Zitat von
sebkoch
wenn eine Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche erklärt wurde (und die Aufrechnungsmöglichkeit nicht in Frage steht), ist für eine Zahlungsklage (Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des vollen Nennbetrags plus Zinsen) schlicht kein Raum, zumal das auch kaum sinnvoll vollstreckt werden kann, da ich dann den vollen Nennbetrag plus Zinsen anbieten müsste.
Nach meinen Erfahrungen der letzten Tage gehen die Gerichte bei Aufrechnung von der Zulässigkeit der negativen Feststellungklagen aus "Es wird festgestellt, dass der Darlehensnehmer aus dem Rückgewährschuldverhältnis des widerrufenen Darlehensvertrags XXX nur noch Euro XXX schuldet." Man muss dann noch klären, ob die Gerichte bei einer höheren errechneten Forderungen, dies als Minus zum Antrag sehen.
Hilfsweise dazu kann man als Leistung dann nur auf Abgabe eines Angebots zur Löschung der Grundschuld klagen nach Zahlung des errechneten Restsaldos (so wohl der BGH). Das führt aber zu erheblich höheren Streitwerten.
Ob der (positive) Feststellungantrag, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, als Zwischenfeststellungantrag (256 II ZPO) zulässig ist, ist eine weitere Frage.
Mir erscheint allerdings fraglich, ob der von mir im Zitat "gefettete" Antrag lediglich ein negativer Feststeller ist ("nur noch Euro XXX schuldet") oder nicht zugleich einen positiven Feststellungsantrag beinhaltet ("aus dem Rückgewährschuldverhältnis"). Möglicherweise nimmt aber auch bei antragsgemäßer Feststellung das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils teil (ich habe dazu nicht recherchiert), womit ein Zwischenfeststellungsantrag sinnvoll wäre.
Zu dem von mir unterstrichenen Satzteil vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 30.11.2016 - 4 U 86/16:
Dort war u. a. beantragt wordenfestzustellen, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer … aufgrund ihres Widerrufs vom 9.09.2014 per 24.10.2016 nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 19.152,97 € nebst Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens 5,48 % p.a., aus 21.406,15 € seit dem 16.03.2016 zu zahlen,
und das Gericht hat unter teilweiser Klageabweisung ausgesprochen:Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer … aufgrund ihres Widerrufs vom 9.09.2014 nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von 22.781,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5,48 % p.a. ab dem 02.08.2016 zu zahlen.
(Offengelassene) Bedenken hatte das Gericht nur wegen der Zulässigkeit des negativen Feststellungsantrags, nachdem die Bank Hilfswiderklage auf Leistung erhoben hatte.