Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von lelo44
    Vor längere Zeit schon schrieb ich mal: Wenn ein Darlehensvermittler beteiligt war und der Bank dies nachweislich bekannt ist, aber der Vermittler von der Bank nicht im Darlehensvertrag genannt wird, müsste dies gem. Art. 247 EGBGB § 13 i. V. m. § 9 meiner Auffassung nach ebenfalls eine fehlende Pflichtangabe sein, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Meinungen hierzu? Oder lege ich den Gesetzestext "zu streng" aus?





    Zitat Zitat von sebkoch
    § 9 Abweichende Mitteilungspflichten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    (1) 1Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. 2Die vorvertragliche Information muss auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss. 3Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten.

    Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Darlehensvermittler jedenfalls beim Immobiliardarlehen keine Pflichtangabe, § 3 Abs. Nr 13 ist zwingend nicht § 13.
    Nachdem ein Kollege das nochmal aufgegriffen hat, habe ich mal in die Regierungsbegründung geschaut und die Ausführungen dort widersprechen meiner Auffassung, allerdings auch mE klar dem Gesetzeswortlaut.

    aus der Regierungsbegründung BTDrucks 16/11643, 130:
    "Zu § 9 (Immobiliardarlehensverträge),

    § 9 regelt die Pflichtangaben in der vorvertraglichen Information für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge. Absatz 1 enthält von den §§ 3 bis 8 und 13 abweichende Angaben für grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge. § 9 steht im Kontext mit § 2. Der Darlehensnehmer soll über die Angaben unterrichtet werden, die kumulativ sowohl im Europäischen Standardisierten Merkblatt als auch in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegeben werden. Entsprechend dieser Schnittmenge ist nach § 9 zu unterrichten über:
    Name und Anschrift des Darlehensgebers sowie gegebenenfalls eines Darlehensvermittlers (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 13, entspricht Punkt 1 des Merkblatts),"

    Ich sehe das klar im Widerspruch zum Wortlaut, aber auch der Palandt hat das so übernommen.

  3. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interpretationsfähig, aber ich sehe es nicht ganz so im Widerspruch. Der § 13 definiert lediglich den Umfang der Pflichtangaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB und damit eine Pflichtangabe, die auch nach § 9 Abs. 1 EGBGB im Immobiliardarlehensvertrag enthalten sein muss. Der § 13 macht keinen eigenständigen neuen Punkt unter der Überschrift "Pflichtinformationen" auf. Es dürfte sich immer um einen Fehler nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 13 Abs. 1 EGBGB handeln.

    Bei den Pflichtinfos wird es noch viel Interpretationsbedarf durch den BGH geben. Die schlauen Banken werden nur das zum BGH kommen lassen, was safe ist, bleibt es mal wieder an den Sparkassen...

  4. Avatar von vision
    vision ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    neu bei test:

    Sparda-Bank Hannover eG, Vertrag vom 22./27.05.2003
    Land­gericht Bremen, Urteil vom 17.02.2017
    Aktenzeichen: 2 O 1361/14
    Kläger­vertreter: Kanzlei Kaufmann, Bremen
    Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit anerkannt falscher Belehrung, wonach die Widerrufs­frist frühestens mit Erhalt der Widerrufs­belehrung beginnt. Das Land­gericht verurteilte die Bank auch dazu, die vorgericht­lichen Rechts­anwalts­kosten des Klägers auszugleichen. Die fehler­hafte Widerrufs­belehrung und die Ablehnung der Rück­abwick­lung auf den Widerruf des Klägers hin stelle eine neben­vertragliche Pflicht­verletzung dar. Mit Erfüllung dieser Neben­pflicht sei die Bank in Verzug geraten. Der Bank­kunde durfte darauf­hin auf Kosten der Bank einen Rechts­anwalt beauftragen. Rechts­anwalt Malte Daniel Günther von der Kanzlei Kauf­mann hält das richtig; er hofft, die Argumentation setzt sich durch.
    [neu 23.03.2017]

  5. Avatar von widerrufsjoker
    widerrufsjoker ist offline

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    Blinzeln AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Weidenteich
    Ich bin kein Anwalt oder ähnliches... versuche trotzdem mal.
    Die Aufsichtsbehörde steht nur im ESM!
    Vertrag mit R V Lebensversicherung AG!

