ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Und genau das scheint der Punkt zu sein, denn der BGH selber bezieht sich im Verfahren XI ZR 170/16 auf den Beschluss XI ZR 200/15 und weist darauf hin, dass es sich um den umgekehrten Fall zu dem Sachverhalt im Fall XI ZR 170/16 handele.
Aus der knappen Darstellung des BGH wird mir allerdings nicht deutlich inwiefern sich die Fälle unterscheiden.
Was uns der BGH nach meinem Verständnis sagen will: Gegen eine (Hilfs-)Widerklage der Bank auf Rückzahlung der Rückabwicklungsschuld greift die Einrede des Zurückbehaltungsrechts wegen der Rückgewähr der Grundschuld und führt nur zur Verurteilung Zug um Zug. Umgekehrt kann hingegen der Darlehensnehmer nicht Rückgewähr der Grundschuld (durch konkrete auf eine bestimmte Art gerichtete Willenserklärungen der Bank) Zug um Zug gegen Rückzahlung der Rückabwicklungsschuld verlangen, sondern erst nach Empfang der Leistung. Das hat z. B. das OLG Frankfurt a. M. mit Urteil vom 27.04.2016 - 23 U 50/15 - in Fehlinterpretation des Beschlusses XI ZR 200/15 übersehen.
Ein interessanter Ansatzpunkt für den Widerrufsjoker bei neueren Baufinanzierungen sind die Abtretungsinformationen. Nach unserer Ansicht haben die meisten Banken hier geschlampt. Der Widerrufsjoker kann somit unabhängig davon greifen, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder nicht...
So richtig einleuchtend finde ich die Ausführungen des BGHs hier auch nicht (BGH 17.01.2017 Az. XI ZR 170/16). Wenn der DN die Rückzahlung verweigert weil er sie nur Zug um Zug gegen Freigabe der Grundschulden leistet, macht es doch keinen Unterschied, ob die Grundschuld auch das Rückabwicklungsverhältnis absichert, weil die verlangte Zahlung der Bank doch eben auch aus dem Rückabwicklungsverhältnis entspringt. Einen Antrag zu stellen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Rückübertragung der Grundschuld gegen den Betrag X hört sich für mich auch nicht nach einer gesicherten Rechtsposition für den DN an. Wie lässt sich sowas vollstrecken, die Eintragung der Grundschuld dürfte sich damit jedenfalls nicht direkt löschen lassen.
Sorry für die dumme Frage, aber warum kann der DN der Bank, wenn die Bank die Zahlung fordert die Zug um Zug Einrede vorhalten, darf aber selber nicht darauf klagen nur Zug um Zug gegen Rückübertragun leisten zu müssen, sondern nur Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes zur Rückübertragung. Gezahlt hat er doch in beiden (noch) Fällen nicht.
Wie lässt sich sowas vollstrecken, die Eintragung der Grundschuld dürfte sich damit jedenfalls nicht direkt löschen lassen.
Nein, direkt nicht. Aber der neue Finanzierer kann ja die Zahlung als Bedingung für die Freigabe der Grundschuld zu seinen Gunsten problemlos nachweisen & hat dann alles, was er braucht.
Die Belehrung zu Deinem Kredit war auf jeden Fall fehlerhaft. Verwirkung kann nur vorliegen, wenn Du erst nach Ablösung des Vertrags widerrufen hast. Wenn dem so ist, kommt es darauf an, ob die Sparkasse das Gericht überzeugend Umstände = Verhalten von Dir vorgetragen hat, aus denen sie schließen durfte, dass Du den Vertrag nach so langer Zeit und eben den gegebenen Umständen nicht mehr widerrufen wirst, obwohl Du dazu eigentlich noch berechtigt warst. Welche das sind, ist aktuell wie oben in zahlreichen Beiträgen dargestellt nach wie vor nicht kalkulierbar; es kommt aufs Gericht an.
Sorry für die dumme Frage, aber warum kann der DN der Bank, wenn die Bank die Zahlung fordert die Zug um Zug Einrede vorhalten, darf aber selber nicht darauf klagen nur Zug um Zug gegen Rückübertragun leisten zu müssen, sondern nur Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes zur Rückübertragung. Gezahlt hat er doch in beiden (noch) Fällen nicht.
