ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Wir haben einen erfolgreichen Widerruf durchgefochten und müssen nun anschlussfinanzieren. Wisst ihr, welche Banken Widerrufler ohne wenn und aber nehmen?
Wir haben einen erfolgreichen Widerruf durchgefochten und müssen nun anschlussfinanzieren. Wisst ihr, welche Banken Widerrufler ohne wenn und aber nehmen?
persönlichen Termin machen, Unterlagen mitbringen und dann erst im persönlichen Gespräch von dem Widerruf erzählen.
Ich war vor meinem Widerruf bei 3 Banken und habe von allen 3 ein Angebot erhalten: 2 Unverbindliche (ohne Einreichung der Unterlagen) und 1 verbindliches (mit Überprüfung sämtlicher Unterlagen).
Im Endeffekt ist alles immer im Handlungsspielraum des Bearbeiters. Selbst wenn es offiziell heißt keine Widerrufler gibt es intern einen Handlungsspielraum des Bearbeiters.
Parallel dazu Interhyp oder Dr. Klein ist auch nicht verkehrt.
Mich würde Interessieren welche Klageart bzw. Klageantrag vom OLG FFM nun als zielführend angesehen wird.
Vielleicht berichtest du ja.
das OLG Frankfurt (23. Senat) hatte einen recht pragmatischen Ansatz. Wenn kein Streit über die Rückabwicklungsfolgen (2,5 % über Basis für die Leistungen des DN und Vertragszins für DG bis Widerruf bestehe) könne man weiter von der Zulässigkeit der Klage ausgehen, da dann mit einer Erledigung aufgrund des Urteils auszugehen sei.
Vorliegend war das kein größeres Thema, da Darlehen erst Ende 2013 ausgezahlt und daher Nutzungsersatz bis Widerruf nur € 350. Daher haben beide dem Ansatz zugestimmt, so dass das OLG diese Klage als zulässig ansieht (Hilfsantrag auf Zahlung dennoch gestellt, da hier mal keine Aufrechnung).
Ob nun die Angaben von Aufsichtsbehörde und Kündigungsverfahren in den AGB reichen, hat der Richter nicht deutlich erkennen lassen. VT ist heute, so dass ich morgen mal anrufe.
Ich wollte hier um eure Rat bitten. Es handelt sich bei uns um Darlehensvertrag mit der DSL Bank + KfW Darlehen vom 3/2011. Verträge wurden durch Darlehensvermittler vermittelt. KfW Vertrag haben wir per Post zugeschickt bekommen, dann haben wir unterschrieben und dann postalisch zurück an DSL Bank gesendet. Kann mann hier vom Fernabsatz reden, oder wenn Darlehensvermittler am Werk war ist Fernabsatz ausgeschlossen? DSL Vertrag besteht aus drei Darlehen 2 mal endfälliges + 1 variables.Vertrag hat nur eine Belehrung ( Sammelbelehrung ) Fälligkeiten sind nur im AGB und im Tilgungsplan zu finden.
Kann mann hier ohne RSV was machen?
das OLG Frankfurt (23. Senat) hatte einen recht pragmatischen Ansatz. Wenn kein Streit über die Rückabwicklungsfolgen (2,5 % über Basis für die Leistungen des DN und Vertragszins für DG bis Widerruf bestehe) könne man weiter von der Zulässigkeit der Klage ausgehen, da dann mit einer Erledigung aufgrund des Urteils auszugehen sei.
Vorliegend war das kein größeres Thema, da Darlehen erst Ende 2013 ausgezahlt und daher Nutzungsersatz bis Widerruf nur € 350. Daher haben beide dem Ansatz zugestimmt, so dass das OLG diese Klage als zulässig ansieht (Hilfsantrag auf Zahlung dennoch gestellt, da hier mal keine Aufrechnung).
Ob nun die Angaben von Aufsichtsbehörde und Kündigungsverfahren in den AGB reichen, hat der Richter nicht deutlich erkennen lassen. VT ist heute, so dass ich morgen mal anrufe.
Wie müsste denn ein derartiger Hilfsantrag aussehen? Eine Einigung auf 2,5 % und Vertragszinsen auch nach Widerruf wird es bei mir definitiv nicht geben.
1:"... wird die Bank xy verurteilt sämtliche Zahlungen der Klägerin bis Widerruf und darüber hinaus zurückzuzahlen. Zum Stichtag: xx.xx.2017 belief sich der Betrag auf xy €uro" ?
2: "Wird die Bank xy verurteilt sämtliche Zahlungen der Klägerin mit einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz, hilfsweise dem Institutsspezifischen Zinssatz (2008 = xy%, 2009 = xy% etc.) zu verzinsen"?
3: "Im Gegenzug erkennt die Klägerin bis zum Widerruf einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von xyz €uro, gemäß anliegender Berechnung an"?
Kann man auch bei einer Zahlungsklage etwas feststellen lassen?
4: "Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet und für den Zeitraum ab dem Widerruf keinen Anspruch auf Nutzungsersatz hat"
5: "Es wird festgestellt, dass der Nutzungsersatzanspruch sich nach der zeitabschnittsweisen Zinsreihe der Bundesbankstatistik SUD .... berechnet"?
Macht ihr euch danach echt erst Gedanken, wie ich an eine Finanzierung komme???