    Den Prozess haben wir am LG verloren. Berufung ist aber eingelegt.
    Zitat Zitat von widerrufsjoker
    Anwalt bin ich leider auch nicht
    Sehe ich das richtig, dass du eine ähnliche Vertragskonstellation hast wie ich - Darlehensgeber ist Versicherung, vertreten duch VoBa? Wird das ESM bei dir irgendwo im Vertrag namentlich erwähnt oder gibt es nur einen Passus, dass dir die "Vorvertraglichen Informationen" ausgehändigt wurden?
    Wann war deine Verhandlung? War da das BGH Urteil schon bekannt? wurde das Thema "Aufsichtsbehörde, bzw. Plichtangaben" verhandelt? Ist dein Vertrag jünger als 06/2010? Warum habt ihr beim LG verloren? Wurde das Urteil veröffentlicht?
    Weidenteich war so nett und hat mich seinen Vertrag (07/2010) und das Urteil (1 O 267/16) einsehen lassen.
    Es handelt sich bei seinem Vertrag um exakt das selbe Formular für Darlehensverträge der R+V (05-GPC) wie bei mir. Im Vertrag ist das ESM unter Punkt 22 und 28 als Anlage zum Vertrag betitelt.
    Seine Verhandlung vor dem LG Wiesbaden war am 04.01.2017, also zu einem Zeitpunkt nach der Pressemitteilung des BGH vom 22.11.2016.

    Er hat den Prozess vor dem LG verloren, weil dieses den Inhalt des ESM als Vertragsinhalt betrachtet, wenn dieses im Vertrag als Anlage geführt wird. Außerdem behauptet das LG entgegen der Auslegung des BGH, dass eine zusätzlich aufgeführte aber nicht erforderliche Pflichtangabe in der WRI im Vertragstext nicht erbracht werden muss. Das halte ich für ziemlich skandalös und unmissverständlich genau entgegengesetzt zur BGH Auffassung.
    Die Klägerseite hat Berufung eingelegt.
    Jetzt wird es spannend wie weit sich die deutsche Justiz verbiegen muss um glaubwürdig zu bleiben. Der BGH sieht die Angabe der Pflichtangaben im Vertrag als zwingend erforderlich an und sieht das durch die alleinige Existenz des ESM beim Darlehensnehmer als nicht erfüllt an (Fall beim BGH mit Sparkasse wo ESM auch vorlag). Das LG Wiesbaden sieht die Angabe von Pflichtangaben im Vertrag als nicht erforderlich an und sieht den Inhalt eines ESM, das Als Anlage zum Vertrag benannt ist, als Vertragsinhalt und die "privatautonome" Pflichtangabe Aufsichtsbehörde somit als erbracht an.

    Hier der Text in Auszügen aus dem Urteil, mit der Bitte um Meinungen:

    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    2. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, dass die Angabe der Aufsichtsbehörde nach Artikel 247 §9 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung nicht erforderlich war, da es sich streitgegenständlich unstreitig um einen Verbraucherdarlehensvertag nach § 503 BGB a. F. handelte. Die trotzdem erfolgte Erwähnung der Aufsichtsbehörde macht die Widerrufsbelehrung jedoch nicht fehlerhaft. Denn den Parteien steht es aufgrund der Privatautonomie frei, das gesetzlich bestehende Widerrufsrecht dahingehend zu erweitern, dass auch die Angaben der Aufsichtsbehörde Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist. Insoweit handelt es sich dann nicht um ein gesetzliches Widerrufsrecht, sondern um ein privatautonom vereinbartes. Dies führt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung aufgrund einer sog. verwirrenden Belehrung. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Pflichtangaben nur beispielweise genannt sind und daher Raum für eine privatautonome Erweiterung gegeben ist.
    3. Aus vorgenannten Gründen ergibt sich, dass die Aufsichtsbehörde in dem streitgegenständlichen Vertrag nicht genannt sin muss, wie es ausdrücklich in dem anwendbaren Artikel $ 9 EGBGB heißt. Soweit die Parteien privatautonom den Beginn der Widerrufsfrist auch an die Angabe der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde geknüpft haben, ist es entgegen der Auffassung der Kläger keine zwingende Voraussetzung, dass die Aufsichtsbehörde in dem Darlehensvertrag selbst genannt ist. Hinzu kommt, dass die Aufsichtsbehörde unstreitig in dem ESM enthalten war, das als Anlage dem Darlehensvertrag nach Ziffern 22 und 28 des Darlehensvertrags und damit als dessen Bestandteil beigefügt war. In diesem ESM war die Aufsichtsbehörde der Beklagten benannt, so dass auch diese privatautonome Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist erfüllt war.
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Macht die Bezeichnung "Widerrufsinformation" vs. "Widerrufsbelehrung" juristisch eigentlich einen Unterschied? Das LG Wiesbaden scheint es jedenfalls nicht so genau zu nehmen...