Um einen solchen Feststellungsantrag geht es doch in XI ZR 170/16 gar nicht. Für ihn dürfte allerdings regelmäßig kein Feststellungsinteresse bestehen. Der Senat verdeutlicht vielmehr im Anschluss an sein Urteil vom 31.01.1995 - XI ZR 30/94, dass wegen der Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers keine Verurteilung auf Rückgewähr der Grundschuld (z. B. durch ein Abtretungsangebot) Zug um Zug, sondern nur nach Empfang der Leistung erfolgen kann.
Ansonsten ist es ja selbstverständlich, dass die Bank in Bezug auf die Rückgewähr der Grundschuld (durch Abtretung an den Sicherungsgeber oder einen Dritten, Aufhebung oder Verzicht) nur das ihrerseits Erforderliche schuldet, nämlich die Abgabe der hierauf gerichteten materiell-rechtlichen Erklärungen (die außer beim Verzicht auf die Grundschuld der Annahme des anderen Teils bedürfen) und die grundbuchrechtliche Bewilligung. Hat der Darlehensnehmer/Sicherungsgeber einen entsprechenden Titel erwirkt, gelten die Erklärungen der Bank nach Maßgabe des § 894 Satz 2 ZPO als abgegeben, ohne dass es noch einer Zwangsvollstreckung bedarf. Problematisch könnte dann allenfalls noch der für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erforderliche Nachweis der Erbringung der eigenen Leistung oder des Annahmeverzugs der Bank durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden sein, wenn im Erkenntnisverfahren ein Antrag, den Annahmeverzug festzustellen, mangels ordnungsgemäßen Anbietens der Leistung nicht erfolgreich war.
ne, die Verträge laufen noch und werden ganz normal bedient.
Also ist der Hinweis doch so eindeutig wie ich als Laie es verstehe ?!
Gruß
Zitat von reCthAbEr
Die Belehrung zu Deinem Kredit war auf jeden Fall fehlerhaft. Verwirkung kann nur vorliegen, wenn Du erst nach Ablösung des Vertrags widerrufen hast. Wenn dem so ist, kommt es darauf an, ob die Sparkasse das Gericht überzeugend Umstände = Verhalten von Dir vorgetragen hat, aus denen sie schließen durfte, dass Du den Vertrag nach so langer Zeit und eben den gegebenen Umständen nicht mehr widerrufen wirst, obwohl Du dazu eigentlich noch berechtigt warst. Welche das sind, ist aktuell wie oben in zahlreichen Beiträgen dargestellt nach wie vor nicht kalkulierbar; es kommt aufs Gericht an.
ne, die Verträge laufen noch und werden ganz normal bedient.
Also ist der Hinweis doch so eindeutig wie ich als Laie es verstehe ?!
Gruß
Ja, das sehe ich so. Da kann, wenn nur Feststellung der Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis beantragt ist, eigentlich gar nix schief gehen. Sonst hängt es davon ab, was zur Rückabwicklung vorgetragen ist und ob die Berechnungen korrekt und überzeugend sind.
Neues aus Köln. In einem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren hat das OLG Köln am 8.2.2017 - Az. 12 W 15/16 bekundet, dass es keine PKH gibt. Konstellation. Unwirksame Widerrufsbelehrung DSL aus Vertrag 2004. 2014 Auflösungsvereinbarung und Zahlung Nichtabnahmeentschädigung von 26000 Euro. Widerruf 2016. Begründung des Gerichtes: Die Entscheidung des BGH vom 11.10.2016 -Az. XI ZR 482/15 lasse keine Diskussion mehr zu. Der BGH habe nunmehr entschieden, dass bei beendeten Darlehensverträgen, die auf Wunsch des Verbrauchers zurückzuführen sind, Verwirkung immer greife.
So habe ich die Entscheidung des BGH nicht verstanden, einige andere OLGs wohl auch nicht. Aber in Köln ist ja wieder Karneval....
tja, so wird es bei dem chaos in der rspr bleiben, weil der bgh die Sache insoweit nicht mehr anfasst...
Beschluss des XI. Zivilsenats vom 17.1.2017 - XI ZR 82/16 -
"Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts vom 18. Januar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Klä-gerin geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475). Die für sich tragenden Ausführungen des Beru-fungsgerichts zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts der Kläge-rin halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) stand.
