Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    lt. LG Heilbronn soll es ein Urteil des OLG Stuttgart geben, wonach man trotz der jüngst im Februar ergangenen Entscheidung
    weiterhin Feststellungsanträge für zulässig hält.

    Weiteres ist [noch] nicht bekannt.


    Frage: kennt jemand dieses Urteil?

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gleichlautend auch OLG Koblenz Anfang März 2017.

    Ich glaube, die OLGs haben den BGH langsam satt

  4. Avatar von Maxlaw
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Pressemitteilung des BGH vom 21.02.2017 scheint quer durch die Republik für Unsicherheiten zu sorgen.

    Neuigkeiten vom LG Frankenthal: Der negative Feststellungsantrag, wonach die Kläger der Beklagten zum Stichtag des Widerrufs nicht mehr als einen Betrag von EUR xxx schulden, stößt auf erhebliche Zulässigkeitsbedenken.

    Die Beklagtenvertreter haben im Prozess die Aufrechnung erklärt, so dass aus meiner Sicht nicht klar ist, welche Leistung die Kläger beanspruchen sollen. Es verbleibt immer eine an die Bank zu zahlende Forderung.

    Bleibt nur noch ein Antrag auf Freigabe der Grundschuld?

    Wie sehen das hier die Experten?

  5. Avatar von Maxlaw
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wurden die zitierten Urteile des OLG Stuttgart und OLG Koblenz veröffentlicht? Gibt es Az. dazu?

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2017, 8 U 1111/16

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neue Entscheidung zur Verwirkung vom Kammergericht --- Randnummer 25 (!!!)

    https://www.gerichtsentscheidungen.be...0.0#focuspoint

  8. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sehr geil auch die Kostenentscheidung

    "Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 58 % und die Beklagte 32 % zu tragen."

    Die weiteren 10 % trägt die Staatskasse und spendiert darüber hinaus dem Senat einen Kurs in Prozentrechnung LOL

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat von Marc33 Mal was zum Schmunzeln zum Wochenende. Neuer Eintrag auf der Seite von Test.de:
    jennanina schrieb am 16.03.2017 um 18:12 Uhr:

    Sparkasse fordert bei Rückabwicklung Mieten zurück

    Guten Tag,
    die Sparkasse Nürnberg hat bei offensichtlich fehlerhaften Widerrufsbelehrungen oder nach verlorenen Klagen eine neue Masche entwickelt, meiner Meinung nach an Dreistigkeit nicht mehr zu überbieten.
    Diese behauptet nunmehr, der Darlehensnehmer hätte neben den Zinsen bei Rückabwicklung auch die vereinnahmten Mieten, wahlweise die ersparten Mieten bei einem Eigenheim als Nutzungsentschädigung zu ersetzen, fordert zur Aufstellung dieser Mieten auf, behauptet, diese müssten sämtlich erstattet werden und bietet dann äußerst großzügig den Vergleich an, das Darlehen in voller Höhe ohne Vorfälligkeitsentschädigung und ohne gegenseitige Nutzungsforderungen zurückzunehmen.
    Sind zufällig bereits Urteile bekannt, die dieser Dreistigkeit entgegen gesetzt werden können?
    Vielen Dank und viele Grüße"

    Da frage ich mich doch tatsächlich, ob meine Bank nach dem Widerruf der Darlehen auch die Herausgabe meiner Kinder fordert. Ich meine, die sind alle dort bauplantechnisch zusammen geführt worden...

    Zitat Zitat von sebkoch
    Das scheint bei bayrischen Sparkassen nun en vogue. Da hilft schon ein Blick ins Gesetz, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB. Maßgeblich ist der Vertragszins und es kann der Nachweis angetreten werden, dass es niedriger ist. Der Nachweis höherer (mittelbarer) Nutzungen steht dort nicht. Damit ist der Vertragszins die Deckelung nach oben.
    noch ergänzend dazu aus OLG Frankfurt, Urteil vom 20.07.2016 - 17 U 218/15

