
    Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 16.02.2017
    Aktenzeichen 2 O 96/16 (nicht rechts­kräftig)
    Kläger­vertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
    Besonderheit: Der Fall lag parallel zu Interna­tionales Bank­haus Bodensee (IBB), Vertrag vom 26.08./04.09.2008, siehe oben. Die Urteils­begründung ist wort­gleich. Auch in diesem Verfahren ist Berufung einge­legt.
    [neu 23.03.2017]

    Landes­bank Baden-Württem­berg LBBW, Vertrag vom 04.11.2004
    Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 16.03.2017
    Aktenzeichen: 2 O 256/16 (nicht rechts­kräftig)
    Kläger­vertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
    Besonderheit: Der Richter hat offen­bar inzwischen so viele Fälle der Bank­kontakt AG bearbeitet, dass er noch in der mündlichen Verhand­lung sein Urteil verkündete. Er erkennt die Berechnung voll­ständig an und verurteilte die Bank wie beantragt.
    [neu 31.03.2017]

    Sparkasse Unstrut-Hainich, Vertrag vom 20.01.2004 und Anschluss­finanzierung von 2014
    Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
    Besonderheit: Die Sparkasse zahlt Nutzungs­ersatz in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz und verzichtet auf eine Vorfälligkeits­entschädigung.
    [neu 03.04.2017]
    Sparkasse Unstrut-Hainich, Vertrag vom 19.12.2005 und Anschluss­finanzierung von 2015
    Verbraucher­vertreter: Decker & Böse Rechtsanwälte, Köln
    Besonderheit: Die Sparkasse zahlt Nutzungs­ersatz in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszins­satz und verzichtet auf eine Vorfälligkeits­entschädigung.
    [neu 03.04.2017]

  13. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Gestern wurde am OLG Nürnberg ein Fall gegen die LIGA-Bank Nürnberg verhandelt, 14 U 2211/15

    Man handelte dann eine um ca. 43.767Euro auf 595.000Euro reduzierte Restschuld aus...
    Streitwert wurde auf 437.500Euro festgesetzt, die (rechtsschutzversicherten) Kläger tragen 85% der Kosten, die Beklagte nur 15%.
    Besten Dank, dass du uns wieder über ein Berufungsverfahren mit Vergleich berichten konntest, das ansonsten vermutlich nie das Licht der Öffentlichkeit erblickt hätte.

    Erneut ein Verfahren bei dem die Kläger ohne RSV ein beachtliches Minus eingefahren hätten: Kosten für die Kläger ca. 65.000€ x 85% = 55.250€

    Ist für dich ersichtlich geworden, warum das Gericht die Kostenquote mit 85:15 zu Lasten der Kläger festgelegt hat? Belief sich die ursprüngliche Forderung der Kläger inklusive Schadenersatz auf 291.780 €?

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Harley,


    die Kostenquote war ein Angebot des KV an die Beklagte. Damit die ihre Streitkasse schonen kann.

    Ursprünglich hatte man ja B+5pp gefordert, wäre also allein da wohl in einer Quote um 50% runter gefallen.

  15. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Reduzierung der NZE von 5 % auf 2,5 % | Kosten

    Hallo Zusammen.

    Wir haben auch noch ein paar "alte" Klagen, in denen wir zunächst 5 %-Punkte ausgerechnet und beantragt haben ... und nun auch 2,5 %-Punkte über EZB herunter reduzieren mussten / müssen.

    Zunächst habe ich den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Dies hat aber beispielsweise das LG Bonn - wie zu erwarten - wenig beeindruckt. Es führt hierzu aus, dass eine Änderung der Rechtsprechung kein erledigendes Ereignis sein kann. ... naja ... ich habe das Urteil des BGH vom 28.10.2014 (Bearbeitungsgebühren) dagegen gehalten. Hat jetzt aber nicht so "gerockt".

    Mittlerweile lasse ich einfach feststellen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits - sofern das Gericht die Differenz zwischen 5 % und 2,5 % nach § 4 ZPO in die Quote einpreisst - in Höhe dieser Differenz zu tragen hat. Da die Bank zur Auskunft über die Fruchtziehung verpflichtet ist, muss sie die Folgen der Pflichtverletzung m.E. auch tragen.

    Ein valides Urteil hierzu steht aber noch aus.