Das Berufungsgericht hat in seinem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich ausgeführt, die Frage der Verwirkung sei eine Frage des Einzelfalls. Es hat anhand der konkreten Fallgestaltung so-wohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment rechtsfehlerfrei be-
jaht. Seine noch im Hinweisbeschluss geäußerte Rechtsmeinung, es sei danach zu differenzieren, in welchem Grad die Widerrufsbe-lehrung fehlerhaft sei (dagegen Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, aaO Rn. 40), hat es im Zurückweisungsbeschluss zurückgenommen, indem es dort nicht mehr nach dem Grad der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung differenziert und wesent-lich auf die besonderen Umstände im Verhältnis der Parteien zu-einander abgestellt hat."
Neues aus Köln. In einem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren hat das OLG Köln am 8.2.2017 - Az. 12 W 15/16 bekundet, dass es keine PKH gibt. Konstellation. Unwirksame Widerrufsbelehrung DSL aus Vertrag 2004. 2014 Auflösungsvereinbarung und Zahlung Nichtabnahmeentschädigung von 26000 Euro. Widerruf 2016. Begründung des Gerichtes: Die Entscheidung des BGH vom 11.10.2016 -Az. XI ZR 482/15 lasse keine Diskussion mehr zu. Der BGH habe nunmehr entschieden, dass bei beendeten Darlehensverträgen, die auf Wunsch des Verbrauchers zurückzuführen sind, Verwirkung immer greife.
So habe ich die Entscheidung des BGH nicht verstanden, einige andere OLGs wohl auch nicht. Aber in Köln ist ja wieder Karneval....
wir hatten ja am vergangenen Donnerstag in Berlin unsere Gerichtsverhandlung gegen die DKB wo ich persönlich vor Ort war.
Wie vermutet hat sich die Gegenseite erstmal auf nichts eingelassen, da ihr ja der Verhandlungstermin erst eine Woche vorher bekannt geworden ist (Gericht hatte geschlafen).
Der Richter hat dann die Problematik in dem Fall aus seiner Sicht geschildert. An der falschen WRB gibt es keinen Zweifel und wurde auch nicht weiter thematisiert.
Einziges Problem stellt für Ihn die Verwirkung dar. Ein Vertrag (KfW) wurde im Juli widerrufen und kurz darauf gekündigt. Der zweite Vertrag im Oktober. Ausschlaggebend für den Richter ist aber
wohl die notarielle Auflassungsvormerkung zum Verkauf der Immobilie, welche im Januar war. Für Ihn stellt sich also hauptsächlich die Frage ob die beiden Widerrufe 6 bzw. 9 Monate nach Kündigungsabsicht, erklärt durch die Auflassungsvormerkung, bereits verwirkt waren. Rückzahlung der gesamten Darlehen war dann wegen Verkaufs der Immobilie Anfang August.
Ich vermute, aus seinem reden, dass er eher zu Verwirkung tendiert. Das ist aber mein subjektiver Eindruck der Verhandlung.
Er hat jetzt beiden Seiten drei Wochen Zeit gegeben sich über einen Vergleich Gedanken zu machen, weitere drei Wochen um zu seinen Anmerkungen (Verwirkung ja/nein) Stellung zu nehmen und will dann am 09.04. ein Urteil sprechen.
Für uns ist also erstmal wichtig die Verwirkung zu entkräften und dann zu überlegen wie es nach einer eventuellen Niederlage weitergehen soll.
Alles in allem war ich vor der Verhandlung deutlich positiver gestimmt als jetzt hinterher.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende allen
Irgendjemand nen Tip zur weiteren Vorgehensweise? Wäre für alles dankbar!
DSl Belehrung aus 2004 mit "frühestens" und Nichtverwendung des Musters. Sowohl LG Bonn als auch OLG Köln halten die für unwirksam, aber halt Verwirkung.
Ich habe jetzt die vom BGH hier bestätigte Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hier liegen. Die entscheidende Passage:
Zitat von OLG_Schleswig
Die drei Darlehensverträge sind vollständig abgewickelt. Seit Abschluss der Darlehensverträge ist ein Zeitraum von zehneinhalb Jahren und seit der vollständigen Rückzahlung der Valuta ein Zeitraum von dreieinhalb Jahren verstrichen. Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigungen auch nach der Lebenserfahrung längst dazu verwandt, neue Darlehen auszureichen.
Dazu sagt der BGH:
Zitat von BGH
Die für sich tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts der Klägerin halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) stand. Das Berufungsgericht hat in seinem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich ausgeführt, die Frage der Verwirkung sei eine Frage des Einzelfalls. Es hat anhand der konkreten Fallgestaltung sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment rechtsfehlerfrei bejaht.
