ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
Die Vorladung ist gekommen, der gleiche Richter wie im Verfahren gegen die Volksbank......hoffe das ist kein schlechtes Omen,denn da habe ich ja verloren
Gruss
Zitat von LGSaar
Diese WRB der SPK wurde doch durch das BGH-Urteil im Sommer für tot erklärt. Da kann man nicht verlieren. Man braucht keine weiteren Urteile.
Die Vorladung ist gekommen, der gleiche Richter wie im Verfahren gegen die Volksbank......hoffe das ist kein schlechtes Omen,denn da habe ich ja verloren
Gruss
Ich glaube nicht, dass irgendein Richter noch die WBR der Sparkasse mit "frühestens" und "Bitte im Einzelfall prüfen" für richtig hält. Wenn ja dann hat er irgendein Problem mit sich selbst.
Das denke ich auch nicht, ABER die Sparkasse argumentiert ja dahin gehend das die Darlehen ja für dritte aufgenommen wurden. Also Eltern für mich.
Und dann wäre es ja wohl klar das sowas niemals wiederrufen würde. Verstehe ich persönlich nicht, aber vor Gericht und auf hoher See.......
Ich glaube nicht, dass das der Sparkasse etwas vor Gericht bringen wird. Es ist irrelevant ob man das Darlehen wirklich gebraucht hat und wie unbedingt man es gebraucht hat. Und es ist tatsächlich so, man hat das Darlehen damals gebraucht, nur heute braucht man es nicht mehr und deshalb widerruft man es. Man widerruft nicht um der Bank eins auszuwischen, sondern sich von etwas zu lösen was man nicht mehr braucht. Deine Eltern haben doch innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Die war ja noch nicht abgelaufen.
Bei Widerruf ist das Verhalten immer in dieser Weise wie die Bank es hier beschrieben hat widersprüchlich. Zuerst schlisst man ein Vertrag ab, und dann widerruft man es. Das ist widersprüchlich, aber gesetzlich erlaubt.
Der Sinn des Widerrufsrecht besteht darin das widersprüchliche Verhalten für eine bestimmte Frist zu erlauben. Diese Frist war bei dir noch nicht abgelaufen und deshalb darfst du dich widersprüchlich verhalten.
Ich glaube nicht, dass irgendein Richter noch die WBR der Sparkasse mit "frühestens" und "Bitte im Einzelfall prüfen" für richtig hält. Wenn ja dann hat er irgendein Problem mit sich selbst.
Hallo LGSaar.
Schauen wir mal ob du Recht hast Ich bin jetzt im März (Berufung) dran. Das für meinen Fall zuständige LG hat im Nov. 2016 die o.g. SPK Belehrung aus 2008 für wirksam gehalten.
Anbei mal der Schriftsatz der Gegenseite mit dem meine Berufung zurückgewiesen wird.
Da bin ich ja mal gespannt.
Zitat von Klinge:
Hallo LGSaar.
Schauen wir mal ob du Recht hast Ich bin jetzt im März (Berufung) dran. Das für meinen Fall zuständige LG hat im Nov. 2016 die o.g. SPK Belehrung aus 2008 für wirksam gehalten.
Anbei mal der Schriftsatz der Gegenseite mit dem meine Berufung zurückgewiesen wird.
Da bin ich ja mal gespannt.
Zitat Ende.
Geht es hier nicht um ein Widerruf eines "abgelösten" Darlehen? Zumindest kann man infolge der Ausführungen des LG (welches?) darauf schließen.
Geht es bei dogfight, zu dem LGSaar Stellung bezogen hat, nicht um einen Widerruf eines noch laufendes Darlehens?
Hallo LGSaar.
Schauen wir mal ob du Recht hast Ich bin jetzt im März (Berufung) dran. Das für meinen Fall zuständige LG hat im Nov. 2016 die o.g. SPK Belehrung aus 2008 für wirksam gehalten.
Anbei mal der Schriftsatz der Gegenseite mit dem meine Berufung zurückgewiesen wird.
Da bin ich ja mal gespannt.
