ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Hier war ja nun nicht die WRB mit "nicht für Fernabsatzgeschäfte" Bestandteil. Allerdings kann man sicherlich die Ausführungen genau auf diese WRB beziehen. Die Frage ist, was macht jetzt jemand, der mit der WRB "nicht für Fernabsatzgeschäfte" im April einen Termin beim Landgericht hat? Klage zurückziehen und schnellstmöglich ein Forward-Darlehen abschließen? Abwarten was kommt und evtl. steigende Zinsen beobachten? Die Hoffnung mit dieser WRB etwas herauszuholen ist ja mittlerweile fast bei 0 angekommen, zumindest bei mir. Wie würdet ihr vorgehen?
Den Hinweis "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" hat der BGH doch schon mit Hinweisbeschluss als "korrekt" eingestuft.
Klar ist, läge kein Präsenz- sondern ein Fernabsatzgeschäft zugrunde, wäre die Belehrung grundsätzlich falsch.
Wegen fehlende Hinweise auf Fristbeginn nicht vor Vertragsschluss + vorvertragliche Informationen
Gute Frage, nehme an, die RSV trägt die Kosten?
Dann könnte man trotzdem in der Tat mal abwarten, was in der Verhandlung passiert. Ob die Gegenseite angesichts eines möglichen "gestörten Verhältnisses" trotzdem nicht bereit ist, gegen Zahlung einer Teil-VFE Dich aus dem Vertrag zu lassen.
Ansonsten Zinsniveau beobachten (ist aktuell wieder runter, Referenz ist für mich neben der Umlaufrendite (tagesaktuell) immer die Sparda Nürnberg)
und ggf. dann irgendwann FWD abschliessen. April ist aber ja nicht mehr so weit. Könnte man noch abwarten.
Einfach auch mal anhand der Rechner ausrechnen, was an VFE denn zu zahlen wäre und gegenrechnen, was Dich eine sofortige Umschuldung an Zinsvorteil bringen würde.
Du könntest natürlich auch der SPK den Happen hinwerfen... Umschuldung jetzt bei Ihnen, für längere Zeit. D.h., sie müssten berücksichtigen, verlieren sie Dich wohl in absehbarer Zeit als Kunden und verdienen nichts mehr dran oder sie behalten Dich als Kunden wieder für längere Zeit. Wäre eine win/win Situation für beide Seiten.
Außer man hat sich so überworfen, dass man der SPK nicht mehr vertraut...
Also aus dem Vertrag gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung komme ich nicht raus. Meine Sparkasse lehnt dies grundsätzlich bei allen Immobiliendarlehen ab. Das weiß ich aus eigener Erfahrung und von anderen Kunden.
Ja RSV liegt vor und trägt die Kosten, die würden wahrscheinlich einer Zurücknahme der Klage gar nicht zustimmen vermute ich mal.
Wenn ich jetzt zur Sparkasse gehe und versuche eine Einigung zu erzielen und gleichzeitig aber die Klage aufrecht erhalte, kann mir das doch im Verfahren negativ ausgelegt werden denke ich.
Ich bin echt unentschlossen und weiß nicht was der Richtige (günstigste) Weg ist.
Also aus dem Vertrag gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung komme ich nicht raus. Meine Sparkasse lehnt dies grundsätzlich bei allen Immobiliendarlehen ab. Das weiß ich aus eigener Erfahrung und von anderen Kunden.
Ja RSV liegt vor und trägt die Kosten, die würden wahrscheinlich einer Zurücknahme der Klage gar nicht zustimmen vermute ich mal.
Wenn ich jetzt zur Sparkasse gehe und versuche eine Einigung zu erzielen und gleichzeitig aber die Klage aufrecht erhalte, kann mir das doch im Verfahren negativ ausgelegt werden denke ich.
Ich bin echt unentschlossen und weiß nicht was der Richtige (günstigste) Weg ist.
Einigungsvorschlag in der Verhandlung bringen. Nicht jetzt. Lehnt der Beklagtenvertreter aber aufgrund der ihm sicherlich bekannten Rechtslage grundsätzlich eine Vergleichsmöglichkeit ab, ist es eh durch. Man muss da halt mit ihm reden.
Auszahlung war am 14.01.2009, Zinsbindung 15 Jahre 5,38 %, könnte also nach meinem Kenntnisstand zum 14.07.2019 kündigen.
Richtig... zwei Jahre noch... manche Banken machen ein FWD 12 Monate im voraus ohne Aufschlag, z.B. Sparda Banken...
Müsstest also noch gut 1,5 Jahre abwarten und könntest ohne Aufschlag abschliessen...
