Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Top ! Haben Mittwoch Termin wegen den rückabgewickelten Sparkassen-Darlehen bei der ostfriesischen Volksbank
    Also kann ich ruhig sagen das Darlehen sind die mit Widerruf-Vergleich beendet werden

    Gruss

  3. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Fishtowner, warum einen Zinsaufschlag? Wofür? Wie kommst du auf diese falsche Annahme? Da sitzt dann einer und sagt du bist Widerrufer und bekommst einen Aufschlag? Wäre dem so - was aber nicht der Fall ist - stehe ich auf und wünsche einen schönen Tag!!!!!

    Über 400 Banken stehen bereit, Widerrufer die Anschlussfinanzierung bereit zu stellen. Es ist bedeutend schwieriger eine Bank zu finden die Widerrufer nicht finanzieren als die, die damit überhaupt kein Problem haben.

    Manche Verbraucher stehen sich selber im Weg!!

  4. Avatar von Fishtowner
    Fishtowner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Fishtowner, warum einen Zinsaufschlag? Wofür? Wie kommst du auf diese falsche Annahme? Da sitzt dann einer und sagt du bist Widerrufer und bekommst einen Aufschlag? Wäre dem so - was aber nicht der Fall ist - stehe ich auf und wünsche einen schönen Tag!!!!!

    Über 400 Banken stehen bereit, Widerrufer die Anschlussfinanzierung bereit zu stellen. Es ist bedeutend schwieriger eine Bank zu finden die Widerrufer nicht finanzieren als die, die damit überhaupt kein Problem haben.

    Manche Verbraucher stehen sich selber im Weg!!
    Moin @noelmaxim
    Der Zinsaufschlag bezog sich lediglich auf die Volksbank.
    Ich denke online bekommt man es günstiger

  5. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, so sieht das aus!

    Das beste ist immer wenn die Verbraucher über die Termine berichten, die sie bei der Volksbank und Sparkasse als Hausbank erleben. Herrlich, die treiben uns Maklern ihre Kunden in die Arme. Bausparen, Riester, endfällige Darlehen, Vorfinanzierungsdarlehen.

  6. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also die Bank1Saar gehört zu Volksbank Neunkirchen im Saarland, hat mir noch nicht mal ein Angebot gemacht. Sie haben mich als Schädling bezeichnet, obwohl ich sogar meine Kontoführung dort habe. Die Sache wurde sogar höchstpersönlich vom Vorstand entschieden.

  7. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das liest sich jetzt nicht so gut !!

    gruß

  8. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    dogfight76,

    ich verstehe überhaupt nicht wo dein Problem liegt? Hast du Langeweile???

  9. Avatar von vision
    vision ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Morgen,

    nochmal ein nachhaken zu meiner letzten Frage:


    Gibt es noch eine Rechtsschutzversicherung, die Widerruf (nicht für Immo!) abdeckt?

  10. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von vision
    Guten Morgen,

    nochmal ein nachhaken zu meiner letzten Frage:


    Gibt es noch eine Rechtsschutzversicherung, die Widerruf (nicht für Immo!) abdeckt?
    Wir empfehlen derzeit für Immobilienkredite die HUK. Da die wichtigsten Ausschlusskriterien immobilien-spezifisch (Neubau, Vermietung) sind, sollte es bei der HUK auch für Nicht-Immobilienkredite keine Probleme geben. Allerdings brauchst Du einen hartnäckigen Anwalt. Denn die wenigsten RSV sehen es gerne, wenn gleich nach Ablauf der Wartezeit der erste Schadensfall hereinkommt. Da wird dann schon mal die Deckung abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind. Dann braucht es ein bis zwei nachdrückliche Hinweise des Anwalts, bis die RSV einlenkt. An dieser Stelle darf man sich nicht abwimmeln lassen.

