ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Den Prozess hat er mindestens zum großen Teil gewonnen, das Gericht hält die Klage (vor allem die Anträge!!!) für schlüssig und gerechtfertigt. Es müsste jetzt noch ein "Schlussurteil" kommen.
Frankfurter Sparkasse, Vertrag vom 01.11.2007
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 02.02.2017
Aktenzeichen: 9 U 13/15 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Kai Motzkus, Mainz
Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit einer Belehrung, die die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ enthielt. Die Kreditnehmer hatten den Vertrag im Sommer 2012 abgelöst. Sie zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von knapp 18 000 Euro. Im September 2013 widerriefen sie den Vertrag nachträglich und forderten Erstattung des Betrags. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Widerrufsbelehrung gelte als richtig, weil die Abweichungen vom gesetzlichen Muster unerheblich seien, jedenfalls sei das Widerrufsrecht nach Ablösung des Kredits verwirkt. Auf die Berufung hin verurteilte der 9. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Sparkasse zu Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Belehrung sei entsprechend der zwischenzeitlich verkündeten Urteile des Bundesgerichtshof falsch. Außerdem sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Es lagen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des Kredits nach § 490 Abs. 2 BGB vor. Die vorzeitige Beendigung des Vertrags sei daher nicht geeignet, die Sparkasse darauf vertrauen zu lassen, dass der Vertrag nicht mehr widerrufen werde. Bemerkenswert noch: Die Bank muss vom Augenblick der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung an Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz zahlen. Die Pflicht dazu ergebe sich aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB in der früher geltenden Fassung. Die Ziehung der Nutzungen und deren Höhe hatte die Sparkasse nicht bestritten. Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu. Dagegen kann die Sparkasse aber noch Beschwerde einlegen und den Fall so doch noch zum Bundesgerichtshof bringen.
[neu 17.02.2017]
Spannend, spannend - gerade angesichts der jüngsten BGH-Entscheidungen...
Kann ich mir nicht vorstellen. Die Hauptverhandlung war bereits, Vergleiche konnten nicht geschlossen werden ( die Angebote der Spk waren eine Frechheit).
Kann ich mir nicht vorstellen. Die Hauptverhandlung war bereits, Vergleiche konnten nicht geschlossen werden ( die Angebote der Spk waren eine Frechheit).
Ja, aber bis zur richtigen Urteilsverkündung kann man sich noch vergleichen... wann soll denn die sein?
Es gibt keine weiteren Hinweise auf den weiteren Verlauf. Leider...
Seltsam, in der Verhandlung wird normalerweise eigentlich ein T zur Verkündung einer Entscheidung angesetzt... ob der dann eingehalten wird oder nicht, steht auf nem anderen Blatt Papier...
Aber ja, ich denke, das ist so ein Hinweis, dass die Beklagte nun sich vielleicht doch noch mit Dir einigen sollte...
So noch mal zu meinen Fakten:
Darlehensvertrag bei der IngDiba von 2008 mit der Widerrufsbelehrung "Frist beginnt frühestens mit dem Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der IngDiba"
RSV ist vorhanden also kein Kostenrisiko.
April 2016 Widerrufjoker gezogen, im September 2016 bekam ich das Angebot der Diba eine Neukonditionierung zu 1,3% über 10 Jahre einen Betrag X und Rückzahlung der gesamten Zinsen seit Widerruf. Das Angebot habe ich über meinen Anwalt abgelehnt.
Jetzt war schon der Anhörungstermin vor Gericht und die Richterin hat wohl eindringlich zu einer aussergerichtlichen Einigung geraten.
Ich habe dann meinem Anwalt gegenüber Bereitschaft zu einer Einigung signalisiert was er wohl der Gegenseite mitgeteilt hat.
Jetzt ist ein neues Angebot gekommen und zwar eine Neukonditionierung zu 1,55% aber erst ab April 2017 den selben Betrag X den die Diba mir auch schon im September angeboten hat aber nur eine Zinsrückzahlung die noch unter dem Zinsbetrag liegt die die Diba mir im September angeboten hat. Aber mein Anwalt rät mir jetzt dazu das Angebot anzunehmen.
Im Nachhinein denke ich mir, hätte ich nur das Angebot im September angenommen, aber ich kann es jetzt nicht mehr ändern.
So jetzt meine Fragen:
Ich habe gedacht das meine Widerrufsbelehrung auf jeden Fall falsch ist und ich daher sehr gute Chancen vor Gericht hätte, hat sich an dieser Tatsache was geändert, oder ist das auch noch der heutige Wissensstand.
Hat sich der Zinssatz so geändert das 1,55% heute in Ordnung sind.
Meint Ihr das die Diba mir noch mal das Angebot mit der gesamten Zinsrückzahlung macht oder hat sich die Lage für die Diba so verbessert das sie nicht mehr so gute Angebote machen
Würde mich sehr freuen wenn ich viele Meinungen von euch erfahren würde.
Natürlich wäre ich auch über Anregungen von euch sehr erfreut!
Man hört und liest derzeit verschiedentlich von der gar narrenhaften Zeit der Scherze und der Verkleidung.
Die DKB spielt da ganz vorne mit - nicht verkleidet aber sehr närrisch!
Habe heute nach nunmehr 5 Wochen die Abrechnung meines Urteils erhalten!
Es sind 11 Raten vollständig unterschlagen, als hätte ich sie nie eingezahlt.
Weitere 4 Raten werden nur zu 2/3 aufgeführt, die Zahlungen aus dem zweiten Vertrag fallen unter den Tisch.