Nun, die SPK kann ja nicht damit rechnen, dass Du das D. über 15 Jahre in Anspruch nimmst. Sie Dich in 2 Jahren verliert.
Rechne aus, was sie an Zinsen bis 07-2019 verdienen würde und wieviel, wenn Du bei ihr ab sofort ohne VFE umschulden könntest zu einem aktuellen marktüblichen Zins... und den langfristig (wie Du es halt möchtest)...
Denn dass der Zins noch mal wie vor einem Jahr weiter runter fällt, ist nicht zu erwarten, ein rasches Steigen aber ebenso wenig.
D.h., wenn Du da ein Darlehen über 15 oder gar 20Jahre abschliessen würdest, kann die SPK auch damit rechnen, dass das Darlehen so lange läuft, da in 10 Jahren mit Sicherheit der Zins wieder höher sein wird. Und somit Du in 10 Jahren nicht kündigen wirst.
gilt die Beurteilung des BGH zu finanzierten Geschäften jetzt grundsätzlich für alle Belehrungen oder kommt es hier wie immer auf den Einzelfall an und wieweit die Belehrung vom Muster abweicht. Gilt dies auch für Fernabsatzgeschäfte?
16.02.2017 Decker & Böse Rechtsanwälteaus Köln bieten einen neuen Kreditwiderrufsrechner an. Er ermöglicht nicht nur die Berechnung der Rückabwicklung unter Berücksichtigung von Nutzungen des Kreditgebers in Höhe von 2,5 (Immobilienkredite) und 5 Punkten (Kredite ohne Absicherung über das Grundbuch) über dem Basiszinssatz, sondern auch mit den auf der Grundlage vor allem der Eigenkapitalrendite ermittelten tatsächlichen Nutzungen der Bank. Außergerichtlich hätten einzelne Baufinanzierer bereits die Herausgabe mit dem Rechner ermittelter Nutzungen von über 5 Punkten über dem Basiszinssatz akzeptiert. Vor Gericht sei das bisher nicht gelungen. Die Rechtsanwälte wollen die Art abzurechnen, vor den BGH bringen.
Sowie:
BHW Bausparkasse AG, Verträge aus August 2007
Landgericht Hannover, Urteil vom 01.02.2017
Aktenzeichen: 7 O 32/16 (nicht rechtskräftig)
Klägerinvertreter: Juest + Oprecht Rechtsanwälte, Hamburg
Besonderheit: Es handelte sich um zwei Kreditverträge im Rahmen einer so genannten Bauspar-Sofortfinanzierung. Die Kredite sollten später durch Bausparguthaben abgelöst werden. Im Jahr 2014 löste die Kreditnehmerin die Verträge ab. Im Vorfeld schrieb sie an die BHW: Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die Prüfung der Rechtslage bleibt vorbehalten. Zwei Monate nach Ablösung des Kredits und der Zahlung von insgesamt fast 18 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung widerriefen sie die Verträge. Entscheidender Fehler in der Widerrufsbelehrung: Sie ließ das Missverständnis zu, dass die Widerrufsfrist bereits mit Zugang der Vertragsunterlagen bei der Kreditnehmerin begann unabhängig davon, ob sie das Angebot der Bausparkasse schon angenommen hat. Das Landgericht verurteilte die Bausparkasse zur Rückabwicklung des Kredits. Sie muss den Kreditnehmer die Vorfälligkeitsentschädigung erstatten und Nutzungen herausgeben. Insgesamt erhält die Kreditnehmerin gut 23 000 Euro. Außerdem muss das BHW die Honorare für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts der Kreditnehmerin übernehmen. Die Bausparkasse sei zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung verpflichtet und habe diese Pflicht nicht korrekt erfüllt. Die Kreditnehmerin war daher berechtigt, einen Rechtsanwalt auf Kosten der Bausparkasse einzuschalten.
