ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Gibt es überhaupt keine Erfahrungen zu dem institutsspezifischen Durchschnittszinssatz, Kritikpunkte oder Ergänzungen? https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/institutsspezifischer-zinssatz/
Vor längere Zeit schon schrieb ich mal: Wenn ein Darlehensvermittler beteiligt war und der Bank dies nachweislich bekannt ist, aber der Vermittler von der Bank nicht im Darlehensvertrag genannt wird, müsste dies gem. Art. 247 EGBGB § 13 i. V. m. § 9 meiner Auffassung nach ebenfalls eine fehlende Pflichtangabe sein, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Meinungen hierzu? Oder lege ich den Gesetzestext "zu streng" aus?
Ich suche Urteile, am besten aus Köln, in denen ein Widerruf auch nach vollständiger Darlehensrückzahlung bejaht wurde. Widerruf erfolgte am 31.12.2015. Darlehen1 wurde am 30.03.2015 gegen VFE und Darlehen2 nach Ablauf der Zinsbindung zum 30.09.2015 zurückbezahlt.
Oder gibt es dazu schon eine BGH Entscheidung?
Köln und Bonn nehmen in so einem Fall meines Wissen bisher ohne Ausnahme Verwirkung an. Lediglich der von sebkoch verlinkte Beschluss des OLG Köln zu einem Prozesskostenhilfeantrag lässt hoffen, dass hier auch noch mal ein Umdenken stattfinden könnte. Wobei da zwischen Aufhebung/Rückzahlung und Widerruf nur ein paar Monate lagen.
Ansonsten: Metaclaims hat im Dez. die Sammelklagen gegen die zur Postbank gehörenden DSL Bank, Bonn, eingereicht und rechnet im Herbst des Jahres mit einem Verhandlungstermin. Es geht um die Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen. Ich kenne die einzelnen Klagepunkte nicht, denke aber dass da auch einige Teilnehmer erst nach Rückzahlung widerrufen haben. Insofern sehr spannend, auch wenn es einen Vergleich geben sollte.
Hallo,
ich meine vor einigen Wochen ein Urteil/Beschluss des BGH gelesen zu haben, wo er die DSL-Bank-Belehrungen praktisch durchgewunken hat. Irre ich mich da, oder kann mir jemand auf die Sprünge helfen und sagen, welche Entscheidung dies war?
dann sehe ich das doch mal wieder recht entspannt. Bei mir geht es um 9 Monate zwischen Aufhebungsvereinbarung mit VFE und Widerruf bzw. 3 Monate zwischen Ende Zinsbindung und Widerruf. In meiner Aufhebungsvereinbarung von der Kreissparkasse Köln steht aber auch nichts drin wie: Mit dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Darlehen erledigt oder so ähnlich.
Vor längere Zeit schon schrieb ich mal: Wenn ein Darlehensvermittler beteiligt war und der Bank dies nachweislich bekannt ist, aber der Vermittler von der Bank nicht im Darlehensvertrag genannt wird, müsste dies gem. Art. 247 EGBGB § 13 i. V. m. § 9 meiner Auffassung nach ebenfalls eine fehlende Pflichtangabe sein, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Meinungen hierzu? Oder lege ich den Gesetzestext "zu streng" aus?
§ 9 Abweichende Mitteilungspflichten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) 1Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. 2Die vorvertragliche Information muss auch einen deutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss. 3Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Darlehensvermittler jedenfalls beim Immobiliardarlehen keine Pflichtangabe, § 3 Abs. Nr 13 ist zwingend nicht § 13.
Gibt es überhaupt keine Erfahrungen zu dem institutsspezifischen Durchschnittszinssatz, Kritikpunkte oder Ergänzungen? https://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com/institutsspezifischer-zinssatz/
Wir haben im Januar bei Gericht mit dem institutsspezifischen Zinssatz argumentiert.
Im Februar sind wir nach Frankfurt verwiesen worden, Zufall
Der Frankfurter Richter hat bei der Bank nach einer Vergleichsbereitschaft angefragt. Die ING Diba hat einen (nicht akzeptablen) Vergleichsvorschlag wiederholt, auf den institutsspezifischen Zinssatz bisher jedoch noch nicht reagiert.
Hat jemand Erfahrung mit der 5. Kammer am Frankfurter Landgericht?
Hallo,
ich meine vor einigen Wochen ein Urteil/Beschluss des BGH gelesen zu haben, wo er die DSL-Bank-Belehrungen praktisch durchgewunken hat. Irre ich mich da, oder kann mir jemand auf die Sprünge helfen und sagen, welche Entscheidung dies war?
Der BGH-Beschluss würde mich auch interessieren wobei es m.E. "die" DSL-Belehrung nicht gibt.
Köln und Bonn nehmen in so einem Fall meines Wissen bisher ohne Ausnahme Verwirkung an. Lediglich der von sebkoch verlinkte Beschluss des OLG Köln zu einem Prozesskostenhilfeantrag lässt hoffen, dass hier auch noch mal ein Umdenken stattfinden könnte. Wobei da zwischen Aufhebung/Rückzahlung und Widerruf nur ein paar Monate lagen.
Ansonsten: Metaclaims hat im Dez. die Sammelklagen gegen die zur Postbank gehörenden DSL Bank, Bonn, eingereicht und rechnet im Herbst des Jahres mit einem Verhandlungstermin. Es geht um die Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen. Ich kenne die einzelnen Klagepunkte nicht, denke aber dass da auch einige Teilnehmer erst nach Rückzahlung widerrufen haben. Insofern sehr spannend, auch wenn es einen Vergleich geben sollte.