    "Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Nutzungsersatz hinsichtlich der Mieteinnahmen der finanzierten Wohnung steht der Beklagten hingegen nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus der Anwendung des § 346 Abs. 2 BGB ergibt (so BGH Beschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15 Rn. 7; 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15; vgl. auch BT-Drucks. 14/9266 S. 45) oder maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt, ist (so BGH, Urteile vom 12.12.2013 - III ZR 124/13 Rn. 22; vom 15.04. 2010 - III ZR 218/09 , Juris Rn. 24; ebenso MüKoBGB/Gaier, § 346 Rn. 21) oder gar der Anspruch auf Nutzungsersatz ( § 346 Abs. 1 BGB ) bereits deshalb ausscheidet, weil das durch die Verwertung des Darlehensbetrages Erlangte nicht dem Begriff der Nutzungen des § 100 BGB unterfällt (so OLG Frankfurt, Urteil vom 25. April 2016 - 23 U 98/15, Juris Rn. 95 ff.).

  10. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Berliner gestehen der BANK wieder zu, Steuern einzubehalten. Ich dachte, das wäre durch Richterspruch geklärt?????.......

  11. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    nö, das ist noch umstritten, wobei das nur das KG Berlin macht glaube ich. Frankfurt macht das nicht.

    Wirtschaftlich ist das zwar egal, denn am Ende muss es der DN ohnehin mit dem Fiskus klären, soweit er die Steuern nicht hinterziehen will, aber für die Kostenquote kann es einen Unterschied machen

  12. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2017, 8 U 1111/16
    Ist der Beschluss veröffentlicht worden?

    Wir erhalten nun zahlreiche Hinweise von Gerichten, in denen auf die Entscheidung des BGH hingewiesen wird. Mehr aber auch nicht.

    Dies dürfte kaum den Anforderungen an die Hinweispflicht entsprechen.

    „Hinweise müssen konkret und unmissverständlich sein (BGH NJW 2002, 3317; 2005, 2624); pauschale Äußerungen wie „Vertrag dürfte unwirksam sein“ reichen nicht (BGH NJW 99, 2123, 2124).“

    (Zöller in ZPO, 31. Auflage 2016, § 139 Rn. 12a)

    „Wie in Abs. 1 klar zum Ausdruck kommt, muss auch der Hinweis nach Abs. 3 konstruktiv sein.“

    (MüKo in ZPO, 5. Auflage 2016, § 139 Rn. 51)

  13. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gerade fällt mir ein Schreiben der Hamburger Sparkasse in die Finger, in dem diese auf den Widerruf des Kunden antwortet (Darlehen aus Anfang 2011, Widerrufsbelehrung mit Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe).

    Die Haspa weist den Widerruf des Kunden zurück - soweit nicht ungewöhnlich. Interessant ist aber die Begründung: Man habe dem Kunden die Aufsichtsbehörde doch mit dem Kontoauszug des Darlehenskontos 2016 mitgeteilt.

    Ziemlich plump-dreister Versuch. Wäre mal gespannt, wie die Bank reagiert hätte, wenn man direkt auf den Erhalt des Kontoauszugs mit dem Widerruf geantwortet hätte. Immerhin hat ja dann erst die Widerrufsfrist zu laufen begonnen...

    Also für alle, die auch diese Erfahrung machen: Natürlich ist die Mitteilung der Aufsichtsbehörde auf dem Kontoauszug nach Ansicht unserer Anwälte absolut nicht ausreichend. Insofern bleiben diese Verträge weiterhin widerrufbar. Wir bieten dafür auch eine Prozessfinanzierung an.

  14. Avatar von Unk-DuBa
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Wie von Texis schon angedeutet: Den Darlehensnehmer verbindet mit der KfW nur ein öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis, das die privatrechtlichen Darlehensverträge zwischen Bank und Darlehensnehmer einerseits und KfW und Bank andererseits überwölbt. Der an die KfW adressierte Antrag ist dieser gegenüber lediglich auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet (Förderzusage), leitet also über die Hausbank als Erklärungsbotin ein Verwaltungsverfahren i. S. von § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ein (vgl. auch VG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.10.2008 - 1 K 684/08.F).
    naja...... ganz so 100% Fehler-Frei scheint der Laden ja nicht zu sein.... KfW überweist aus Versehen mehrere Milliarden Euro an Banken https://www.spiegel.de/wirtschaft/soz...a-1140413.html

  15. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die Berliner gestehen der BANK wieder zu, Steuern einzubehalten. Ich dachte, das wäre durch Richterspruch geklärt?????.......
    "[30] Zwar ist der Kläger (zugleich als Steuerpflichtiger) Gläubiger auch dieser Beträge. Die Beklagte ist aber gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 Nr. 7 lit.b EStG verpflichtet, die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen."

