Zitat von
Gertrud_Geyer
Revision ist nicht zugelassen.
Ich habe einen PKH Antrag für ne NZB gestellt.
Große Hoffnungen mache ich mir nicht, hab das alles mehr oder weniger allein aufgeschrieben und ob das das Interesse des BGH weckt, der jetzt sowieso oft nur so halbe verdrehbare Rechtsansichten raushaut...?
Ich drücke Dir die Daumen!
Das OLG Frankfurt berechnet ebenso wie Brandenburg dem Darlehensnehmer ab Widerruf keine Zinsen / keinen Nutzungsersatz mehr zu (OLG Frankfurt am Main, 30.01.2017 - 23 U 39/16):
"Nach § 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. sind im Fall des Widerrufs die jeweils empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, zu denen gemäß § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile gehören. Für die Berechnung des Wertersatzes ist die vertraglich bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger gewesen ist, § 346 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. Deshalb kann der Darlehensnehmer nach Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich eines herauszugebenden Nutzungsersatzes zurückfordern. Umgekehrt ist der Darlehensnehmer zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu dessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet (BGH NJW 2008, 1585 [BGH 26.02.2008 - XI ZR 74/06] m.w.N.). Der BGH hat jüngst hinsichtlich der Rückabwicklungsfolgen klarstellend ausgeführt (Beschl. v. 22.09.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15):"Insbesondere sind die Rechtsfolgen höchstrichterlich geklärt, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen eintreten, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet. Der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.) lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29). Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre."
Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen (BGH, Beschl. v. 22.09.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15). Der Höhe nach sind zwar an sich nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08] m.w.N.; NJW 2007, 2401 [BGH 24.04.2007 - XI ZR 17/06]). Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senat, Urt. v. 27.04.2016 - 23 U 50/15), an der der Senat nicht weiter festhält, ist dabei im Falle eines Immobiliendarlehensvertrags eines Verbrauchers gemäß § 503 Abs. 2 BGB a.F. von einem Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszugehen (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, zit. nach juris Rn. 58; OLG Frankfurt am Main ZIP 2016, 1524; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 01.06.2016 - 4 U 125/15, OLG Karlsruhe MDR 2016, 287 [OLG Karlsruhe 10.02.2016 - 17 U 77/15]; OLG Stuttgart ZIP 2015, 2211 [OLG Stuttgart 06.10.2015 - 6 U 148/14]). Zur Klarstellung ist zu bekräftigen, dass dieser Zinssatz auf die jeweils gezahlte Annuität vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bis zum Wirksamwerden des Widerrufs geschuldet ist.
Für die nach dem Widerruf erfolgten Leistungen ist demgegenüber keine Nutzungsherausgabe zu leisten. Zwar könnte sich ein Nutzungsherausgabeanspruch aus § 818 Abs. 1 BGB ergeben. Jedoch bewirkt die Aufrechnung nach § 389 BGB ein rückwirkendes Erlöschen der Forderungen, soweit sie sich decken, bereits auf den Zeitpunkt, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Dies ist hier der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs, weil in diesem Moment die aufrechenbaren Rückabwicklungsforderungen entstanden sind. Von diesem Zeitpunkt an sind demnach auch keine Nebenforderungen auf erloschene Hauptforderungen mehr angefallen; die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits entstandenen Zinsansprüche sind mithin insoweit ex tunc entfallen (vgl. BGH NJW 1981, 1729 [BGH 06.05.1981 - IVa ZR 170/80]; Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 389 Rn. 2 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den o.g. Ausführungen des BGH (NJW 2015, 3441 [BGH 22.09.2015 - XI ZR 116/15]: "Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 Satz 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre."). Denn damit wird nur klargestellt, dass der Zeitpunkt der Rückwirkung der Aufrechnung erst derjenige sein kann, in dem das Rückabwicklungsverhältnis begründet wird, und nicht etwa ein früherer Leistungszeitpunkt vor Erklärung des Widerrufs. Die Anwendung des § 389 BGB hat vorliegend zur Folge, dass vom Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit an nur noch eine einseitige (Rest-) Geldforderung der Beklagten besteht."
Es heißt: "Zur Klarstellung ist zu bekräftigen, dass dieser Zinssatz auf die jeweils gezahlte Annuität vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bis zum Wirksamwerden des Widerrufs geschuldet ist."
Ich denke, wir sollten ausdrücklich darauf bestehen (vielleicht sogar per Feststellung klarstellend beantragen?), dass der Widerruf erst mit Rechtskraft als wirksam werdend anzusehen ist und der von der Bank herauszugebende Nutzungsersatz daher bis zur Rechtskraft des Urteils zu leisten ist. Und wenn darauf nicht eingegangen wird, so können wir vielleicht noch eine Anhörungsrüge stellen?!