[neu 16.02.2017]
Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Vertrag vom 08.08.2003
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 09.12.2016
Aktenzeichen: 12 O 146/16
Klägervertreter: finanziert durch Bankkontakt AG
Besonderheit: Die Berechnung der jeweiligen Rückgewähransprüche durch Bankkontakt (nach BGH 22.09.2015: Basiszins + 2,5 Prozentpunkte) erkannte das Gericht weitgehend an. Das ermöglichte es, die Bank durch das Angebot, den errechneten Betrag zu zahlen, in Annahmeverzug zu setzen. Der Bank stehen daher von diesem Angebot an keine Zinsen auf den Widerrufssaldo mehr zu. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
[neu 16.02.2017]
EDIT - noch eins:
Sparkasse Koblenz, Verträge vom 07.05.2008
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 10.02.2017 (nicht rechtskräftig)
Aktenzeichen: 8 U 579/16
Klägervertreter: VHM Rechtsanwälte, Koblenz
Besonderheit: Es ging um Verträge mit eindeutig falschen Widerrufsbelehrungen, wonach die Frist frühestens bei Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt. Die Sparkasse Koblenz hatte sich bis zuletzt gewehrt, die Ansprüche der Kreditnehmer anzuerkennen und lehnte alle Vergleichsangebote ab. Kreditnehmer waren ein Rechtsanwalt und seine Ehefrau. Er hatte sich vor dem Widerruf in mehreren Gesprächen bemüht, eine Einigung mit der Sparkasse zu erzielen. Nach Widerruf hatten er und seine Frau die Kredite gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen abgelöst und sich die Rückforderung vorbehalten. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte die Sparkasse dazu, über 34 000 Euro zu erstatten und fast 3 000 Euro Honorar für die außergerichtliche Tätigkeit von VHM Rechtsanwälte zu übernehmen. Inzwischen sei die Sparkasse Koblenz dazu übergegangen, Kunden mit widerrufenen Krediten anständige Vergleichsangebote zu machen, berichten VHM Rechtsanwälte.
[neu 16.02.2017]
Welche Banken stehen denn für den flexiblen Forward zur "Verfügung"?
Kommt zu dem Forwardzuschlag noch ein weiter Zuschlag hinzu?
Zitat von IG Widerruf
In der Regel ist der Auszahlungstermin eines Forward-Darlehens fix. Das kann zu Problemen führen, wenn Du durch den Widerruf früher aus deinem alten Kredit herauskommst. Es gibt jedoch auch sogenannnte flexible Konstruktionen, bei denen der Beginn des Forward-Darlehens vorgezogen werden kann. Siehe dazu:
Welche Banken stehen denn für den flexiblen Forward zur "Verfügung"?
Kommt zu dem Forwardzuschlag noch ein weiter Zuschlag hinzu?
Nein, es fällt ein normaler Forward-Zuschlag an. Allerdings wird der auch nicht erstattet, wenn das Forward-Darlehen vorzeitig in Anspruch genommen wird. Es kommen mehrere Anbieter in Frage, vor allem Versicherungen. Das prüfen wir immer individuell.
Die Diskussion um das flexible Forward-Darlehen finde ich höchst interessant, ich würde ja gern darauf zurückgreifen. Aber hier in der Diskussion wurde doch nur über die Flexibilität des Zeitpunktes der Annahme geschrieben.
Mich würde sehr interessieren, ob es möglich ist, bei einem einmal ausgehandelten Forward die letztlich erforderliche Summe in einem gewissen Rahmen zu erhöhen oder zu senken.
In meinem Fall hat mir die Bank ein Angebot gemacht, das mir noch nicht ausreicht; bevor ich aber den langen Instanzenweg beschreiten muss, würde ich es notfalls annehmen. Da jedoch meine RSV nicht greift, habe ich die Dienste eines Prozesskostenfinanzierers angenommen, an den ich vertragsgemäß 30% des Gewinns des ganzen Verfahrens abgeben muss. Den Gewinn bei o.a. Vergleich schätze ich als absoluter Laie bei der Berechnung auf ca.37.000 Euro ein, d.h. ich müsste dann ca 12.000 € an den PKF abführen. Was ist aber, wenn mir dann eine viel höhere Rechnung präsentiert wird?
Andererseits will mein RA versuchen, mit der Bank ein besseres Angebot auszuhandeln. Wenn ich nun aber vom augenblicklichen Angebot ausgehe und ein Forward-Darlehen mit dem augenbicklichen Saldo abschließe und ich dann am Ende 10.000 € weniger brauche, muss ich dann für diesen Betrag Nichtannahme-Entschädigung zahlen? Oder kann ich den vorher ausgehandelten Vertrag einfach um diesen Betrag kürzen, oder muss ich den gesamten Betrag abnehmen und dann zehn Jahre darauf Zinsen zahlen?
Hallo
Ich habe seit 2008 ein Darlehen bei der ingdiba und letzten April widerrufen
Wir haben die widerrufsbelehrung "die Frist beginnt frühestens mit Eingang des unterschriebenen darlehensvertrsgs"
Im September haben wie ein Angebot bekommen mit einer neukonditionierung über 1,3 Prozent einer Zahlung von Betrag x und der Rückzahlung der gezahlten Zinsen seit Widerruf.
