2. Der Senat wird sich u.a. wegen des Urteils des BGH v. 29.7.2014, IV ZR 2384/14 Rn.26, aber auch wegen des Beschlusses vom 212.01.2016,
XI ZR 366/15 Rn.22 und der PM Nr.118/16 des BGH nicht den Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung anschließen und erinnert daran, dass bereits mehrfach Revisionsverfahren, in denen entsprechende Erwägungen zur Debatte standen, jeweils kurz vor einer Entscheidung des BGH durch Rücknahme abgeschlossen wurde und der BGH nunmehr ausdrücklich entschieden hat, dass es auf das Motiv des Widerrufs nicht ankommt. Bezeichnend ist auch, dass das Revisionsverfahren betreffend den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegen einen Widerruf (OLG Hamburg, Urt. v. 2.4.2015,
13 U 87/14) durch außergerichtlichen Vergleich beendet wurde (PM Nr.180/15 des BGH).
3. Angesichts des Umstands, dass hinsichtlich der genannten Punkte bisher keine BGH-Entscheidung vorliegt, schiene es durchaus erwägenswert, den Rechtsstreit bei Schweigepflicht des Klägers dadurch gütlich beizulegen, dass die Parteien sich darauf einigen, beide Verträge mit Eingang des Widerrufs ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzurechnen. Dagegen sollte der Kläger auf Nutzungsersatz hinsichtlich bereits geleisteter Zahlungen verzichten, da dieser ohnehin nur nach dem Zinssatz für diejenigen Raten bemessen werden kann, die nicht zur Refinanzierung des Darlehens verwendet wurden (vgl. §§
818 Abs.1 u. 3 BGB). Andererseits hat es der BGH ausweislich der PM Nr. 119/116 gebilligt, dass das OLG Nürnberg hinsichtlich des marktüblichen Zinses, der der Bank zusteht, vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen ist. Denkbar wäre auch eine Einigung auf die Prolongierung des Darlehens zu den bei Eingang des Widerrufs gültigen Bedingungen.