  11. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hobbyesel

    d. ABER andere Ansicht (Vertragszins bis Rückzahlung)

    -> OLG Karlsruhe, OLG Koblenz, OLG FF/M, KG Berlin, OLG Brandenburg, OLG Schleswig, OLG Köln (13. Senat, sog. "Karnevalssenat")

    Allerdings mit jeweils nicht mehr als einem Satz begründet. Zum Teil wird lediglich auf die anderen OLGs verwiesen (ohne einen Satz argumentativ auszuführen). Hier stellt sich die Frage, ob auch tatsächlich jeweils Rechtsmissbrauch ins Felde geführt wurde.

    ARGUMENT:

    Wer den Widerruf durchgehend in Abrede stellt, kann nicht nach Jahren des Prozessierens (wenn der Widerruf durchgeht) verlangen, genau so (gut) gestellt zu werden, wie als wenn nichts gewesen wäre.
    Beim OLG Brandenburg steht die Bank durch Ablehnung des Widerrufes und Verzögerung der ganzen Angelegenheit BESSER da, als wäre der Vertrag erfüllt worden. Ich habe in 01/2014 widerrufen, das OLG-Urteil erging in 01/2017. Ab Widerruf ist der Bank vom OLG Vertragszins auf die DAMALS offene Valuta von 155.000 Euronen zugestanden worden, nach Kontoauszügen hätte ich jetzt etwa 136.000 Euro offen, die noch verzinst werden müssten! Ich bekomme also seit drei Jahren Zins für 155k€ berechnet, ohne dass auch nur ein Fitzelchen Tilgung angerechnet wird, auch nicht die Sondertilgungen von ca 10.000 Euro. Andererseits bekomme ich meine Raten mit 2,5 üBZ verzinst, das ist demgegenüber lächerlich.

    Zitat Zitat von Hobbyesel

    4. Schadensersatz

    Ich kann nur empfehlen, jetzt ein konkretes Angebot einzuholen un din die Schublade zu legen. Sollte der Prozess andauern und die Zinsen steigen, wäre nach Abschluss des Verfahrens die Zinsdifferenz von der Bank zu zahlen.

    Dann muss im Zweifel noch einmal geklagt werden.
    Meines Erachtens empfiehlt es sich, zB beim OLG Brandenburg gleich den Zinsschaden mit einzufordern, der für die Zeit zwischen Widerruf und tatsächlicher Ablösung entsteht. Dies allerdings nicht in der Art, wie wir es gemacht haben, dass wir fordern, der Bank ab Widerruf nur noch einen marktüblichen Zins zuzugestehen (macht das OLG Brb nämlich keinesfalls) - sondern als Schadenersatzforderung neben der ganzen Sache. Ich hoffe, ihr versteht meine laienhafte Formulierung.

  12. Avatar von Fes
    Fes ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hat vielleicht der Anwalt schlicht und einfach verpennt, zu den Raten ab Widerruf vorzutragen? Die veröffentlichten Urteile aus Brandenburg machen das nämlich anders.

  13. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nein, hat er nicht. Die Gegenseite hat eine Anlage eingereicht (Beginn des Darlehens bis Oktober 2015), die laut Gericht "rechnerisch nicht zu beanstanden" ist (4 U 35/16).
    Wir haben eine andere Berechnung eingereicht und die wurde nicht akzeptiert. Bis Widerruf wird immer nur der noch offene Restbetrag analog zur Berechnung des BGH verzinst, ab Widerrufszeitpunkt bleibt die damalige Restschuld unverändert stehen und wird voll verzinst.