    Wenn der Inhalt des ESM Vertragsinhalt ist, müssen dann sämtliche Angaben im ESM und Vertrag zusammenpassen? In meinem ESM steht z.B. unter
    "Zeitzraum, für den der Darlehensgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist": Diese Informationen gelten vom 09.09.2010 bis 19.09.2010.
    Der Vertrag wurde jedoch erst im Oktober von der Bank und mir unterzeichnet. Dann unterstelle ich jetzt mal, dass die Angabe der Aufsichtsbehörde zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht mehr verbindlich war.

  6. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @wrj


    setz doch bitte die Zitate aus dem Urteil in Anführungsstrichen und mach sie kursiv....vielleicht rückst Du sie noch ein... oder machst es mit [quote]

  7. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von widerrufsjoker
    [...]
    Wenn der Inhalt des ESM Vertragsinhalt ist, müssen dann sämtliche Angaben im ESM und Vertrag zusammenpassen? In meinem ESM steht z.B. unter
    "Zeitzraum, für den der Darlehensgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist": Diese Informationen gelten vom 09.09.2010 bis 19.09.2010.
    Der Vertrag wurde jedoch erst im Oktober von der Bank und mir unterzeichnet. Dann unterstelle ich jetzt mal, dass die Angabe der Aufsichtsbehörde zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht mehr verbindlich war.
    Die Angaben im ESM und im Vertrag sollten natürlich schon identisch sein, was die Pflichtangaben, z.B. Beginn der Widerrufsfrist, betrifft. Sonst wäre dies ja verwirrend und ein weiterer Angriffspunkt.

    Was mir hier jedoch als erstes aufgefallen ist: Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot wurde vermutl. am 09.09.2010 erstellt. Aber erst im Oktober wurde der Vertrag mit Unterzeichnung geschlossen. Da liegen rund 3 Wochen dazwischen. Hat sich die Bank wirklich so lange an das Angebot gebunden oder wurde diesbezüglich nichts festgehalten? Üblich sind ja m.M. eher kurze Fristen zwischen 10-14 Tagen. Wurde das Angebot nämlich erst danach angenommen, hätte eine neue Widerrufsbelehrung erteilt werden müssen, weil gem. § 150 Abs. 1 BGB die (verspätete) Annahme ein neues Angebot darstellt. Zumindest ein Urteil hierzu habe ich gefunden (bei test.de):
    DKB Deutsche Kredit*bank AG, Kredit*vertrag vom 28.12.2003
    Land*gericht Dresden, Urteil vom 24.09.2015 (nicht rechts*kräftig)
    Aktenzeichen: 9 O 386/15
    Kläger*vertreterin: Rechtsanwältin Cornelia Florkowski, Garbsen/Dresden
    Besonderheit: Die Kläger hatten das Darlehens*angebot der DKB erst nach Ablauf der Annahme*frist angenommen. Das Gericht stellte fest, dass der Darlehens*vertrag damit form*unwirk*sam zustande gekommen ist und die Kläger nach Auszahlung des Darlehens nochmals über ihr Widerrufs*recht hätten belehrt werden müssen. Eine im Rahmen einer Prolongation im Jahr 2007 erteilte Widerrufs*belehrung hielt das Gericht nicht für ausreichend, da sich diese nicht auf den Ursprungs*vertrag bezogen hat. Auch eine vorzeitige Konditions*anpassung im Jahr 2010 führte nicht zu einer Verwirkung des Widerrufs*recht, da es sich um einen noch laufenden Darlehens*vertrag gehandelt hat. Es wurde weiter ausdrück*lich fest*gestellt, dass die Kläger nach Eingang ihres Widerrufes keine weiteren Ratenzah*lungen schulden.

