ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
dann ist die R+V Lebensversicherung der Vertragspartner und es ist nur durch die Voba vermittelt? Das ist schon was anderes
Warum ist das was Anderes? Würde sich dadurch zum Thema "Widerrufsinformation - Aufsichtsbehörde - ESM" etwas ändern?
So sieht der Kopf des Vertrags aus und es gab nochmal einen Finanzberater als "Untervermittler" der dafür auch noch abkassiert hat...
War ein voba... ist genau wie oben von dir beschrieben. Ich habe so einen Vertrag. Genau so habe ich ein Urteil vom LG.
Kannst Du das bitte mal genauer beschreiben? Hattest du nur ein ESM mit der Aufsichtsbehörde oder auch noch AGB in denen sie steht und wie hat das LG geurteilt?
Wer ist bei dir Darlehensgeber, die Versicherung oder die Bank?
es ist was anderes, ob man einen Vertrag mit einer Genossenschaftsbank hat, die Formulare des DG Verlags haben. Dort ist die Aufsichtsbehörde in den AGB. Stand jetzt nach OLG FFM und KA damit nicht angreifbar
Oder ob man einen Vertrag mit der R+V Verischerunghat (vermittelt durch eine Voba), da die R+V ganz andere Muster hat und dort die Aufsichtsbehörde eben nicht den AGB ist.
Das ist doch klar, dass das was anderes ist und Weidenteich eben nicht deutlich gemacht hat, welchen Fall er hat.
Ich bin kein Anwalt oder ähnliches... versuche trotzdem mal.
Die Aufsichtsbehörde steht nur im ESM!
Vertrag mit R V Lebensversicherung AG!
Den Prozess haben wir am LG verloren. Berufung ist aber eingelegt
Anwalt bin ich leider auch nicht
Sehe ich das richtig, dass du eine ähnliche Vertragskonstellation hast wie ich - Darlehensgeber ist Versicherung, vertreten duch VoBa? Wird das ESM bei dir irgendwo im Vertrag namentlich erwähnt oder gibt es nur einen Passus, dass dir die "Vorvertraglichen Informationen" ausgehändigt wurden?
Wann war deine Verhandlung? War da das BGH Urteil schon bekannt? wurde das Thema "Aufsichtsbehörde, bzw. Plichtangaben" verhandelt? Ist dein Vertrag jünger als 06/2010? Warum habt ihr beim LG verloren? Wurde das Urteil veröffentlicht?
Urteil war Februar! Da war die Begründung des 434/15 BGH, ich glaube noch nicht raus.
Ich denke das wir den gleichen Vertrag haben. Ob öffentlich oder nicht weiß ich nicht. Ich kann es dir aber gern zukommen lassen
So sieht der Kopf des Vertrags aus und es gab nochmal einen Finanzberater als "Untervermittler" der dafür auch noch abkassiert hat...
Wieso auch noch? Was hat er dir oder dem DN denn - ausser dass er dich/den DN beraten, Zeit und Mühen investiert hat und das scheinbar so gut war als dass du/der DN diese Verträge gezeichnet haben - noch alles böses angetan? Hast du/der DN geglaubt er macht das ehrenamtlich oder für die Lebenshilfe?
Es sei hier mal angemerkt, dass die R+V lange Zeit - u.a. mit dem Fix und Flex Darlehen - eines der besten und flexibelsten Angebote am Markt hatte und die VoBa dir/dem DN das so ohne weiteres nicht angeboten hätte sondern deren eigene Sch.....Ich denke du/der DN hatten durchaus einen Vorteil durch den Untervermittlter!!!
bitte nicht falsch verstehen! Ich wollte damit nur erwähnt haben, dass es kein Präsenzgeschäft bei einer Bank war sondern eine etwas umfangreichere Konstellation.
Der Vermittler hat damals einen für mich zufriedenstellenden Job gemacht... Aber er hätte sich glaub die Widerrufsinformation genauer ansehen sollen ;-)
dieser Ansatz wurde von einigen Kanzleien, die meinen Rechner nutzen vorgetragen. Urteile sind mir bis jetzt noch nicht bekannt. Aber an mindestens zwei Fällen liegt der Ansatz bei zwei OLGs zur Entscheidung vor. Darüber darf ich leider keine weiteren Auskünfte erteilen ohne mit den entsprechenden Anwälten Rücksprache zu halten.
In meinem eigenen Fall muss das LG Saarbrücken darüber entscheiden. Ein Urteil ist noch nicht in Sicht, und das seit Oktober letzten Jahres. Es gab nur ein Hinweisbeschluss bezüglich der KFW-Kredite und die daraus gezogenen Nutzungen. In diesem Beschluss ist das LG auf den Institutsspezifischen Zinssatz nicht eingegangen, sondern hat nur die 2,5% erwähnt. Es kann sein, dass mein Vortrag ignoriert wird. Wenn es so kommt, dann muss das OLG Saarbrücken sich auch damit befassen.
Es wäre schön, wenn Du mal mal fragen würdest. Vielleicht gab es ja schon gerichtliche Hinweise, oder erstinstanzliche Reaktionen hierzu?
Ist es möglich den institusspezifischen Zinssatz auch zur KFW auszurechnen?
Das verstehe ich jetzt nicht. Erstens solltest du froh sein dass er das nicht getan hat, denn dann hättest du heute noch kein Eigentum derweil ein versierter Anwalt dich hätte begleiten müssen und zweitens würdest du dann - so du dan gezeichnet und gekauft hättest jetzt nicht die Möglichkeit aus dem Darlehen aussteigen zu können.