  14. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zwar etwas Off-Topic, aber aus aktuellem Anlass vielleicht interessant: Es steht mal wieder eine Gesetzesänderung bevor - Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz).
    Siehe: Drucksache 18/10935

    Hierzu gibt es auch wieder Sachverständigenanhörungen, darunter so bekannte Namen wie Omlor, die es sich nicht nehmen lassen, am Rande gleich wieder (meiner Meinung nach) überflüssige, bankenfreundliche Passagen in den Gesetzestext reindrücken zu wollen, Zitat: Um ein Szenario „ewiges Widerrufsrecht II“ zu vermeiden, sollte § 505d BGB um einen vierten Absatz ergänzt werden, der klarstellt, dass § 505d BGB zivilrechtlich abschließend ist; beispielsweise könnte formuliert werden: „Weitergehende Rechte und Ansprüche des Darlehensnehmers bestehen nicht.“ (Unterstreichung durch mich). Ansonsten "entstünde ein Szenario „ewiges Widerrufsrecht II“ mit erheblichen Rechts- und Bilanzrisiken für die Kreditwirtschaft" [...] und mit "Risiken für die Stabilität des Finanzsystems".

    Quelle: bundestag.de/..., Seite 12. Einfach nur ohne Worte.

  15. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und sie schämen sich nicht......

  16. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Meines Erachtens empfiehlt es sich, zB beim OLG Brandenburg gleich den Zinsschaden mit einzufordern, der für die Zeit zwischen Widerruf und tatsächlicher Ablösung entsteht. Dies allerdings nicht in der Art, wie wir es gemacht haben, dass wir fordern, der Bank ab Widerruf nur noch einen marktüblichen Zins zuzugestehen (macht das OLG Brb nämlich keinesfalls) - sondern als Schadenersatzforderung neben der ganzen Sache. Ich hoffe, ihr versteht meine laienhafte Formulierung.
    Für eine solche Schadensersatzforderung hätte das OLG Brandenburg gewiss auch keine Grundlage gesehen. Die Verzögerung der Ablösung mit der weiteren Zuerkennung des Vertragszinses als Nutzungswertersatz durch das Gericht beruhte ja darauf, dass die Bank nicht zur Abtretung der Grundschuld (und sonstigen Sicherheiten) bereit war. Sie musste die Grundschuld aber lt. OLG Brandenburg nur Zug um Zug gegen (lt. BGH sogar erst nach) Empfang der aufgrund des Widerrufs geschuldeten Zahlungen abtreten. Ein hinreichender Betrag ist der Bank aber nach den Feststellungen des Gerichts nie angeboten worden. Die Bank ist deshalb nicht nur nicht in Annahmeverzug, sondern auch nicht in Schuldnerverzug mit der Rückgewähr der Grundschuld geraten. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen der späten Abtretung der Grundschuld.

    Mir erschließt sich nur nicht, warum nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung eine (konkrete) Aufrechnung der eigenen Zahlungsansprüche gegen diejenigen der Bank erklärt worden ist, um die beim OLG Brandenburg nach den vorangegangenen Entscheidungen zu erwartende Weiterverzinsung der kompletten Darlehensrestschuld mit dem Vertragszins von hier 5,06 % p. a. für den Zeitraum nach dem Widerruf zu vermeiden.

  17. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bis Mai 2016 hat die Gegenseite nichtmal den Widerruf als solchen akzeptiert und wir haben mit jedem Schriftsatz eine Summe (inkl NWE usw) angeboten. Erst mit der Berufungsbegründung stellte die DKB dar, dass ich den Betrag hätte zum Widerrufszeitpunkt konkret und tatsächlich hätte ablösen müssen (den sie ja da nicht einmal angenommen hätten, sie wollten nicht nichtmal gegen VFE raus lassen). Sie haben rückwirkend den WR anerkannt und wollten rückwirkend meine Zahlung. Das ist doch verrückt. Ich lese, was du schreibst, aber es ist mir nicht klar verständlich, jedenfalls wenn ich diese Chronik der Ereignisse Revue passieren lasse.