Gibt es hierzu Hinweise um welche Belehrung es sich bei der Sammelklage handelt.
@sebkoch: danke, da hab ich wohl § 13 bei "abweichend von" überlesen und die Aufzählung der zwingenden Angaben in der Tat falsch interpretiert. Manche Sätze muss man sich echt mehrmals durchlesen, um nicht den Faden zu verlieren.
@okerke: habe nur den kurzen Hinweis im Blog von sammelklage.org gelesen - die konkrete Belehrung ist zumindest mir nicht bekannt.
dieser Ansatz wurde von einigen Kanzleien, die meinen Rechner nutzen vorgetragen. Urteile sind mir bis jetzt noch nicht bekannt. Aber an mindestens zwei Fällen liegt der Ansatz bei zwei OLGs zur Entscheidung vor. Darüber darf ich leider keine weiteren Auskünfte erteilen ohne mit den entsprechenden Anwälten Rücksprache zu halten.
In meinem eigenen Fall muss das LG Saarbrücken darüber entscheiden. Ein Urteil ist noch nicht in Sicht, und das seit Oktober letzten Jahres. Es gab nur ein Hinweisbeschluss bezüglich der KFW-Kredite und die daraus gezogenen Nutzungen. In diesem Beschluss ist das LG auf den Institutsspezifischen Zinssatz nicht eingegangen, sondern hat nur die 2,5% erwähnt. Es kann sein, dass mein Vortrag ignoriert wird. Wenn es so kommt, dann muss das OLG Saarbrücken sich auch damit befassen.
Hallo,
die Bank hat den mit den Hinweis auf das Urteil XI ZR 66/16 das schreiben des Anwalts zurückgeschmettert. Alles ist fristgemäß erfolgt.
Nach einen Hinweis von sebkoch wurde in den Schreiben des Anwalts folgendes aufgenommen:
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass Ihre Bank in der Überschriftenzeile zu
den beiden gegenständlichen Widerrufsbelehrungen aufgenommen hat, dass es sich um die
„Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 01.10.2009“ handelt. Tatsächlich stammen die
Darlehensverträge jedoch vom 08.10.2009. Die Belehrung ist damit, selbst wenn man sich auf den
Standpunkt stellt, dass die Belehrung inhaltlich ordnungsgemäß ist, wiederum in der Gesamtschau
verwirrend. Dies resultiert daraus, dass gegenüber dem Kunden durch die verwendete Überschrift
der falsche Eindruck erweckt wird, dass die Widerrufsfrist bereits am 01.10.2009 und nicht erst am
08.10.2009 beginnt.
Dazu hat die Bank nichts geantwortet.
Der Darlehensvertrag hat das Datum vom 01.10.2009 und wurde auch am 08.10.2009 unterschrieben.
Gibt es Urteile zu ähnlichen Fällen, damit man die letzte Chance ergreifen kann.
Hallo,
Gibt es eine klare Regelung, ob die Aufsichtsbehörde, wenn sie in der wiederufsbelehrug als Pflichtaufgabe genannt aber nicht im Darlehensvertrag steht sondern sie nur im ESM genannt wurde.
Leider werde ich was das angeht aus dem BGH Urteil 434/15 nicht schlau.
Meineserachtens stellt sich die Frage ob das ESM zum Dahrlehensvertrag zählt oder nicht!?
Es geht um einen Vertrag der VR Bank.
Erste Instanz vorm LG verloren.
Berufung eingelegt....
Das ESM gehört nicht dazu (denn im BGH Fall war das ESM übergeben und dort stand die Aufsichtsbehörde), aber bei Genossenschaftsbanken (so auch de VR Bank) steht die Aufsichtsbehörde eigentlich immer in Ziffer 27 der AGB, die an den Vertrag geöst ist und das gehört (so jedenfalls OLG FFM, NZB eingelegt) zum Vertrag.
Das ESM gehört nicht dazu (denn im BGH Fall war das ESM übergeben und dort stand die Aufsichtsbehörde), aber bei Genossenschaftsbanken (so auch de VR Bank) steht die Aufsichtsbehörde eigentlich immer in Ziffer 27 der AGB, die an den Vertrag geöst ist und das gehört (so jedenfalls OLG FFM, NZB eingelegt) zum Vertrag.
Und mein Vertrag bei der R+V ist eine weitere Variante zum Thema "Aufsichtsbehörde und ESM". Dort steht die Aufsichtsbehörde auch im ESM und das ESM wird im Vertrag unter Punkt 28 zusätzlich als Anlage betitelt. Hier stellt sich die Frage ob das ESM dadurch zum Vertragsinhalt wurde und es somit ausreicht wenn die Aufsichtsbehörde dort genannt ist? Es ist unklar ob der BGH oder ein OLG das gleichstellen würde mit dem Fall im Urteil 434/15, wo ein ESM vorlag, dieses aber nicht ausrücklich im Vertrag als Anlage betitelt wurde? Zusätzliche AGB gibt es bei der R+V keine.
Mir ist es bis heute noch nicht gelungen Verträge mit vergleichbarer Sachlage zum Thema Aufsichtsbehörde im ESM zu finden, über die bereits geurteilt wurde. Ich weiß von einem identischen R+V Fall der diesbezüglich zur Revision beim BGH liegt, ein Ergebnis ist dort aber erst Ende des Jahres zu erwarten.