ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.
Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.
@ducni
Nochmal zu meinem 05/09 abgeschlossenen Kreditvertrag. Unter den Unterschriften steht in fett:
"Bearbeiterhinweise: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung."
Dadurch das dort definiert wurde, dass es Bearbeiterhinweise sind, nicht angreifbar?
Lg
Steht dort am linken Rand hochkant irgendwas von "Ausfertigung für Darlehensnehmer" oder ".... Darlehensgeber" oder ähnlich?
Ich nehme an, letzteres. Ist öfters vorgekommen, dass der DN ne Ausfertigung bekommen hat, die eigentlich für die Bank bestimmt war.
Dann haben Gerichte in der Tat das nicht als verwirrend etc. angenommen, da ja deutlich dort stand "Bearbeiterhinweis"
Die Frage ist dann nur, durfte der DN sich nicht trotzdem auch als "Bearbeiter" angesprochen fühlen? Schliesslich musste er den Vertrag ja entsprechend durcharbeiten, überprüfen etc.
Klarerer Hinweis wäre z.b. gewesen "Hinweis für den Sachbearbeiter der Sparkasse"
Der von Dir zitierte BGH-Beschluss vom 10.01.2017 unterstützt aber eher in die von mir vertretene Linie.
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Ich bin auch der Meinung, dass die Ansprüche aus dem RGSCHV gemäß §346 durch die Aufrechnung am Widerrufsdatum erloschen sind. Ab da an müsste nach Bereicherungsrecht abgerechnet werden. Dass die Zahlungen des DN nicht zum §346 fallen hat der BGH bereits festgestellt. Allerdings müsste dies auch für die Ansprüche der Bank gegenüber dem DN gelten. Denn der DN nutzt die Restvaluta die sich aus der Aufrechnung ergibt ohne einen Rechtsgrund. Bis zum Widerruf hat er sie aufgrund des Vertragsvereinbarung genutzt (deshalb RGSCHV und §346). Ab dem Widerruf und der Aufrechnung gibt es aber keinen Vertrag mehr, deshalb ist der Rechtsgrund weggefallen. Damit dürfte der DN nach der Aufrechnung um diesen Restsaldo unberechtigterweise bereichert sein, die er herausgeben muss. Auch Nutzungen muss er herausgeben falls der Gläubiger nicht in Annahmeverzug befindet, aber nur bis er nicht mehr bereichert ist.
Wenn keine Aufrechnung erklärt wird dann könnte der §346 weiter Geltung haben.
Vielleicht könnten die Profis etwas dazu sagen. Dass es aus dem Beschluss dies nicht ganz klar zu entnehmen ist, ist mir klar, aber man könnte es zumindest mal so deuten. Ich finde, dass wäre ein wichtiger Punkt für die Verzinsung nach dem Widerruf. Bereicherungsrecht wäre für die DN wesentlich einfacher.
@ducni
Nochmal zu meinem 05/09 abgeschlossenen Kreditvertrag. Unter den Unterschriften steht in fett:
"Bearbeiterhinweise: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung."
Dadurch das dort definiert wurde, dass es Bearbeiterhinweise sind, nicht angreifbar?
Lg
Schau Dir mal den Bericht von Gansel Rechtsanwälte an. Das OLG Saarbrücken ist offenbar der Auffassung, dass der Belehrungstext auf Grund des Hinweises in der Fußnote „Bearbeiterhinweise: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung." nicht eindeutig ist und hat auch noch weitere Fehler ausgemacht.
nachdem unser Gerichtstermin nächste Woche gegen die DKB vor dem LG Berlin nun ansteht, wollte ich mir hier im Forum noch einige Tipps für die Verhandlung holen.
Erst hatte es geheißen das der Termin wohl verlegt werden würde, weil das Gericht versäumt hat der Gegenseite den Termin zeitgerecht mitzuteilen.... (steht ja erst seit September fest)
Als der Richter aber dann hörte das ich bereits einen Flug gebucht habe, meinte er wohl das zumindest der Gütetermin Sinn machen würde :-)
Die Gegenseite wird wohl einen Antrag auf Verlegung stellen weil sie ja zu wenig Zeit hatte sich auf die Verhandlung vorzubereiten.... aber vielleicht geschehen ja doch noch Zeichen und Wunder
die eine gütliche Einigung möglich machen. Wenn dies auch bei der DKB wohl unwahrscheinlich ist. Aber es hat ja einen Kanzleiwechsel der DKB gegeben, vielleicht fahren die jetzt eine andere Strategie...
Nun aber zu unserem eigentlichen Problem.... an der WRB der DKB von 2007 gibt´s wohl keinen Zweifel, die ist und bleibt wahrscheinlich die schlechteste ihrer Zeit und wurde ja auch schon unzählbar oft als falsch und angreifbar abgeurteilt.
Der einzige Angriffspunkt gegen uns ist wohl Verwirkung.
Unsere Eckdaten:
2 Verträge aus 2007, darunter 1x KfW
Durch Rechtsanwalt prüfen lassen 08/2014
Mit dem Ergebnis (angreifbar) an DKB wegen Auflösung herangetreten, jedoch in 10/2014 von DKB abgelehnt.