  8. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von lelo44
    Was mir hier jedoch als erstes aufgefallen ist: Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot wurde vermutl. am 09.09.2010 erstellt. Aber erst im Oktober wurde der Vertrag mit Unterzeichnung geschlossen. Da liegen rund 3 Wochen dazwischen. Hat sich die Bank wirklich so lange an das Angebot gebunden oder wurde diesbezüglich nichts festgehalten? Üblich sind ja m.M. eher kurze Fristen zwischen 10-14 Tagen. Wurde das Angebot nämlich erst danach angenommen, hätte eine neue Widerrufsbelehrung erteilt werden müssen, weil gem. § 150 Abs. 1 BGB die (verspätete) Annahme ein neues Angebot darstellt. Zumindest ein Urteil hierzu habe ich gefunden (bei test.de):
    Danke für den Hinweis, das wäre sicher noch interessant gewesen. Ich muss aber leider gestehen, dass mir ein Flüchtigkeitsfehler in meinen eigenen Angaben unterlaufen ist. Das Vertragsangebot galt vom 09.09.2010 bis zum 19.09.2010. Ich selbst habe den Vertrag am 13.09.2010 unterschrieben. Es war nur die Bank, die den Vertrag erst deutlich später am 05.10.2010 unterschrieben hat.

  9. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nachdem der BGH entschieden hat, Feststellungsklagen seien unzulässig, stellt sich ja bekanntlich die Frage, welche Zahlungsanträge sinnvollerweise noch gestellt werden können bzw. müssen. Erwartungsgemäß gibt es hier neuen Ärger mit den Rechtsschutzversicherern.
    Nach meiner Erfahrung werden die Deckungszusagen für eine Leistungsklage auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten erteilt, aber nicht für den Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten.

    Was haltet ihr davon, wenn die Rechtsschutzversicherung für den Antrag auf Freigabe der Sicherheiten bzw. Erteilung einer Löschungsbewilligung Deckung erteilt, soweit diese Antrag

    "als unechter Hilfsantrag"

    gestellt wird ?

    Ein unechter Hilfsantrag kann meines Erachtens doch sinnvollerweise nur gestellt werden, wenn es sich bei dem Hauptantrag um einen Feststellungsantrag handelt.
    Über einen unechten Hilfsantrag soll ja nur entschieden werden, wenn dem Hauptantrag stattgegeben wird. Ist aber der Hauptantrag der Leistungsantrag auf Rückzahlung der Raten stellt sich die Frage, was mit dem Hilfsantrag zu geschehen hat, wenn bspw. dem Hauptantrag -z. B. wegen fehlerhafter Berechnung-nur teilweise stattgegeben wird.

    Was meint Ihr?

    p.s.: Hintergrund der Vorgehensweise der Rechtschutzversicherung dürfte sein, dass nach allgemeiner Regelung der unechten Hilfsantrag den Streitwert nur erhöht, wenn über Ihnen eine Entscheidung ergeht. Wie das im Falle eines Vergleiches zu bewerten ist, ist wohl streitig.

    Wj

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ...was ich gestern so am OLG N raushören konnte, hält man wohl nur einen reinen Feststellungsantrag ohne weiter Bezifferung für unzulässig.

    Gleichwohl man aber erst die Begründung des BGH abwarten müsse...

  11. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zur Frage der Urkunde | Pflichtangaben nach § 492 II BGB


    1. Der BGH hat ausgeführt, dass Pflichtangaben sich innerhalb der Vertragsurkunde befinden müssen.

    „3. Gleichwohl lief die Widerrufsfrist, was das Berufungsgericht übersehen hat, im August 2010 nicht an mit der Folge, dass die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch im August 2013 widerrufen konnten. Denn die Beklagte hat die Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.“

    (BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15)
    MüKo führt aus:

    „Hinsichtlich der Verbraucherdarlehensverträge folgt aus dem Vollständigkeitserfordernis des § 126, dass eine Reihe der Pflichtangaben iSd § 492 Abs. 2 schon mit Rücksicht auf § 492 Abs. 1 S. 1 in die Urkunde aufzunehmen ist.“

    (MüKoBGB/Schürnbrand BGB § 492 Rn. 18)
    2. Es stellt sich also die Frage, ob eine Bezugnahme von AGBs oder anderen Klauseln – die selbstredend Teil der Vertragsregularien werden können – auch (gleichzeitig) Teil der Vertragsurkunde sind.