Sowas gehört schon während des Klageweges auf die Agenda. Die sollte/muss schon stehen.
Danach geht es dann nur noch um die tatsächlich abzulösende Summe gem. des Urteiles.
Immerhin haben einige Instanzgerichte schon reagiert und sehen zumindest den negativen Feststellungantrag auf Feststellung der Restschuld bei erfolgter Aufrechnung als zulässig an, wie im Urteil des BGH vom 22.11.2016.
In dem o.g. Verfahren erfolgte wohl eine Aufrechnung.
Wer kann im Verfahren denn die Aufrechnung erklären. Kann ich das als Kläger auch oder nur die beklagte Bank?
Oder wurde die Aufrechnung durch den Klageantrag bereits erklärt "Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufenenDarlehensvertrag" lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem30. September 2013 schulden."
Laut BGH findet bei der Rückabwicklung explizit keine automatische Saldierung statt. Es muss immer die Aufrechnung erklärt werden wenigstens konkludent. Jede Partei kann aufrechnen, wenn ihr entsprechende Ansprüche zustehen, daher auch der Darlehensnehmer. Die Bank wird es im Zweifel nicht machen, weil sie Angst hat damit den Eindruck zu erwecken, den Widerruf anerkennen zu wollen.
das OLG Frankfurt (23. Senat) hatte einen recht pragmatischen Ansatz. Wenn kein Streit über die Rückabwicklungsfolgen (2,5 % über Basis für die Leistungen des DN und Vertragszins für DG bis Widerruf bestehe) könne man weiter von der Zulässigkeit der Klage ausgehen, da dann mit einer Erledigung aufgrund des Urteils auszugehen sei.
Vorliegend war das kein größeres Thema, da Darlehen erst Ende 2013 ausgezahlt und daher Nutzungsersatz bis Widerruf nur € 350. Daher haben beide dem Ansatz zugestimmt, so dass das OLG diese Klage als zulässig ansieht (Hilfsantrag auf Zahlung dennoch gestellt, da hier mal keine Aufrechnung).
Ob nun die Angaben von Aufsichtsbehörde und Kündigungsverfahren in den AGB reichen, hat der Richter nicht deutlich erkennen lassen. VT ist heute, so dass ich morgen mal anrufe.
kurze Zwischeninfo. Die Geschäftsstelle kann erst morgen eine Info zum VT geben
Macht ihr euch danach echt erst Gedanken, wie ich an eine Finanzierung komme???
Sowas gehört schon während des Klageweges auf die Agenda. Die sollte/muss schon stehen.
Danach geht es dann nur noch um die tatsächlich abzulösende Summe gem. des Urteiles."
Da muss man nicht sprachlos werden; das Finden einer Anschlussfinanzierung ist bei uns nun erledigt; hat 48 Stunden gedauert. Beste Konditionen; ab 1.04. geht's los. 10 Jahre Laufzeit für 1,1% Zinsen. Das machen wir.
Ist jemand bekannt, wie das LG/OLG Frankfurt zu Verwirkung steht, wenn ein Vertrag per Forward-Prolongation verlängert wurde und erst nach der Verlängerung der Ursprungsvertrag widerrufen wird?
das OLG Frankfurt gibt es so nicht. Der 3. Senat hat in einem Fall von mir da keinerlei Probleme gesehen und der Bank zur Rücknahme der Berufung geraten, was auch erfolgt ist. Das steht auch bei test.de.
Beim 23., 17. 10. und 9. würde ich mal vermuten wird man das ähnlich sehen, da dort auch keine Verwirkung nach Ablösung angenommen wird. Landest du aber beim 19. Senat (Wahrscheinlichkeit bei ca. 20 %), wenn nicht vorher Darmstadt oder Kassel zuständig waren, dürfte das anders aussehen.
das OLG Frankfurt gibt es so nicht. Der 3. Senat hat in einem Fall von mir da keinerlei Probleme gesehen und der Bank zur Rücknahme der Berufung geraten, was auch erfolgt ist. Das steht auch bei test.de.
Beim 23., 17. 10. und 9. würde ich mal vermuten wird man das ähnlich sehen, da dort auch keine Verwirkung nach Ablösung angenommen wird. Landest du aber beim 19. Senat (Wahrscheinlichkeit bei ca. 20 %), wenn nicht vorher Darmstadt oder Kassel zuständig waren, dürfte das anders aussehen.
Man findet im Netz nichts Aktuelles von Kassel, nur ein altes Urteil von 1913. Gibt es denn da irgendeine Tendenz, wie dort die Widerrufsfälle gesehen werden?
das OLG Frankfurt gibt es so nicht. Der 3. Senat hat in einem Fall von mir da keinerlei Probleme gesehen und der Bank zur Rücknahme der Berufung geraten, was auch erfolgt ist. Das steht auch bei test.de.
Beim 23., 17. 10. und 9. würde ich mal vermuten wird man das ähnlich sehen, da dort auch keine Verwirkung nach Ablösung angenommen wird. Landest du aber beim 19. Senat (Wahrscheinlichkeit bei ca. 20 %), wenn nicht vorher Darmstadt oder Kassel zuständig waren, dürfte das anders aussehen.
Wie lautet das Az. des 3. Senats in Frankfurt/Main?
Gegen welche Bank lief das Verfahren, unter welchem Datum steht die Sache bei test.de???