    Sie hat aber zum Zeitpunkt der Aufrechnung keine Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt und hat dann gegen diese Pflicht verstoßen und hätte sich meiner Meinung nach strafbar gemacht. Weiterhin ist sie durch den Verstoß auch noch mit Unterstützung des Gerichts bereichert worden, weil das Gericht auf den nicht abgeführten Steuerbetrag der Bank den Vertragszinssatz ab Widerruf zugesprochen hat. Das Kammergericht verhilft sozusagen der Bank sich auf Kosten des Staates zu bereichern. Der Steuerbetrag wäre ab dem Widerrufsdatum dem Vermögen des Finanzamtes zuzuordnen. Die Bank hat aber diesen Betrag weiterhin genutzt, deshalb müsste sie dann auch die Nutzungen daraus dem Finanzamt weiterleiten. Wie könnte ich dies vor Gericht beantragen? Kann ich da Strafanzeige gegen die Bank erheben?

  16. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die Berliner gestehen der BANK wieder zu, Steuern einzubehalten. Ich dachte, das wäre durch Richterspruch geklärt?????.......
    Kammergericht Urteil vom 21.12.2016 24 U 39/16
    Das Kammergericht führt aus:

    „Schließlich ist der von der Beklagten bis zum Wirksamwerden des Widerrufs geschuldete Nutzungswertersatz nicht durch Kapitalertragssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag zu mindern. Dabei bedarf es keiner Entscheidung ob auch Ansprüche auf Nutzungswertersatz — wie Verzugs- und Prozesszinsen (BFHE 235, 197) - grundsätzlich als Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr.7 EStG anzusehen sind und ob schon die Aufrechnung bewirkt, dass der Steuerpflichtige sich so behandeln lassen muss, als wären ihm diese Erträge auch bereits zugeflossen (dafür Kammergericht —8. Zivilsenat — Urteil vom 06.10.2016 — 8 U 228/15 — Rdn. 95ff.). Denn die Beklagte hat tatsächlich keine Kapitalertragssteuer für den Kläger als Gläubiger der gegen sie gerichteten Ansprüche abgeführt. Deshalb gibt es zivilrechtlich auch keinen Anlass, sie bereits zu Gunsten der Beklagten rechnerisch zu berücksichtigen, zumal die Beklagte durch diese Sichtweise nicht in ihren Rechten beschränkt wird, nach tatsächlichem Abführender Kapitalertragssteuer diesen Umstand geltend zu machen.“

    Willkommen in der Bananen-Republik.

  17. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Tja, der 24. Senat diametral gegen den 8. .
    Da wird wohl Karlsruhe ran müssen.

  18. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und die Karriere des Bankensenat-Vorsitzenden am BGH geht weiter:

    https://www.oberhessische-zeitung.de/...h_17773728.htm

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie viele Bankenvorstände wohl auch der Jagd frönen und Mitglied im LJV sind....

  20. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Und die Karriere des Bankensenat-Vorsitzenden am BGH geht weiter:

    https://www.oberhessische-zeitung.de/...h_17773728.htm
    Ein Richter mit Jagdinstinkt. Todesstrafe ohne Prozess.

  21. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von lelo44
    Aktueller Stand: das Urteil des LG Bonn vom 15.08.2016, Az. 17 0 6/16, ist (wie zu erwarten war) nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren beim OLG Köln trägt das Az. 12 U 107/16.
    [...]
    Update: das Verfahren vor dem OLG Köln läuft nach Auskunft des Gerichts noch.
    (Das LG Bonn sieht bei Abschluss der Prolongationsvereinbarung das Umstandsmoment für Verwirkung als erfüllt an).

    Akuell ebenfalls wieder LG Bonn und von RAe Ditges erstritten:
    LG Bonn, Urteil vom 13.02.2017 – 17 O 184/16
    Ist der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

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