    Allgemein hat der BGH hierzu schon einmal ausgeführt:

    „Dem generellen Schriftformerfordernis des § 126 BGB ist nach alledem bei einer mehrere Blätter umfassenden und am Ende des Texts unterzeichneten Urkunde nicht nur dann genügt, wenn die einzelnen Blätter körperlich fest miteinander verbunden sind, sondern auch dann, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text zu rechnen sind. Diese Merkmale sind – vom Sonderfall des Austauschs einzelner Blätter abgesehen – regelmäßig verläßlicher als eine feste, aber unschwer wieder zu lösende körperliche Verbindung, der zudem nicht anzusehen ist, wer sie vorgenommen hat und wann.“

    (BGH, Urteil vom 24.09.1997, Az.: XII ZR 234/95)
    Der Beck´sche Großkommentar führt aus:

    „Die Pflichtangaben des Abs. 2 haben unabhängig hiervon in verschriftlichter Form zu erfolgen und sind zumindest von dem Darlehensnehmer in der in § 126 benannten Weise zu unterzeichnen.

    (BeckOGK/Knops BGB § 492 Rn. 10)
    3. Hieraus folgt nach meiner Auffassung, dass eine bloße Verweisung wie etwa

    „Die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags.“
    keine materiell-rechtliche Aussage darüber trifft, ob dieser Annex auch Teil der Vertragsurkunde ist.

    4. Denn:

    Die Unterschrift wiederum haben Abschlusscharakter. Daher fordert der BGH für die wirksame Einbeziehung einer Anlage auch zumindest eine Paraphierung (BGH, Urteil vom 29.09.1999, Az.: XII 313/98; BGH, Beschluss vom 29.09.1999, Az.: XII ZR 119/97).
    Und die gibt es regelmäßig nicht.

    5. a.A. mit ketzerischer Begründung

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017, Az.: 17 U 204/15, Rn. 37f. (juris).

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    aA auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2017, 23 U 12/16.

    nachdem die Pflichtangaben jedenfalls bei körperlicher Verbindung der AGB mit der Vertragsurkunde (Ein-Urkunden-Modell, BGH NJW 2016, 1881) auch in AGB genannt werden könnten.

  13. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mal grundsätzlich, musste denn bei den betreffenden Banken das ESM unterzeichnet werden? Wenn dort die Pflichtangaben getätgt worden sind, das ESM aber nicht unterzeichnet werden musste (wie es derzeit bei einigen Banken der Fall ist), dann kann die Bank ja garnachweisen, dass das ESM überhaupt ausgehändigt wurde. Oder musste durch den Kunden auf einer Kundenerklärung (wie es derzeit bei einigen Banken der Fall ist) der Erhalt des ESM separat bestätigt werden?

  14. Avatar von widerrufsjoker
    widerrufsjoker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ Hobbyesel:
    Vielen Dank für diese hilfreichen Informationen zum Thema Aufsichtsbehörde/Pflichtangaben.

    Zusammenfassend habe ich für mich daraus folgende Schlüsse gezogen:

    • Der BGH stellt eindeutig fest, dass Pflichtangaben im Vertrag stehen müssen. “Im Vertrag“ kann aber auch bedeuten in den AGBs sofern diese entweder direkt im Vertrag stehen oder im Vertrag auf diese Bezug genommen wird und der Darlehensnehmer diese erhalten und das mit Abgabe seiner Unterschrift unter dem Vertrag bestätigt und dadurch auch akzeptiert.
    • Dass AGBs auf diese Weise Vertragsbestandteil werden könne ist rechtlich definiert (§ 305 Abs. 2 BGB).
      Dass vorvertragliche Informationen bzw. das ESM durch körperliches Verbinden mit dem Vertrag (z.B. Tackern) und durch Erwähnung als Anlage im Vertragstext dadurch zum Vertragsinhalt werden ist so wie ich es interpretiere hingegen nicht gesetzlich geregelt.