Rückwirkend zum Verhandlungstag wird Aufrechnung erklärt (steht im Urteil nicht).
Der Verzugszins ab Urteilstag wird bestritten, es steht zwar drin, aber die Bank möchte das nicht anerkennen.
Und jetzt das schönste: FÄLLIGKEIT in zwei Wochen und danach kommt die Zwangsvollstreckung!
Ich finde, das ist Klartext. Der BGH sieht sich - obwohl es darauf für seine Entscheidung nach eigenem Bekenntnis nicht ankam - zu der Klarstellung veranlasst, dass der Darlehensnehmer im Verhältnis zu dem Gegenanspruch auf Rückgewähr der Grundschuld vorleistungspflichtig ist, er folglich nicht die Rückgewähr der Grundschuld (hier durch Abtretung) Zug um Zug gegen Zahlung der (ggf. durch Aufrechnung saldierten) Rückabwicklungsschuld verlangen kann, sondern nur Rückgewähr der Grundschuld nach der Leistung.
Daraus folgt auch, dass der Darlehensnehmer, um den Darlehensgeber in Annahmeverzug zu setzen, die Rückzahlung (des richtigen Betrages) nicht nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld anbieten darf.
Ob das in der Praxis zu vermehrten Schwierigkeiten zumindest in den Fällen führt, in denen der Darlehensnehmer keinen Titel erwirkt hat, der auf ein Angebot auf Abtretung der Grundschuld o. ä. nach Empfang der Leistung lautet, wird man sehen müssen. Denn mit dem BGH-Beschluss ist geklärt, dass auch eine ablösende Bank in Vorleistung treten müsste und die Erfüllungswirkung ihrer Zahlung für die Rückabwicklungsschuld des Darlehensnehmers nicht vom Vorliegen einer Abtretungserklärung oder einer Löschungsbewilligung für die Grundschuld abhängig machen darf.
Wer sich mit der abzulösenden Bank vergleicht, kann dabei natürlich vereinbaren, das diese - obwohl gesetzlich dazu nicht verpflichtet - dem etwaigen Sicherungsinteresse der ablösenden Bank durch Abschluss einer Treuhandvereinbarung o. ä. entgegenkommt und selbst ohne eine solche Vereinbarung werden sich die geschilderten Probleme bei einem Vergleichsschluss aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ergeben.
Daraus folgt auch, dass der Darlehensnehmer, um den Darlehensgeber in Annahmeverzug zu setzen, die Rückzahlung (des richtigen Betrages) nicht nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld anbieten darf.
Ja. Und noch mal ganz deutlich, was Recht_so auch schon gesagt hat: Statt von der Freigabe der Grundschuld darf der Kreditnehmer dem BGH-Urteil zu Folge die Zahlung des offenen Betrags davon abhängig machen, dass die Bank ihm anbietet, die Grundschuld nach Zahlung des Betrags freizugeben. Ein solches Angebot reicht aus, um dem neuen Kreditgeber die Sicherheit zu geben, dass er die Grundschuld nach Zahlung des Betrags erhält. Richtig ist also, die Zahlung davon abhängig zu machen, dass die Bank ein solches Angebot macht.
Ich fürchte: Das ist eine böse und tiefe Haftungsfalle für ganz viele Kreditwiderrufsanwälte. Immerhin: Es müsste auch nachträglich noch möglich sein, das Angebot auf Freigabe der Grundschuld nach Zahlung zu erhalten, auch wenn Kreditnehmer auf die Widerklage der Bank oder Sparkasse hin unbedingt und nicht nur Zug um Zug verurteilt worden sind. Es bleibt aber: Die Verteidigung gegen die Widerklage mit der falschen Bedingung führt zumindest zu erheblichen Kosten...
wir hatten ja am vergangenen Donnerstag in Berlin unsere Gerichtsverhandlung gegen die DKB wo ich persönlich vor Ort war.
Wie vermutet hat sich die Gegenseite erstmal auf nichts eingelassen, da ihr ja der Verhandlungstermin erst eine Woche vorher bekannt geworden ist (Gericht hatte geschlafen).
Der Richter hat dann die Problematik in dem Fall aus seiner Sicht geschildert. An der falschen WRB gibt es keinen Zweifel und wurde auch nicht weiter thematisiert.
Einziges Problem stellt für Ihn die Verwirkung dar. Ein Vertrag (KfW) wurde im Juli widerrufen und kurz darauf gekündigt. Der zweite Vertrag im Oktober. Ausschlaggebend für den Richter ist aber
wohl die notarielle Auflassungsvormerkung zum Verkauf der Immobilie, welche im Januar war. Für Ihn stellt sich also hauptsächlich die Frage ob die beiden Widerrufe 6 bzw. 9 Monate nach Kündigungsabsicht, erklärt durch die Auflassungsvormerkung, bereits verwirkt waren. Rückzahlung der gesamten Darlehen war dann wegen Verkaufs der Immobilie Anfang August.
Ich vermute, aus seinem reden, dass er eher zu Verwirkung tendiert. Das ist aber mein subjektiver Eindruck der Verhandlung.
Er hat jetzt beiden Seiten drei Wochen Zeit gegeben sich über einen Vergleich Gedanken zu machen, weitere drei Wochen um zu seinen Anmerkungen (Verwirkung ja/nein) Stellung zu nehmen und will dann am 09.04. ein Urteil sprechen.
Für uns ist also erstmal wichtig die Verwirkung zu entkräften und dann zu überlegen wie es nach einer eventuellen Niederlage weitergehen soll.
Alles in allem war ich vor der Verhandlung deutlich positiver gestimmt als jetzt hinterher.