Hier hat doch die SPK zugegeben, dass die WBR falsch ist. Sie plädiert auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch. Dazu habe ich ja keine Stellung genommen. Das OLG wird meiner Meinung nach das Urteil aufheben, solange keine Verwirkung vorliegt. Rechtsmissbrauch ist auch so gut wie tot. Welches OLG?
Meine Darlehen laufen noch.
Denke so ein ähnliches Schreiben wird bei Herrn Koch auch noch eintreffen. Hoffe es beeindruckt den Richter nicht.
Und ich dachte Rechtsmissbrauch/Verwirkung scheidet aus bei noch laufenden Darlehen??
Sorry, falls wir die folgenden Entscheidungen hier schon hatten. Da war wohl eine Kanzlei sehr fleißig mit Meldungen an dejure.org - Details bitte selbst nachlesen.
Wenn es jemand für hilfreich erachtet, kann ich Herrn Herrmann bitten, die eine oder andere Entscheidung bei test.de einzutragen. Bitte gebt mir Bescheid. Danke.
Klagen abgewiesen:
LG Trier, 16.11.2016 - 5 O 69/16 -
LG Wuppertal, 04.10.2016 - 2 O 76/16 -
LG Baden-Baden, 17.08.2016 - 1 O 42/16 -
Hallo,
sind jemanden Einzelheiten zu folgendem Urteil bekannt?
OLG Saarbrücken (Urt. v. 19.01.2017, Az. 4 U 95/15)
Hier ging es auch um die Sparkassenbelehrung Fassung Juli 2008 inkl. des Abschnittes über finanzierte Geschäfte. Hier wurde wohl auch die Belehrung die eigentlich für den Sachbearbeiter dient, verwendet. Die Ausfertigung für den Darlehensnehmer sah nur den "Bearbeiter Hinweis" nicht vor, ansonsten identisch. Dieses Urteil könnte ja allen mit dieser Belehrung, nach dem negativen Beschluss des BGH vom 27.09.2016, Hoffnung machen!
wenn man, wie ich, zu den Darlehen Bausparverträge abgeschlossen hat und die Darlehen rückabgwickelt werden, wie kommt man dann am besten und schnellsten an seine Sparguthaben bei den Bausparkassen?
1x LBS
1x BHW
Beide auch aus 2008
Wenn es jemand für hilfreich erachtet, kann ich Herrn Herrmann bitten, die eine oder andere Entscheidung bei test.de einzutragen. Bitte gebt mir Bescheid. Danke.
Dieses wäre für mich interessant bie Test eintragen zu lassen: LG Konstanz, 26.09.2016 - B 3 O 188/15 -
Das ist das einzigste aus Deiner Liste mit Vertragsdatum nach 06/2010 und zielt wenn ich es korrekt überflogen habe auf die falschen Pflichtangaben ab.
Was mich interessieren würde ist, ob es rechtskräftig ist oder ob Revision beantragt wurde.
Das Urteil stammt ja noch aus der Zeit vor dem großem Paukenschlag vom BGH am 22.11.2016. Somit wäre der weitere Verfahrensgang schon spannend wenn es einen gibt.
Wenn es jemand für hilfreich erachtet, kann ich Herrn Herrmann bitten, die eine oder andere Entscheidung bei test.de einzutragen. Bitte gebt mir Bescheid. Danke.
Ja bitte, insbesondere dieses Urteil des LG Erfurt. Hier würde mich auch die Rechtskraft interessieren.
Gerne leite ich alle o.g. Urteile (außer Klageabweisungen, weil die dort eh nicht gelistet werden) an test.de weiter. Aber habt bitte Verständnis dafür, dass ich nichts bzgl. der Rechtskraft in Erfahrung bringen werde. Ob Herr Herrmann das tut, weiß ich nicht. Wenn es einem sehr wichtig ist, sollte man direkt selbst diesbzgl. tätig werden und bei der Geschäftsstelle anrufen. Die geben einem auf die Frage, ob das Urteil mit dem Az. XYZ rechtskräftig geworden ist, üblicherweise auch schon am Telefon (ohne Brief oder Fax) direkt Auskunft dazu, selbst wenn man nicht am Verfahren beteiligt war. Man will ja nur etwas zur Rechtskraft wissen und ggf. das neue Az. der nächsten Instanz, falls bei der GS bekannt.