Rechtsschutzversicherung prüfen lassen und nach ok Rechtsanwalt in 12/2014 beauftragt
1 Vertrag widerrufen in 07/2015 und abgelöst 08/2015, 2 Vertrag abgelöst in 08/2015 und widerrufen in 10/2015
Klage eingereicht in 04/2016
Verhandlung 03/2017
Gibt es wohl schon ähnliche verhandelte Konstellationen, vor allem vor dem LG Berlin? Zumindest in vergangenen Zeiten galt ja Berlin ja als verbraucherfreundliches Pflaster...!
Für Eure Hinweise und Tipps wäre ich sehr dankbar.
Gilt als verbraucherfreundlich. Allerdings haben jetzt einige Banken-Kammern in Berlin damit begonnen, Kapitalertragssteuern von der Klageforderung abzuziehen, wenn die Bank das gefordert hat. Die 10. gehört da wohl nicht zu
Soweit ich mitbekommen habe wird es wohl von einem Einzelrichter entschieden. Im Moment gehe ich eh davon aus das die Schlichtung von der Gegenseite blockiert wird und das Verfahren auf Grund der zu wenigen Vorbereitungszeit neu angesetzt wird.
Für mich kommt es mehr darauf an mich auf die Verwirkung einzustellen und Argumente dagegen zu sammeln und die Tendenz der Kammer zu hören...
Die Gegenseite wird wohl einen Antrag auf Verlegung stellen weil sie ja zu wenig Zeit hatte sich auf die Verhandlung vorzubereiten.... aber vielleicht geschehen ja doch noch Zeichen und Wunder
die eine gütliche Einigung möglich machen. Wenn dies auch bei der DKB wohl unwahrscheinlich ist. Aber es hat ja einen Kanzleiwechsel der DKB gegeben, vielleicht fahren die jetzt eine andere Strategie...
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Nein. Machen sie nicht. Der Anwalt (ich denke, wir sprechen von Dr Melber) ist nur in eine andere Kanzlei gewechselt.
Gütetermin mit der DKB kannste vergessen, schade um das Geld fürn Flieger.
Verwirkung sehe ich bei den kurzen Zeitspannen nicht, das dürften die Richter in Berlin ebenso halten.
Den einzigen Strick den ich für uns sehe ist die Zeitspanne zwischen herantreten an die Bank und tatsächlichem Widerruf.... Ich habe jetzt schon des öfteren gelesen das da wohl einige Gerichte Verwirkung annehmen. Allerdings hätte ja die DKB bloß nachbelehren müssen.... dann wäre das ganze rum ums Eck gewesen...
Niemand ?
Es gibt also mittlerweile keine Verbraucherunfreundlichen Urteile zu der Belehrung ?
Zitat von dogfight76
Hi,
Kann hierzu jemand was sagen ?
habe Anfang März den ersten Termin am LG gegen Sparkasse (frühestens und "Frist im Einzelfall")
Gruss
Zitat von Madlen79
Hallo zusammen!
Vor einiger Zeit habe ich hier schon einmal geschrieben. Bei uns geht es um Sparkassenverträge aus 07/08 (frühestens, Frist im Einzelfall prüfen) und 05/09 (Fernabsatzgeschäfte, Frist im Einzelfall prüfen).
Widerruf erfolge fristgerecht.Klage wurde eingereicht. Rechtschutz liegt vor. Streitwert ca. 55000€.
Nun kam heute die Verteidigungsanzeige der Sparkasse. Bisher hatte ich gehofft, dass es ein einlenken der Sparkasse gibt. Klageerwiderung ist in 2 Wochen zu erwarten.
Nun meine Frage....ich schaffe es unmöglich hier alles nachzulesen. Wie sieht es derzeit rechtlich aus? Gab es inzwischen Urteile die das ganze nicht so gut aussehen lassen oder könnte das alles erfolgreich sein?
LG
Den einzigen Strick den ich für uns sehe ist die Zeitspanne zwischen herantreten an die Bank und tatsächlichem Widerruf.... Ich habe jetzt schon des öfteren gelesen das da wohl einige Gerichte Verwirkung annehmen. Allerdings hätte ja die DKB bloß nachbelehren müssen.... dann wäre das ganze rum ums Eck gewesen...
vielen Dank für Deine Unterstützung und Hilfe auch in der Vergangenheit. Ohne dieses Forum wäre ich wohl erheblich schlechter auf die kommende Verhandlung
vorbereitet.
Ich hoffe ich kann im Anschluss auch mit Informationen dienen.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag-Nr. [...] aufgrund der Widerrufserklärung der Kläger vom 30.12.2014 aufgelöst ist und sich in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.
Es wird ferner festgestellt, dass die Restschuld dieses Rückgewährschuldverhältnisses zum 30.05.2016 noch 61.103,90 € beträgt.
Es wird festgestellt, dass die Kläger ab dem Widerruf keine Zinsen auf die Restschuld des Rückgewährschuldverhältnisses schulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Es wird festgestellt, dass die Kläger ab dem Widerruf keine Zinsen auf die Restschuld des Rückgewährschuldverhältnisses schulden.
.......
"Der Kläger schulden der Beklagten ab dem Widerruf keine Zinszahlungen mehr. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass die Kläger tatsächlich Nutzungen aus dem von ihnen noch zurückzuzahlenden Betrag gezogen haben. Hierfür besteht auch keine Vermutung, da die Kläger aufgrund des bestehenden Rückgewährschuldverhältnisses - trotz der Weigerung der Klägerin, dessen Bestehen anzunehmen - davon ausgehen mussten, die Forderung der Beklagten jederzeit begleichen zu müssen."