Das Angebot habe ich über meinen Anwalt abgelehnt.
Ich muss die Nachricht leider teilen sonst geht sie bei mir nicht raus.
So jetzt war die Anhörung und die Richterin hat wohl eindringlich zu einer Einigung geraten.
Jetzt hat mir die ingdiba eine neukonditionierung über 10 Jahre mit 1,55 Prozent ab April angeboten mit der Zahlung vom selben Betrag x aber mit einer zinsrückzahlung die noch geringer ist als sie im September gewesen wäre.
Und mein Anwalt rät mit dazu das Angebot anzunehmen. Was meint ihr dazu ich dachte mit die widerrufsbelehrung hätte ich sehr gute Chancen zu gewinnen und ich hätte schon gerne zumindest die gesamten Zinsen seit Widerruf zurück, mit dem Betrag x und der neukonditionierung könnte ich ja leben. Obwohl ich nicht genau weiß ob 1,55 Prozent jetzt akzeptabel sind.
Ach ja ich habe eine rsv also kein kostenrisiko.
Vielen Dank für möglichst viele Antworten
Mit freundlichen Grüßen msno
Die Diskussion um das flexible Forward-Darlehen finde ich höchst interessant, ich würde ja gern darauf zurückgreifen. Aber hier in der Diskussion wurde doch nur über die Flexibilität des Zeitpunktes der Annahme geschrieben.
Mich würde sehr interessieren, ob es möglich ist, bei einem einmal ausgehandelten Forward die letztlich erforderliche Summe in einem gewissen Rahmen zu erhöhen oder zu senken.
Ja, es gibt auch bei der Kreditsumme eine Flexibilität von plus/minus 5.000 Euro rund um die vereinbarte Kreditsumme. Bei kleineren und mittleren Darlehen sollten damit die meisten Eventualitäten abdeckt sein. Bei großen Darlehen ist das dagegen kein besonders üppiger Spielraum. Deswegen sollte die Kreditsumme so gewählt werden, dass im negativen Fall (tatsächlich benötigter Betrag ist größer als die vereinbarte Kreditsumme) mit Eigenkapital aufgefülllt werden kann. Im positiven Fall gibt es dann drei Möglichkeiten:
1. Nichtabnahmeentschädigung für den überschüssigen Betrag zahlen
2. Überschüssigen Betrag aufs Konto legen
3. Sich was gönnen...
Wichtig ist, bei der Wahl der Kreditsumme vor allem den negativen Fall abzudecken. Beim positiven Fall handelt es sich dann zumeist um Luxusprobleme. In dem von Dir geschilderten Fall kann ich die Unsicherheit allerdings nicht ganz nachvollziehen. Warum sollte der Prozessfinanzierer eine höhere Rechnung präsentieren? Dem müsste dann ja auch eine höhere Ersparnis, sprich Nutzungsentschädigung gegenüberstehen.... und damit wären wir wieder bei den Luxusproblemen.
Hallo an Alle!!
Bin neu hier und weiß nicht ob ich hier richtig bin!
Habe eine Frage an euch.
Bei mir wurden 3 Kredite der Ing Diba vom Jahr 2008/10 als fehlerhaft vom Anwalt geprüft.
Widerruf erfolgte im August 2015,Diba lehnte diesen ab.(Anwalt wurde selber bezahlt).
Somit haben wir den weg zum Prozessfinanzierer gesucht und wurden auch angenommen(Oktober 2015).
Februar 2016 wurde eine Klageschrift vorbereitet aber nie eingerreicht hatte ich im Oktober 2016 erfahren.
Telefonat mit Anwalt im Oktober 2016 wir sollten noch vier Monate warten was die Urteile so machen.Seither wollte er auf Grundbuchlöschung(Unterlagen im Dezember an ihn gesendet) gehen.Bis heute nichts mehr gehört.
Meine Frage :Wie lange dürfen die es noch rausziehen???(Prozessfinanzierer und Anwalt)
Der "fc-heidelberg.de" hat sich zum noch nicht veröffentlichten Urteil des BGH vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 - geäußert. Nein, ich habe es nicht gelesen.
Hallo, ich habe heute ein Grundurteil zu meinem Fall am LG Lüneburg erhalten und habe zwei Fragen an die Experten hier:
Was bedeutet die Formulierung "Die Klage wird dem Grunde nach fur gerechtfertigt erklärt"?
und
Weshalb gibt es dann noch ein Schlussurteil? Ist das immer so, dass man sozusagen das Grundurteil vorweg erhält (quasi als Vorabinfo)?
Gruß