    Stellt sich die Frage, ob der BGH das auch so sehen wird. Dass das bloße Vorliegen eines ESM nicht genügt um darin die Pflichtangaben zu leisten ist ja durch das Urteil vom 22.11.2016 bereits vom BGH bestätigt. Ein ESM muss laut EGBGB Art. 247 Jeder Darlehensnehmer erhalten haben. Dieses ESM ist standardisiert und enthält somit immer die zuständige Aufsichtsbehörde.
    Es bleibt zu hoffen, dass es dem BGH auch nicht ausreicht, wenn das ESM zusätzlich mit dem Vertrag körperlich verbunden ist und im Vertrag schriftlich als Anlage definiert wird.

  15. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Mal grundsätzlich, musste denn bei den betreffenden Banken das ESM unterzeichnet werden? Wenn dort die Pflichtangaben getätgt worden sind, das ESM aber nicht unterzeichnet werden musste (wie es derzeit bei einigen Banken der Fall ist), dann kann die Bank ja garnachweisen, dass das ESM überhaupt ausgehändigt wurde. Oder musste durch den Kunden auf einer Kundenerklärung (wie es derzeit bei einigen Banken der Fall ist) der Erhalt des ESM separat bestätigt werden?
    Also bei meinem Vertrag (R+V aus 10/2010) wurde das ESM nicht gesondert unterschrieben.

    - Im Vertrag jedoch wurde es unter Punkt28 als Anlage zum Vertrag erwähnt.
    - Die Vertragsunterschriften stehen unter Punkt 30 im Vertrag.
    - Darauf folgt der Punkt 31 "Empfangsbestätigung für erhaltene Unterlagen und informationen". Unter diesem Punkt wird das ESM explizit genannt und dieser Punkt wurde vom DN auch extra unterschrieben.
    - Das ESM sowie weitere Unterlagen wurden mit dem Vertrag körperlich verbunden (Metallösen)

  16. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aktuelle Entscheidungen zu Rechtsmissbrauch und Verwirkung (Dortmund ist für Verbraucher wohl ein gefährliches Pflaster):

    LG Dortmund, 24.03.2017 - 3 O 78/16 Neu 29.03.2017Es ist insbesondere nicht angängig zu fordern, dass nach Ablösung des Darlehens (erneut) eine bestimmte Zeitspanne (so aber: OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 - BKR 2016, 472, 474, Rn. 41: "etwa sechs Monate"; dagegen zu Recht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 - 3 U 26/16 - BeckRS 2017, 101586, Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 - 6 U 96/16 - BeckRS 2017, 100468, Rn. 65; Grüneberg, WM 2017, 1, 10) verstreichen muss, nach der die Bank - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - sich darauf einrichten darf, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr ausübt.


    OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 52/16 Neu 18.03.2017Vor dem Hintergrund der divergierenden land- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Jahr 2015 zu der Frage der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen, der Reichweite des Musterschutzes (vgl. dazu die Beispiele in OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 -, juris Rn. 53), der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs kann der Beklagten, die sich auch vorprozessual gegenüber den Klägern auf die ihr günstige Instanzrechtsprechung berufen hat, ein sorgfaltswidriges Verhalten wegen der Ablehnung der Ansprüche nicht zur Last gelegt werden.


    LG Dortmund, 10.02.2017 - 3 O 89/16 Neu 21.02.2017Es ist insbesondere nicht angängig zu fordern, dass nach Ablösung des Darlehens (erneut) eine bestimmte Zeitspanne (so aber: OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 - 5 U 72/16 - BKR 2016, 472, 474, Rn. 41: "etwa sechs Monate"; dagegen zu Recht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 - 3 U 26/16 - BeckRS 2017, 101586, Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 - 6 U 96/16 - BeckRS 2017, 100468, Rn. 65; Grüneberg, WM 2017, 1, 10) verstreichen muss, nach der die Bank - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - sich darauf einrichten darf, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr ausübt.

  17. Avatar von widerrufsjoker
    widerrufsjoker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    "Pflichtangabe Aufsichtsbehörde"

    eben auf der Seite der Verbraucherzentrale Hamburg gefunden:

    https://www.vzhh.de/baufinanzierung/5...sbehoerde.aspx

    Hier beschäftigt man sich intensiver mit dem Thema und bietet sogar Seminare in Hamburg dazu an. Für mich leider zu weit weg.
    Interessant für mich aber weil die VZHH die R+V hier unter Anderen als potenziellen Kandidat nenn. Mir ist bisher kein Fall bekannt, wo die R+V wegen der fehlenden Pflichtangabe Aufsichtsbehörde verurteilt wurde...

