ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Guten Tag zusammen,
ich bin neu hier im Forum und möchte meine Erfahrungen mit dem Widerruf einer Hypothek einbringen, auch wenn das Thema noch nicht abgeschlossen ist. Ich lese aber, dass es hier viele Erfahrene gibt und da kann man Ratschläge gebrauchen.
Mein Verfahren läuft insgesamt seit Mai 2014 gegen die IngDiBa und diese Tage gab es Antwort vom Landgericht. Die IngDiBa hat eine Rüge der örtlichen Zuständigkeit erhoben. Ich habe von Anfang an einen RA eingeschaltet und die Deckung der 1. Instanz ist durch meine RSV gesichert.
Ich habe im Internet von Verfahren vor dem Landgericht in Berlin und Stuttgart gelesen.
Könnte das ganze Verfahren jetzt nach Frankfurt a.M verlegt werden, weil dort der Sitz der Bank ist und sie argumentiert damit, dass sie eine Internet Bank ist?
Wenn jetzt jemand (nur hypothetisch) eine Hypothek mit einer Internet Bank, Sitz in Amsterdam, abschließt, dann würde meinem Verständnis nach das Verfahren nach NL verlegt. Welche Erfahrungen gibt es?
Auch als Internetbank hat die IngDiBa keinen Anspruch auf den ausschließlichen Gerichtsstand Frankfurt - der Darlehensnehmer kann immer auf dem Landgericht seines Wohnortes bestehen, wenn er die Klage einreicht. Warum die IngDiBa gerne in Frankfurt bleibt ist klar - hier sitzen die ihr wirklich außergewöhnlich wohlgesonnenen Richter...
Wie argumentiert denn die Bank in der Gerichtsstands-Rüge?
Darlehensvertrag kommt eigentlich per Fernabsatz zustande. Aus Zeitgründen wird aber der DV nicht per Post verschickt sondern von einer Vertrauensperson der Darlehensnehmerin bei der Darlehensgeberin abgeholt....
Ist das noch Fernabsatz?
Die vertraute Person hat auch die Verhandlungen geführt, ist aber nicht unterschriftsberechtigt...
Ja, eindeutig - Vertrag kam nur unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande.
Oder hat die Vertrauensperson auch mal in der Filiale/im Ladenlokal verhandelt? Die reine Kurierfahrt ändert nichts.....
Ja, eindeutig - Vertrag kam nur unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande.
Oder hat die Vertrauensperson auch mal in der Filiale/im Ladenlokal verhandelt? Die reine Kurierfahrt ändert nichts.....
Die Begründung ist eine ganze DIN A 4 Seite, beginnend mit dem Hinweis, dass die Klageschrift keine Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit enthält; dann der Hinweis als Direktbank ohne Filialgeschäft. Es folgen dann weiter viele Paragraphen, sowie zum Schluß der Hinweis, dass," im Falle einer positiven Feststellungsklage ist der Leistungsort der vertraglichen Hauptpflicht des Beklagten für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich", es folgen wieder Paragraphen.
Falls weiteres Interesse besteht, will ich gern das Schreiben scannen und zukommen lassen.
Wäre doch kein schlechter Gedanke, da kommen sicherlich viele Gedanken zusammen und man könnte aus den unterschiedlichen (wenn es denn so ist?) Gegenargumenten eine Strategie der IngDiBa erkunden. Aber den Dr. Heinle lassen wir mal aussen vor (war doch sicherlich als Scherz gemeint, oder?)
Ich bin auch Kunde bei der ING-DiBa, habe aber den Widerruf noch nicht ausgesprochen. Derzeit erwäge ich, wie ich am besten vorgehe.
Habt Ihr klagenden ING-DiBa Kunden alle eine RSV mit Deckungszusage oder Prozessfinanzierer?
Was hat Euch zur Klage bewogen?
Keine Antwort der ING-DiBa
Kein Vergleichsangebot
Schlechtes Angebot
Wie lautete bei Euch der Passus in der WRB bzgl. des Fristbeginns? (falls das der Grund für die Rechtsfehlerhaftigkeit der WRB war)
Meine WRB (aus 2007) lautet so (siehe auch Beitrag #1397):
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Ich kann/Wir können meine/unsere Vertragserklärung/en innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ING-DiBa AG, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main, Telefax 069 / 27 222 66289, E-Mail: baufi-service@ing-diba.de.
