Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Bank kann hilfsweise bedingt aufrechnen, für den Fall, dass das Gericht der Klage stattgibt. Hierrin liegt kein Anerkenntnis des Widerrufs. Wird sie zwar im Zweifle nicht machen und in aller Regel dürfte der DN ja eh schon aufgerechnet haben, aber es wäre eine Möglichkeit jede Leistungsklage zu killen.

    Warum sollte zudem die Bank dann nicht mehr zu ihrem Geld kommen. Die Bank hat die Grundschuld und holt sich einfach was sie will. Der Schwarzepeter würde bei der Unzulässigkeit einer Feststellungsklage immer beim DN liegen. Der DN kann sich dann wieder gegen die Vollstreckung wehren. Die Bank wird immer die Klage und die Kosten auf den DN abwälzen. Wirtschaftlich hat die Bank alle Karten in der Hand.

    Nachdem der BGH in seinem Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15 den konkreten Feststellungsantrag hinsichtlich der Restschuld offensicht unbeanstande gelassen hat, hat der BGH sicherlich im Grunde auch keine Zweifel an den sonst üblichen Feststellungsanträgen, wenn die Aufrechnung erklärt wurde. Sobald irgendwer die Vorinstanzen ausgräbt, wird sicherlich Licht ins Dunkle kommen.

    Der sichere aber auch kostenintensive Weg wäre immer die Grundschuld, aber das ist wirtschaftlich verständlicherweise noch weniger durchzusetzen als Feststellungsklagen.

    Eine Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes der Bank auf Rückübertragung bzw. Abgabe der Löschungsbewilligung der Grundschuld halte ich nach wie vor für totalen Müll, aber gut, wenn der BGH das so will.

    Irgendwie muss die Klagewut der Wutbürger aus Sicht des BGHs offenbar eingedämt werden.

    Vielleicht schafft der BGH es ja auch mal das Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 etwas schneller zu veröffentlichen und nicht wieder Monate zu warten, um dann nichts reinzuschreiben.

    Was der BGH in der Entscheidung wohl mit dem Satz meint: "Das Begehren der Klägerin könnte, was von den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts abhängt, auch noch in der Sache Erfolg haben." Die WRB war doch angeblich i.O.. Könnte ja eigentlich nur an den Fernabsatzinformationen noch scheitern.

  3. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Texis
    Eine Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes der Bank auf Rückübertragung bzw. Abgabe der Löschungsbewilligung der Grundschuld halte ich nach wie vor für totalen Müll, aber gut, wenn der BGH das so will.
    Dass ein solches Angebot nicht Zug um Zug gegen Zahlung, sondern wegen der Vorleistungspflicht des Sicherungsgebers erst nach Zahlung verlangt werden kann, hat der BGH zudem wie hier schon erörtert in seinem Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 170/16 - bei Rn. 7 deutlich gesagt.

    Wenn die abzulösende Bank demgemäß "Dienst nach Vorschrift" macht und sich nicht auf die bei gewöhnlichen Ablösungen üblichen Treuhandauflagen mit etwa dem Wortlaut einlässt, dass über den Überweisungsbetrag erst verfügt werden darf, wenn eine Abtretungserklärung mit formgerechter Eintragungsbewilligung bzw. eine Löschungsbewilligung übersandt worden ist, dürfte eine Ablösung evtl. torpediert werden können, woran die abzulösende Bank in den Fällen ein Interesse haben könnte, in denen ihr im Urteil weiter der Vertragszins als Nutzungswertersatz zugesprochen worden ist. Der nicht so gut betuchte Darlehensnehmer muss dann eine Bank finden, die zur Vorleistung bereit ist.

  4. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier ein Bericht über das neue Urteil des BGH über Bausparen.

    https://www.sueddeutsche.de/wirtschaf...lsch-1.3389514

    Auf den BGH ist eben kein verlass mehr. Der Raubkapitalismus und der Banken-Lobbyismus ist überall. Selbst die Bundesrichter lassen sich davon beeindrucken.
    Die Banken können Ihre Verträge einfach kündigen, wenn es ihnen nicht mehr passt. Unglaublich!!!