Mit anderen Worten: Wenn denn das zuständige Gericht so will, tritt Verwirkung eben doch auch einfach durch vorbehaltlose Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Ablauf einer noch unbestimmten Zeitspanne ab. Sehr unerfreulich...
Wäre ich Abgeordneter, hätte ich bereits eine kleine Anfrage an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bzw. unsere Regierung gesendet mit der Bitte um Stellungnahme, ob diese gefühlte Willkür noch im Sinne des Gesetzgebers ist...
Wenn ich mal Langeweile hab und es vom BGH keine (positiven) Überraschungen mehr gibt, frage ich vielleicht mal als "normaler" Bürger nach, auch wenn ich wohl wenig bis gar keine aufschlussreiche Antwort erwarten kann.
Der Justizminister wird dir antworten, dass die Auslegung der Gesetze die Sache der Judikative ist, und dass er sich darin als Teil der Exekutiven (Stichwort Gewaltenteilung) aus Respekt vor der freien Justiz nicht einmischt, ebenso wird dir dein Abgeordneter antworten. Nur wird er Exekutive durch Legislative ersetzen.
Im Ernst, jeder Jurist findet den Zustand für die Beratungspraxis unbefriedigend. Aber es ist keine schreiende Willkür und spreng überhaupt nicht den Rahmen dessen was im System vorgesehen ist. Der BGH lässt in seiner ständigen Rechtsprechung zu, dass die OLG bei ähnlichen Sachverhalten (gleichen Sachverhalt gibt es sowieso nie) unterschiedlich Urteilen, solange Sie gleiche abstrakte Rechtssätze verwenden, darauf hat das OLG Schleswig zurecht hingewiesen.
Der BGH ist vor allem für die Sicherung einer einigermaßen einheitlichen Rechtsprechung zuständig. Gleichzeitig können nicht alle Rechtsstreite dieses Landes vor dem BGH entschieden werden, er ist auf die Zusammenarbeit der Richter in unteren Instanzen, welche ja auch näher dran sind und qualifizierte Juristen sind angewiesen. Der Kompromiss besteht darin, dass er abstrakte Rechtssätze, sozusagen Leitplanken vorgibt. Aber noch innerhalb dieser Leitplanken können die Gerichte mal so, mal so entscheiden. Das ist sicherlich eher Ausnahme, liegt aber noch im Rahmen des Systems.
Neues aus Köln. In einem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren hat das OLG Köln am 8.2.2017 - Az. 12 W 15/16 bekundet, dass es keine PKH gibt. Konstellation. Unwirksame Widerrufsbelehrung DSL aus Vertrag 2004. 2014 Auflösungsvereinbarung und Zahlung Nichtabnahmeentschädigung von 26000 Euro. Widerruf 2016. Begründung des Gerichtes: Die Entscheidung des BGH vom 11.10.2016 -Az. XI ZR 482/15 lasse keine Diskussion mehr zu. Der BGH habe nunmehr entschieden, dass bei beendeten Darlehensverträgen, die auf Wunsch des Verbrauchers zurückzuführen sind, Verwirkung immer greife.
So habe ich die Entscheidung des BGH nicht verstanden, einige andere OLGs wohl auch nicht. Aber in Köln ist ja wieder Karneval....
Wie passt das denn? Aus anwalt.de
Der von der Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger erzielte Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 08.02.2017, Az.: 12 W 47/16, bestätigt, dass auch, wenn bereits eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen und das Darlehen bereits nebst Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt worden ist, ein Widerruf des Darlehensvertrages noch möglich ist.
Unsere Mandanten hatten im Jahr 2005 bei der DSL Bank ein Wohnungsbaudarlehen aufgenommen. Im Oktober 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens und zahlten das Darlehen zuzüglich Vorfälligkeitsentschädigung an die DSL Bank zurück. Im Februar 2014 wurde der Widerruf des Darlehensvertrages erklärt.