  16. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Warum der Widerruf eines Forward-Darlehens bei der ING Diba besonders hohe Ersparnisse verspricht:

    Widerrufsjoker: Noch mehr Ärger für die ING Diba

  17. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bei mir gibt es eine zweite mündliche Verhandlung am 24.05.2017 vor dem LG Saarbrücken. Mal sehen was dabei rauskommt.
    Es geht um viele Themen:
    a) Institutsspezifischer Zinssatz.
    b) Abzug der gesamten Rate bei der Ermittlung der tatsächlich überlassenen Darlehensvaluta.
    c) Verzinsung nach dem Widerruf.
    d) Kapitalertragssteuer
    e) NWE bei KFW-Krediten

  18. Avatar von galopperfan
    galopperfan ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von TCMuenchen
    Hallo zusammen,

    ein kurzes Update zum Hinweisbeschluss des 17. Senats des OLG Frankfurt 17 U 199/15 vom 04.04.2016.

    Der 17. Senat hat auf die massiven Einwendungen gegen den Hinweisbeschluss doch noch eine mündliche Verhandlung für Oktober 2016 angesetzt.
    Wörtlich heißt es in der Verfügung "....ist der Senat nach nochmaliger Beratung der Ansicht, dass die Sache nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll".

    Vielleicht ist das noch eine Chance.
    Hallo,
    ich verfolge dieses Thread schon länger, habe mich aber heute erst angemeldet. Da ich aktuell einen Widerruf gegen die "Basketballer" laufen habe, bin ich bei meiner Recherche heute erstmals auf den o.g. Hinweisbeschluss gestoßen, beim dem sich mir als Laien die Haare sträuben. Da User TCMuenchen scheinbar hier nicht mehr aktiv ist, habe ich selbst einmal recherchiert und Folgendes herausgefunden:
    In einem anderen Widerrufsverfahren (Urt. v. 07.09.2016, Az.: 17 U 46/16) heißt es wörtlich: "...Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 04.04.2016 - 17 U 199/15 etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest..." Dabei geht es allerdings nur um die Tatsache, dass "der Widerruf auch nach Rückführung und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich sei."
    Mir ging es aber um die Widerrufsbelehrung, bei der der Senat im Hinweisbeschluss doch tatsächlich die Meinung vertreten hatte, dass der Verbraucher den Fristbeginn unter Einbeziehung der üblichen Postlaufzeit per "Schätzung" ermitteln könnte. Gem. User TCMuenchen soll es ja im Oktober eine mündliche Verhandlung gegeben haben. Deshalb habe ich mich heute an das OLG gewandt und einmal nachgehakt: Das Verfahren ist durch einen Vergleich beendet worden... ;-)
    Schöne Grüße,
    Chris

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    neues bei test.de

    Schön, dass der "unzumutbare Nachteil" sich auch langsam bei den Gerichten rumgesprochen hat...

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  20. Avatar von widerrufsjoker
    widerrufsjoker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier findet Ihr einen Bericht zum Thema "Aufsichtsbehörde"
    Er enthält letztendlich nicht Neues, aber ich konnte die beiden dort zitierten Urlteile vom OLG Frankfurt (23 U 12/16) und OLG Karlsruhe (17 U 204/15) nicht finden.
    Kennt diese hier jemand? Enthalten die interessante Neuigkeiten darüber ob die Angabe der Aufsichtsbehörde im ESM ausreichend ist und ob ein im Vetrag als Anlage benanntes ESM zum Vertragsinhalt wird?

  21. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von widerrufsjoker
    Hier findet Ihr einen Bericht zum Thema "Aufsichtsbehörde"
    Er enthält letztendlich nicht Neues, aber ich konnte die beiden dort zitierten Urlteile vom OLG Frankfurt (23 U 12/16) und OLG Karlsruhe (17 U 204/15) nicht finden.
    Kennt diese hier jemand? Enthalten die interessante Neuigkeiten darüber ob die Angabe der Aufsichtsbehörde im ESM ausreichend ist und ob ein im Vetrag als Anlage benanntes ESM zum Vertragsinhalt wird?
    Frankfurt ist auch bei mir Fehlanzeige. Das Urteil aus Karlsruhe gibt's hier: https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...ht=bw&nr=22053

    Sieht auf den ersten Blick vielversprechend aus, mal schauen, was weitere Blicke zu Tage fördern...:-)

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