  5. Avatar von RAeKQP
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zu 'Texis' #19137

    Es gab schon einmal eine Mitteilung über die Professur des Vors. des XI. Senats des BGH. Weiß jemand, wo diese Mitteilung hier im Forum steht?

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    "Der BGH stärkt die objektiv Stärkeren."





  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAeKQP
    zu 'Texis' #19137

    Es gab schon einmal eine Mitteilung über die Professur des Vors. des XI. Senats des BGH. Weiß jemand, wo diese Mitteilung hier im Forum steht?

    https://www.jura.uni-mainz.de/muelbert/256.php


    https://www.s-wissenschaft.de/einrichtungen/?p=institute



    Mülbert

    https://institut-kreditrecht.de

    https://www.jura.uni-mainz.de/muelbert/


    sowie mit Grüneberg

    https://www.bankrechtliche-vereinigung.de/vorstand.php



    Meinst Du das?


    Nebenbei bemerkt, lauter "kluge" Leut, viel Aufwand und trotzdem wurden solche eklatanten Fehler bei den Belehrungen gemacht....selbst bei den WRI noch...

  8. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie definiert sich eigentlich der Begriff "befangen"?
    Scheint in den oberen Instanzen ein Fremdwort zu sein

  9. Avatar von sebkoch
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    Blinzeln AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn man das worst case aus den letzten Tagen zusammen fasst, heißt das keine Feststellungsanträge mehr dahingehend, dass sich der DArlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und bei erfolgter Aufrechnung ginge dann nur noch ein Leistungsantrag auf Abgabe eines Angebot zur Löschung/Abtretung NACH Leistung, der so letztlich nicht umsetzbar ist. Es wird immer besser.

    Immerhin haben einige Instanzgerichte schon reagiert und sehen zumindest den negativen Feststellungantrag auf Feststellung der Restschuld bei erfolgter Aufrechnung als zulässig an, wie im Urteil des BGH vom 22.11.2016. Ein Richter vom OLG Frankfurt meinte zudem, dass die klassischen Feststeller als Zwischenfeststellungsklagen wirksam sein müssten, denn sonst habe ich zwar einen Restsaldo festgestellt, aber die Bank müsse diesen ja dann immer noch nicht ablösen lassen.

    Bin schon wieder ganz aufgeregt, was heute vom BGH Neues kommt.

    Und wir hatten uns letztes Jahr immer beschwert, dass der BGH nicht entscheidet. Wäre es mal dabei geblieben

  10. Avatar von RAeKQP
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zu 'widerrufsjoker' #19167

    Was befangen bedeutet, wird in § 42 ZPO definiert.

    Lehnen Sie einen Richter wegen Befangenheit ab, entscheiden Richters desselben Gerichts, ob der Befangenheitsantrag begründet oder unbegründet ist.

  11. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Ein Richter vom OLG Frankfurt meinte zudem, dass die klassischen Feststeller als Zwischenfeststellungsklagen wirksam sein müssten, denn sonst habe ich zwar einen Restsaldo festgestellt, aber die Bank müsse diesen ja dann immer noch nicht ablösen lassen.
    Sehe ich auch so. Alternativ müsste es aber auch möglich sein, auf Feststellung einer sofort erfüllbaren Restschuld nicht höher als X zu klagen. Dann ist auch klar, dass die Bank den Betrag annehmen muss.