Das Landgericht Bonn hatte das Prozesskostenhilfebegehren unserer Mandanten mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Dagegen haben wir Prozesskostenhilfebeschwerde eingelegt. Mit Erfolg:
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln steht die Ablösung des Darlehens vor Erklärung des Widerrufs dem wirksamen Widerruf nicht entgegen. Zwar sehe der für Fernabsatzverträge seinerzeit geltende § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 vor, dass das Widerrufsrecht einer im Fernabsatz geschlossenen Finanzdienstleistung bei von beiden Seiten auf ausdrücklichem Wunsch vollständig erfüllten Vertrag erlöscht, allerdings gelte dieser Erlöschenstatbestand beim Zusammentreffen einer Finanzdienstleistung im Fernabsatzrecht mit einem Verbraucherdarlehensvertrag nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht (§ 312d Abs. 5 Satz 1BGB a.F.).
Anders als das Landgericht Bonn sieht das Oberlandesgericht auch keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Widerrufsrechts. Allein in dem Abschluss und Erfüllung der Aufhebungsvereinbarung sieht das OLG Köln keinen Verwirkungsgrund. Der Zeitrahmen von knapp vier Monaten zwischen Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und des Widerrufs begründe auch kein berechtigtes Vertrauen der DSL Bank, die Darlehensnehmer würden ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben.
was ich nicht ganz verstehe: Handelt es sich hierbei um eine Pflichtagnabe die laut Widerrufsinformation rechtlich Bestandteil des Vertrags sein muss? Sprich ist diese Angabe ein Teil aus den Pflichtangaben nach "$492 Absatz2 BGB"?
Ja, der Hinweis zur Abtretung des Vertrags ist eine Pflichtangabe, nachzulesen hier in §1, Abs. 3. In der Fassung des EGBGB, die bis 2016 gültig war, war dies noch Art. 247, §9 und fällt damit in die Pflichtangaben, die im §492 BGB genannt sind.
Dort wird gefordert, dass dieser Hinweis für die Abtretung "deutlich gestaltet" wird. Das bedingt für unser Verständnis eine klar sprachliche Darstellung sowie unter Umständen auch eine Hervorhebung. Die meisten Banken haben diese Voraussetzungen unseres Erachtens nicht erfüllt, wie ich in meinem Beitrag dargestellt habe.
Wenn aber diese Pflichtangabe nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurde, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Von den großen Banken hat unseres Erachtens nur die DSL-Bank diese Ansprüche voll erfüllt. Das sah dann beispielsweise in einem Vertrag aus 2011 so aus:
Der von Dir gezeigte R&V ist zumindest nicht hervorgehoben, von daher dürfte dies ein Ansatzpunkt sein. Über die sprachliche Klarheit sollte ein Anwalt urteilen. Du kannst uns den Vertrag gerne mal zur Prüfung schicken.
Aber nochmal: Wir stehen bei dieser Argumentationskette noch am Anfang. Die Banken sind derzeit hier kaum vergleichsbereit. Von daher ist das nur was für Rechtsschutzfälle. Uns ist keine Rechtsprechung zu diesem Thema bekannt, allerdings wollen wir diese herbeiführen, weil wir hier bei vielen Kreditinstituten gute Chancen sehen.
@ Arkturus: Schon klar, deswegen schrieb ich "gefühlte". Für mich persönlich ist es jedenfalls immer der gleiche Sachverhalt, wenn ein Gericht regelmäßig dann von Verwirkung spricht wenn der Umstandsmoment "Vertrag bereits beendet" zum Tragen kommt, ein anderes wiederum darin kein Umstandsmoment sieht (dafür meinetwegen aber vielleicht andere Gründe wie Rechtsmißbrauch nach Widerrufsandrohung lange Zeit vor erklärtem Widerruf).
das ist eine vorvertragliche Informationspflicht, aber doch keine Pflichtangabe mach § 492 Abs. 2 iVm Art 247 EGBGB. Dieses ergeben sich aus Art 247 § 6 EGBGB mit den ganzen Verweisungen. DA komme ich doch nicht zu § 1 Abs. 3, oder sehe ich da was nicht. Dazu hatte der BGH auch schon was entschieden, muss ich mal raussuchen
Im Urteil vom 25.10.2016 (XI ZR 6/16) sagt der BGH dazu
Der - zugunsten der Kläger als notwendig unterstellte - Hinweis nach Art. EGBGB Artikel 247 § EGBGB Artikel 247 § 9 Abs. EGBGB Artikel 247 § 9 Absatz 1 Satz 2 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung stand unter Nr. 13 des Darlehensvertrags. Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.
Das war eine Genossenschaftsbankbelehrung (Ziffer 13) und das hat dem BGH gereicht, wenn das überhaupt erforderlich war, was der BGH offen gelassen hat.