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Z insen) herauszugeben. Kann ich/Können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ich/müssen wir der ING-DiBa AG insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.
Ende der Widerrufsbelehrung
Der von mir oben farblich hervorgehobene Passus der WRB ist nach einschlägiger Beurteilung des BGH irreführend, rechtsfehlerhaft und weicht deutlich inhaltlich vom damals gültigen Muster ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung") ab, so dass ich hoffe, ein Angebot zu einer Einigung zu erhalten. Falls nicht, würde ich auch Klage erheben und den Bereich Frankfurt unbedingt meiden wollen.
Ist mein heutiger Wohnort (wo auch die betroffene Immobilie steht) maßgeblich, oder mein Wohnort zum Abschluss der 4 Darlehensverträge? Zum Abschluss des ersten Vertrags wohnte ich noch in einem anderen Bundesland, wo als OLG das OLG Frankfurt zuständig wäre. Bei den 3 anderen Verträgen käme (wenn ich mir das tatsächlich "aussuchen" dürfte) das OLG Koblenz als II. Instanz in Betracht. Hat jemand Erfahrungen mit diesem OLG und LGs aus Rheinland-Pfalz?
Ich hörte übrigens, dass es in den kommenden Tagen ein Urteil bzgl. einer Klage gegen die ING-DiBa geben soll. Das Verfahren laufe seit Anfang 2014. Weiß jemand mehr dazu?
Darlehensvertrag wird am 10.02.15 nach telefonischer Beratung und Emailverkehr von der Bank ausgefüllt und der Darlehensnehmerin zugesandt (ohne Unterschrift, im Blanko-Unterschriftsfeld steht 10.02.2015)
Am 17.02.15 wird er von der DNín unterschrieben und zurück geschickt.
Am 19.02.15 wird der von der Bank unterschriebene Vertrag an uns mit Begleitbrief (Datum 19.02.15) zurück geschickt
Erhalt des Darlehensvertrages/-unterlagen am 21.02.2015
Meine WRB (aus 2007) lautet so (siehe auch Beitrag #1397)er von mir oben farblich hervorgehobene Passus der WRB ist nach einschlägiger Beurteilung des BGH irreführend, rechtsfehlerhaft und weicht deutlich inhaltlich vom damals gültigen Muster ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung") ab, so dass ich hoffe, ein Angebot zu einer Einigung zu erhalten. Falls nicht, würde ich auch Klage erheben und den Bereich Frankfurt unbedingt meiden wollen.
Ist mein heutiger Wohnort (wo auch die betroffene Immobilie steht) maßgeblich, oder mein Wohnort zum Abschluss der 4 Darlehensverträge? Zum Abschluss des ersten Vertrags wohnte ich noch in einem anderen Bundesland, wo als OLG das OLG Frankfurt zuständig wäre. Bei den 3 anderen Verträgen käme (wenn ich mir das tatsächlich "aussuchen" dürfte) das OLG Koblenz als II. Instanz in Betracht. Hat jemand Erfahrungen mit diesem OLG und LGs aus Rheinland-Pfalz?
Der Kläger als Kreditnehmer oder Anleger hat die Wahl gemäß § 35 ZPO zwischen mehreren örtlichen Zuständigkeiten.
Juristische Personen sind grundsätzlich gemäß § 17 ZPO an ihrem Sitz zu verklagen. Das deutsche Recht kennt jedoch auch Klägergerichtsstände.
Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Unter § 29 ZPO fallen alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen und vertragsähnliche Sonderbeziehungen. Wichtigste Fälle von vertraglichen Sonderbeziehungen sind Rückabwicklungsverhältnisse nach Rücktritt oder Widerruf bei Verbraucherverträgen und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Verträgen gem. § 812 I 1 1.Alt. BGB über die Leistungskondiktion.
Falls ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners bei Kreditgewährung (§§ 269, 270 I, IV BGB, BGH NJW-RR 2005, 581, 582)
Das bedeutet, für das älteste Darlehen könntest du tatächlich leider nur beim zuständigen LG in Hessen bzw. beim LG Frankfurt a. M., als zuständigem Gericht am Sitz der ING-DiBa, Klage erheben.