Zitat von
LG Düsseldorf
„Die Klägerin hat der Beklagten die Darlehensvaluta zurückzuzahlen zzgl. Wertersatz für die Nutzungen in Form der vereinbarten Zinsen in Höhe von jeweils 5,150% bis zum 12. Juni 2014 und danach, da sich die Beklagte gemäß §§ 293, 295 BGB im Annahmeverzug befunden hat, die marktüblichen Zinsen.
Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger dem Schuldner erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin der Beklagten die Leistung mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juni jedenfalls konkludent angeboten und die Beklagte dies mit Schreiben vom 25. Juni 2014 durch Zurückweisung des Widerrufs abgelehnt hat.
Dieses Angebot war ordnungsgemäß. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Angebot dürfen im Hinblick darauf, dass die die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen umstritten sind, nicht zu hoch angesetzt werden. Nach Auffassung der Kammer ist es in diesen Fällen erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die klagende Partei in abstrakter Weise - ohne ausführliche Berechnungen der geschuldeten Zinsen - eindeutig zu erkennen gibt, dass sie bereit ist, die Darlehensvaluta nebst Zinsen zurückzuerstatten.
Diesen Anforderungen genügt die Erklärung auf Seite 3 des erwähnten Schreibens, indem die Klägerin im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses ausführt, dass sie der Beklagten die Rückzahlung der Valuta nebst marktüblichem Zinssatz schuldet.
Unschädlich ist, dass die die Ablehnung der Gläubigerin vorliegend nicht vor dem wörtlichen Angebot der Schuldnerin erklärt worden ist. Denn dies stellt eine bloße Förmelei dar, wenn - wie hier - offenkundig ist, dass die Gläubigerin auf ihrer Weigerung beharrt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 295 Rn. 4).“
(LG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2015, Az.: 8 O 287/14)