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    naja, Montag höre ich mir das am OLG FFM an, dann die Woche drauf an diversen LGs. Mal schauen, da ist jetzt ganz schön Aufruhr, denn die Gerichte müssen ja auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken und wissen selbst nichts o genau, wie das jetzt gehen soll. Parallel habe ich die RSV angeschrieben und vorsorglich um Deckung für eine Klage auf Angebot zur Löschung der Grundschuld im Hinblick auf das Urteil des BGH gebeten,

  13. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In den unteren Instanzen ist es Befangenheit, beim BGH wissenschaftliche Aufarbeitung des Themengebietes. Warum ein Prof, der von Sparkassen und der LBBW finanziert wird, Urteile in Sparkassensachen und gegen die Landesbank fällen kann und darf, kann ich nicht nachvollziehen.

    Die Bausparkassen wussten wohl auch mehr als der normale Bürger, wenn sie die Revision durchgezogen haben und die Verfahren nciht vorher dicht gemacht hatten, so teuer wäre das bei den Bausparverträgen vermutlich für die Kassen nicht gewesen, mit einem Vergleich zugunsten der Bausparer.

  14. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Alternativ müsste es aber auch möglich sein, auf Feststellung einer sofort erfüllbaren Restschuld nicht höher als X zu klagen.
    Nachteil solcher Anträge könnte aber sein: Ist die Restschuld zur Überzeugung des Gerichts > X, ist der Feststellungsantrag womöglich im Ganzen unbegründet. Es wäre dann jeweils nötig, ungefähr solche:

    - Feststellung, (...) dass DN nicht mehr als x schuldet und er dies sofort erfüllen darf
    - hilfsweise, dass DN nicht mehr als x+1 schuldet und er dies sofort erfüllen darf
    - hilfsweise, dass DN nicht mehr als x+2 schuldet und er dies sofort erfüllen darf
    usw.

    Anträge zu stellen. Sehr unerfreulich, finde ich.

  15. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das denke ich eigentlich nicht, denn das ist als Minus im Antrag enthalten, wobei das einige Gerichte auch anders sehen.

  16. Avatar von RAeKQP
    RAeKQP ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Texis
    In den unteren Instanzen ist es Befangenheit, beim BGH wissenschaftliche Aufarbeitung des Themengebietes. Warum ein Prof, der von Sparkassen und der LBBW finanziert wird, Urteile in Sparkassensachen und gegen die Landesbank fällen kann und darf, kann ich nicht nachvollziehen.

    Die Bausparkassen wussten wohl auch mehr als der normale Bürger, wenn sie die Revision durchgezogen haben und die Verfahren nciht vorher dicht gemacht hatten, so teuer wäre das bei den Bausparverträgen vermutlich für die Kassen nicht gewesen, mit einem Vergleich zugunsten der Bausparer.

    In welchem Beitrag wurde die von 'Texis' im v. g. Beitrag geschilderte Problematik in Bezug auf die Professur Ellenberger genauer geschildert? Weiß jemand, wo dieser Beitrag steht?

  17. Avatar von RAeKQP
    RAeKQP ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie kann man eigene Beiträge im Forum löschen???

  18. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAeKQP
    Wie kann man eigene Beiträge im Forum löschen???
    Komplettlöschung ist nur einem Moderator möglich. Man kann allerdings den textlichen Inhalt bearbeiten und somit auch löschen. Ersetzen des Textes durch die Angabe "Doppelposting" z.B. wäre hilfreich.

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    Danke 'Harley'.

  20. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAeKQP
    In welchem Beitrag wurde die von 'Texis' im v. g. Beitrag geschilderte Problematik in Bezug auf die Professur Ellenberger genauer geschildert? Weiß jemand, wo dieser Beitrag steht?

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post138027

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post138029

  21. Avatar von Oguz
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    #19058
    Die Kommentierung im Münchener Kommentar zu der Thematik sieht hier einen Schadensersatzanspruch gerichtet auf ein Abtretungsverbot vor, deswegen irritiert die dargestellte Auffassung. Nach der weiteren Auffassung von Fandrich/Karper, Münchener Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, Rz. 118, 12. Auflage, soll lediglich ein Schadensersatzanspruch nach den allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommen.
    Aus welchem Grund soll dies jetzt zwingend ein Widerrufsrecht nach sich ziehen?!

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