  18. Avatar von Tom120368
    Tom120368 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nix neues aus Köln. OLG Köln geht im Verfahren 12 W 15/16 von Verwirkung aus, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Verbrauchers beendet worden ist. Man verweist hier auf BGH XI ZR 82/16. Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.1.2017 - 6 U 96/16 und die des OLG Düsseldorf vom 1.2.2017 - 3 U 26/16 werden als nicht BGH konform angesehen. Und dies alles in einem PKH-Prüfungsverfahren ! Leider hat Mandantin keine Lust mehr, weiter zu gehen...

  19. Avatar von simon1376
    simon1376 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    ich lese seit sehr langer Zeit mit und habe viel Wissen mitgenommen. Dafür möchte ich mich bei allen Beteiligten bedanken.
    Nun zu meinem Fall:
    Ich hatte heute morgen vor dem LG Köln meine Verhandlung gegen die Sparkasse KölnBonn.
    Meine Widerrufsbelehrung ist die mit "frühestens" und Fußnote aus 2006. Ich habe Anfang 2016 zum Ende Februar 2016 ordentlich gekündigt, da die Zinsfestschreibung auslief. Nach dem Anfang März alles umgeschuldet und abgewickelt wurde, habe ich Mitte März 2016 den Widerruf ausgesprochen (Ablehnung kam erst Mitte Mai)
    Ich musste zuerst kündigen, da mein Forwarddarlehen aus 2013 greifen konnte.
    Im Grunde genommen lagen zwischen Kündigung und Widerruf ca. 2 Wochen.
    Das LG hat wg Verwirkung die Klage abgewiesen. Aber selbst zugegeben, dass die kurze Zeit zwischen Kündigung und Widerruf sehr kurz ist und sogar Instanzrisiken sieht. Daher hat man vorgeschlagen, sich mit 1,25 % über Bz zu vergleichen (ca. 8,5 T. € anstatt 17 T. €). Ich war verwundert, dass die Sparkasse überhaupt vergleichsbereit war. Ich habe aber abgelehnt, weil ich eine RSV habe. Das Saal war recht gut gefüllt. Einer der Anwälte hat meinem Anwalt draussen gesagt, dass die 12. oder 13. Kammer beim OLG Köln sogar einen Widerruf nach einem Aufhebungsvertrag der Klage recht gegeben. Daher sehe ich mich in meiner Entscheidung abgelehnt zu haben, bestätigt. Auch mein Anwalt hat mich darauf hingewiesen, dass die Sparkasse weiss, dass das Thema Verwirkung kein Selbstläufer ist.
    Also geht es jetzt zum OLG nachdem die RSV sein ok gibt.

    Ich bin auf eure Kommentare/Meinungen gespannt.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @simon

    Anmerkung:

    1. 2,5% über Basiszins ist nicht das gleich wie 2,5Prozentpunkte über Basiszins!!! Bitte nicht diesen Fehler machen!




    2.

    1,25 Prozentpunkt über Basiszins

    ist nicht die Hälfte von

    2,5 Prozentpunkte über Basiszins!

    da der Basiszins seit geraumer Zeit negativ ausfällt!

    Daher generell, wenn man sich in der Mitte treffen will, die Nutzungen mit Basiszins + 2,5 Prozentpunkte ausrechnen und erst dann die Summe durch 2 dividieren!


    Wegen 2 Wochen hält das nie. Wenn es geht, weiter machen. Das OLG aufgrund der divergierenden Entscheidungen darauf hinweisen, dass sie die Revision zulassen sollen. Die Beklagte soll auch mal ihren unzumutbaren Nachteil vorbringen.

  21. Avatar von simon1376
    simon1376 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke ducnici,

    d.h. ich hätte wahrscheinlich weniger als 8,5 T. € bekommen. Der Betrag wurde so mal in die Runde geworfen. Für mich war der Betrag eine reine Orientierungsgöße, mit der ich sowieso nicht einverstanden war. Mein Anwalt hatte vorgeschlagen sich pauschal auf 10T. € zu vergleichen. Wollte der gegnerische Anwalt aber nicht.
    Mir ist klar, dass Köln ein Karnevalssenat ist aber ich wollte das Risiko bewusst eingehen, da ich wie gesagt eine RSV habe. Jetzt muss nur die RSV das ok zum OLG geben. Dann geht's weiter.

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