Übrigens ist die R+V eine der Gesellschaften, mit der man sehr gut zu dem Ergebnis kommt, dass es besser wäre wenn sich die Wege mit "raus ohne VFE" ohne großes Aufsehen trennen. Mehrfach erfolgreich praktiziert!
Übrigens ist die R+V eine der Gesellschaften, mit der man sehr gut zu dem Ergebnis kommt, dass es besser wäre wenn sich die Wege mit "raus ohne VFE" ohne großes Aufsehen trennen. Mehrfach erfolgreich praktiziert!
Mir ist bisher kein Fall mit einem Vertrag nach 06/2010 bekannt. Bei den älteren Verträgen ging das wohl.
Es wäre schön, wenn Sie das 'Zitat von sebkoch' vollständig oder angeben würden, wo man den Beitrag von sebkoch, den Sie meinen, findet, damit man ihn nicht erst suchen muss (steht unter #19394).
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Vertrag von 2006
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016
Aktenzeichen: 10 O 69/15
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Die Bank wurde über die Feststellung des Widerrufs hinaus auch zur Rückzahlung der „Zinscap“-Gebühr in Höhe von 16 250 Euro verurteilt.
[neu 17.03.2017]
Rüsselsheimer Volksbank eG, Vertrag von 2008
Landgericht Darmstadt,Urteil vom 21.02.2017
Aktenzeichen: 17 O 329/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Es handelte sich um einen Vertrag mit der die zweiwöchige Widerrufsfrist mit einer Fußnote versehen war. Danach beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung dem Kreditnehmer mitgeteilt wird. Details im Bericht der Kanzlei zum Verfahren.
[neu 17.03.2017]
Sparda-Bank Südwest AG, Vertrag von 2008
Landgericht Mainz, Urteil vom 06.03.03.2017
Aktenzeichen: 5 O 210/16
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Mainz
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit fehlerhafter Fußnote. Die Klägerin hatte die mit dem Kredit finanzierte Eigentumswohnung im April 2013 verkauft und den Kredit gegen Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst. 2015 widerrief sie den Vertrag. Gleichwohl war der Widerruf weder verwirkt, noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt, entschied das Landgericht Mainz. Die Bank muss die Vorfälligkeitsentschädigung herausgeben. Weitere Details im Bericht der Kanzlei.
[neu 17.03.2017]
Das sehe ich genauso. Betroffen sind so gut wie alle Verträge der Diba bis hinein in das Jahr 2015. Ausnahmen dürften Darlehen mit Tilgungsaussetzung sein, weil man dort von einer klassischen Darlehenslaufzeit nicht sprechen kann. Aber die normalen Annuitätendarlehen sind durch die Bank weg fehlerhaft.
Hallo Zusammen, könnte dieser Fehler auch auf KfW-Darlehen zutreffen, die über die ING-DIBA abgeschlossen wurden ?
Hallo Zusammen, könnte dieser Fehler auch auf KfW-Darlehen zutreffen, die über die ING-DIBA abgeschlossen wurden ?
Schwierig, weil Förderdarlehen seit 06/2010 eigentlich keine Verbraucherdarlehen mehr sind und damit kein Widerrufsrecht mehr haben. Damit gibt es auch keine Widerrufsbelehrung und keine Pflichtangaben, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Das bedeutet: Der Fehler taucht zwar auch in den KfW-Darlehen auf, aber es fehlt der Hebel, um ihn zu nutzen.
Es sei denn, man kann nachweisen, dass die KfW-Darlehen zu marktüblichen Konditionen vergeben wurden und damit keine Förderdarlehen sind. Man muss sich den Fall also immer im Einzelnen anschauen. Die Darlehen, die wir bisher mit der Diba über die neue Argumentation verglichen haben, waren keine KfW-Darlehen. Aber wir werden da sicher bald auch Erfahrungen sammeln.
Die KfW ist deshalb unbeliebt, weil es a) nach dem 11.06.2010 keine Verbraucherdarlehensverträge mehr sind und b) die Banken regelmäßig einen niedrigeren Nutzen beweisen können, c) KfW Darlehen der Sache nach oft kleiner und auch oft besser verzinst sind oder d) ohnehin jederzeit zurückgeführt werden können.
Könnte mir vorstellen, dass KfW Darlehenverträge die unter das Fernabsatzrecht fallen, aber ggf. nach dem 11.06.2010 auch noch zu widerrufen sind.
Die KfW selbst mit ins Verfahren zu holen halte ich für relativ sinnlos. Der Vertragspartner ist die jeweilige Bank und nicht die KfW, was soll die hier zum besten geben. Ohne Verbraucherdarlehensvertrag bestehen ohnehin so gut wie keine Pflichten und erst recht nicht der KfW. Die KfW wird im Zweifel gegenüber dem Darlehensnehmer nur im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Bescheids tätig.
Ausnahmen sind sicherliche Kredite, die direkt von einer Förderbank vergeben wurden, sowas soll es wohl auch geben. Aber auch die wären halt wieder keine Verbraucherdarlehensverträge.
Ist das wirklich so? Wir haben doch explizit auch KFW-Anträge unterschrieben
Wie von Texis schon angedeutet: Den Darlehensnehmer verbindet mit der KfW nur ein öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis, das die privatrechtlichen Darlehensverträge zwischen Bank und Darlehensnehmer einerseits und KfW und Bank andererseits überwölbt. Der an die KfW adressierte Antrag ist dieser gegenüber lediglich auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtet (Förderzusage), leitet also über die Hausbank als Erklärungsbotin ein Verwaltungsverfahren i. S. von § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ein (vgl. auch VG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.10.2008 - 1 K 684/08.F).