    Die Aufrechnung zum Widerruf bringt in der Verzinsung letztendlich 1000€. Bis zur Zustellung des Urteils sind wir davon ausgegangen, dass die monatlichen Tilgungen lt Kontoauszügen berechnet werden, bis zur tatsächlichen Ablösung. Die Richterin sagte in der Verhandlung nichts davon, dass ab Widerruf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Restvaluta ohne Tilgungsberücksichtigung angesetzt wird, sondern dass Vertragszins bis Ende auf die jeweilige noch offene Restvaluta zu gewähren ist.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    4 U 35/16? Da müssen nach dem Tenor die Anträge schon so schief gewesen sein, da konnte ja nix bei raus kommen.

    PS: Zu Gunsten des Klägers aus § 280 BGB Ersatz außergerichtlicher RA Kosten

  19. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gertrud_Geyer
    Bis Mai 2016 hat die Gegenseite nichtmal den Widerruf als solchen akzeptiert und wir haben mit jedem Schriftsatz eine Summe (inkl NWE usw) angeboten. Erst mit der Berufungsbegründung stellte die DKB dar, dass ich den Betrag hätte zum Widerrufszeitpunkt konkret und tatsächlich hätte ablösen müssen (den sie ja da nicht einmal angenommen hätten, sie wollten nicht nichtmal gegen VFE raus lassen). Sie haben rückwirkend den WR anerkannt und wollten rückwirkend meine Zahlung. Das ist doch verrückt. Ich lese, was du schreibst, aber es ist mir nicht klar verständlich, jedenfalls wenn ich diese Chronik der Ereignisse Revue passieren lasse.

    Die Aufrechnung zum Widerruf bringt in der Verzinsung letztendlich 1000€. Bis zur Zustellung des Urteils sind wir davon ausgegangen, dass die monatlichen Tilgungen lt Kontoauszügen berechnet werden, bis zur tatsächlichen Ablösung. Die Richterin sagte in der Verhandlung nichts davon, dass ab Widerruf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Restvaluta ohne Tilgungsberücksichtigung angesetzt wird, sondern dass Vertragszins bis Ende auf die jeweilige noch offene Restvaluta zu gewähren ist.
    Das Gericht hat zum Annahmeverzug ausgeführt: "Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt die von ihr geschuldete Leistung so angeboten, dass die beklagte Bank nur noch hätte zugreifen müssen. Hierzu hätte sie die Rückzahlung der vollen Darlehensvaluta (181.000,00 €) zuzüglich Nutzungswertersatz anbieten müssen. Dies ist weder mit dem Widerrufschreiben noch mit der Klageschrift erfolgt."

    So ist die Leistung offenbar Deinerseits nicht angeboten worden und weniger wäre für einen Annahmeverzug (und Schuldnerverzug mit der Rückgewähr der Grundschuld) nur ausreichend gewesen, wenn zuvor wirksam aufgerechnet worden wäre.

    Beim fragwürdigen und seltenen Absehen von der Aufrechnung ging es mir ansonsten nicht nur um die nach Widerruf gezahlten Raten, sondern auch um Deine für den Zeitraum bis zum Widerruf entstandenen Rückabwicklungsansprüche hinsichtlich derer eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt ist.

  20. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ Gerturd Geyer

    Zunächst danke dafür, dass du dein Problem schilderst.

    Kern des Problems ist, ob man nach Aufrechnung die dann noch offene Valuta in annahmeverzugbegründender Weise angeboten hat.

    In der Regel lehnt die Bank einen Widerruf ab (und fordert Vertragstreue). Dies manifestiert sich zuletzt stets in dem Klageabweisungsantrag.

    Ich sage, die Bank verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie den Widerruf zurückweist und dann auf die Notwendigkeit eines wörtlichen Angebots verweist.

    Der Rechtsgedanke des § 168 BGB ist m.E. übertragbar.

    Zitat Zitat von § 162 BGB
    „Einen Kern des übertragbaren Gedankenguts bildet auch hier die Verweigerung einer billigerweise zu erwartenden Mitwirkung. So kann sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Käufer, der ohne Grund die Abnahme der Kaufsache abgelehnt hat, nach dem Rechtsgedanken des § 162 der Bank gegenüber auf die Nichterfüllung des Kaufgeschäfts nicht berufen und muss das Darlehen zurückzahlen, was heute freilich mit dem Vorbehalt verbraucherschützender Normen versehen werden muss.“

    (MüKoBGB/Westermann BGB § 162 Rn. 18-21)
    Die Bank ist zur Abrechnung verpflichtet.

    Zitat Zitat von LG Düsseldorf
    „Die Klägerin hat der Beklagten die Darlehensvaluta zurückzuzahlen zzgl. Wertersatz für die Nutzungen in Form der vereinbarten Zinsen in Höhe von jeweils 5,150% bis zum 12. Juni 2014 und danach, da sich die Beklagte gemäß §§ 293, 295 BGB im Annahmeverzug befunden hat, die marktüblichen Zinsen.

    Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger dem Schuldner erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin der Beklagten die Leistung mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juni jedenfalls konkludent angeboten und die Beklagte dies mit Schreiben vom 25. Juni 2014 durch Zurückweisung des Widerrufs abgelehnt hat.

    Dieses Angebot war ordnungsgemäß. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Angebot dürfen im Hinblick darauf, dass die die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen umstritten sind, nicht zu hoch angesetzt werden. Nach Auffassung der Kammer ist es in diesen Fällen erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die klagende Partei in abstrakter Weise - ohne ausführliche Berechnungen der geschuldeten Zinsen - eindeutig zu erkennen gibt, dass sie bereit ist, die Darlehensvaluta nebst Zinsen zurückzuerstatten.

    Diesen Anforderungen genügt die Erklärung auf Seite 3 des erwähnten Schreibens, indem die Klägerin im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses ausführt, dass sie der Beklagten die Rückzahlung der Valuta nebst marktüblichem Zinssatz schuldet.

    Unschädlich ist, dass die die Ablehnung der Gläubigerin vorliegend nicht vor dem wörtlichen Angebot der Schuldnerin erklärt worden ist. Denn dies stellt eine bloße Förmelei dar, wenn - wie hier - offenkundig ist, dass die Gläubigerin auf ihrer Weigerung beharrt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 295 Rn. 4).“

    (LG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2015, Az.: 8 O 287/14)
    Ein wörtliches Angebot ist nach der Manifestation der Widerrufsablehnung m.E. reine Förmelei. Im Übrigen sind die Hürden hierfür so hoch gelegt, dass man bildlich gesprochen bereits mit ner Schubkarre voll Geld bei der Bank antanzen muss.

    Das kann es nicht sein ...

    Daher wird die Bank ihrer Zinsansprüche vollständig verlustig.


    Aber ja ... das zu judizieren ist alles andere als einfach ...

  21. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Bank hat doch auch den DN zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß aufgefordert die Schuld zu begleichen. Bei umgekehrten Fall wenn dem DN etwas zusteht, weil die Bank eine VFE kassiert hat, da muss der DN die Bank auffordern die Schuld zu begleichen, sonst gibt es gar keine Verzinsung. Warum soll das hier anders sein?

    @Recht_so:

    auf welcher gesetzlicher Grundlage kann denn die Bank den Vertragszinssatz nach dem Widerruf weiter beanspruchen?

    sag mir bitte nicht der DN ist nach 30 Tagen im Verzug, denn dann hätte er nur 2,5% über Basiszinssatz bezahlen müssen.

    Nach Bereicherungsrecht müsste er nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgeben. Ein verbindliches Angebot einer anderen Bank müsste ausreichen.

    § 346 kann er nachweisen, dass sein Nutzen niedriger war. Bundesbankzinssatz zum Zeitpunkt des Widerrufs oder auch das Angebot der anderen Bank.

    Was gibt es noch worauf sich die Bank stützen könnte?

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